Begrüßung Martin Gansen Steueränderungen 2003/2004

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 Präsentation transkript:

Begrüßung Martin Gansen Steueränderungen 2003/2004 Dienstag, den 27. April 2004

Rechnungsausstellung ab 1. Juli 2004 Ü b e r s i c h t Übersicht Steueränderungen 2003 und 2004 Rechnungsausstellung ab 1. Juli 2004 Umsatzsteueränderungen Baubereich

Steueränderungen 2003 / 2004 Neu Alt Grundlage: Steueränderungsgesetz 2003, Haushaltsbegleitgesetz 2004 und Korb II Gesetz (Hartz 4!) Entlassungsab- findungen 7.200 € 8.181 € 9.000 € 10.226 € 11.000 € 12.271 € je nach Alter und Betriebszugehörigkeit

Heirats- und Geburts- beihilfen 315 € 358 € Steueränderungen 2003 / 2004 Neu Alt Heirats- und Geburts- beihilfen 315 € 358 € Freibetrag Übergangsgelder wg. Entlassung 10.800 € 12.271 € Fahrtkostenzuschüsse (Jobticket) 0 € Quittung

Steueränderungen 2003 / 2004 Neu Alt Sachprämien u.ä. (Miles & More; Rabatte) 1.080 € 1.224 € Steuerfreiheit Sonntags- Feiertags- und Nacht- arbeit auf 50 €/Std begrenzt unbegrenzt Geschenke ab 2004 35 € 40 €

Steueränderungen 2003 / 2004 Neu Alt Bewirtungskosten ab 2004 abzugfähig bis 70 % 80 % Doppelte Haushalts- führung ab 2004 2-Jahresfrist ab 2003 entfällt Freigrenze mtl. Sach- bezüge ab 2004 44 € 50 €

Steueränderungen 2003 / 2004 Neu Alt Entfernungspauschale Wohnung - Arbeit 0,30 €/km 0,36/0,40 €/km Höchstbetrag p.a. 4.500 € 5.112 € Entfernungspauschale doppelte Haushaltsführung 0,30 €/km 0,40 €/km Pauschalierung EST bei Kundenbindungsprogrammen 2,25 % 2,00 %

Steueränderungen 2003 / 2004 Neu Alt Arbeitnehmersparzulagen ab 2004 18 % 20 % 9 % 10 % 22 % 25 % Wohnungsbauprämie ab 2004 8,8 % 10 % Arbeitnehmerpausch- betrag ab 2004 920 € 1.044 €

Steueränderungen 2003 / 2004 Neu Alt Abschreibung bewegliche Wirtschaftsgüter ab 2004 mtl. Afa Halbjahres-Afa Degressive Abschreibung bewegliche Wirt- 1-10 Jahre 4,00 % 5,00 % schaftsgüter 11-17 Jahre 2,50 % 2,75 % ab 18 Jahre 1,25 % 1,25 % Abschreibung bei Bau- denkmälern ab 2004 9 % 10 %

Steueränderungen 2003 / 2004 Neu Alt Sparerfreibetrag bei Kapitalvermögen 1.370 € 1.550 € bzw. bei Ehegatten 2.740 € 3.100 € Änderung bei der Bank vornehmen !!! Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab 2003 1.308 € 0 € Vorher gek. Haushaltsfreibetrag 0 € 2.740 € Neu: Haupt- oder Zweitwohnsitz von Bekannten (!) zählt in Haushaltsgemeinschaft lebend! Alleinerziehende muss bis zum 20.9. e.J.jeweils für das Folgejahr bei der Gemeinde schriftlich versichern, dass kein Bekannter (u.a.) im Haushalt leben.

Steueränderungen 2003 / 2004 Neu Alt Familienlastenausgleich Günstigerprüfung ! Neu: Die Günstigerprüfung wird ab dem Jahr 2004 nur noch auf der Basis des Anspruchs auf Kindergeld vorgenommen. Beispiel: Kindergeldanspruch 1 Kind Im Ausland lebende Kinder 0 € 0 € Steuerentlastung Kinderfrei- betrag 2.000 € 0 € Ergebnis Günstigerprüfung 2.000 € 0 €

Steueränderungen 2003 / 2004 Neu Alt sonstiger Bezug Fünftelregelung ! Neu: Die Regelung führt nunmehr zur Anpassung der Lohnsteuerberechnung an die Einkommensteuerberechnung. Teilweises Vorziehen der Tarif- Stufen 2005 auf 2004 ab 2005 Steuerfreies Existenzminimum 7.664 € 7.235 € 7.664 € Eingangsteuersatz 16 % 19,9 % 15,0 % Spitzensteuersatz 45 % 48,5 % 42,0 % ab dem z.v.E. von 52.152 € 55.008 € 52.152 €

Steueränderungen 2003 / 2004 Neu Alt Einkommensgrenzen volljähriger Kinder 7.680 € 7.188 € Höchstbetrag Abzug Unterhalts- aufwendungen (Ehegatten) 7.680 € 7.188 € Wegfall der 150 € bei der Ver- steuerung von sonstigen Be- zügen (Urlaubsgeld etc.) 0 € 150 €

Steueränderungen 2003 / 2004 Neu Alt Änderungen bei den lohnsteuer- lichen Pflichten des Arbeitgebers auf Dritte (!) gilt nicht für Steuerberater sondern z.b. Sozialkassen des Baugewerbes Elektronische Lohnsteuerbescheinigung (=Lohnsteuerkarte) mit Ordnungsmerkmals „eTin“ Gültig für die ab 2004 endenden Lohnzahlungszeiträume Abgabe jeweils bis zum 28.2. des Folgejahres Bei Kündigung in 2004 sofortige Übermittlung (wie?) Ersatzweise Lohnsteuerkarte ausfüllen !

Steueränderungen 2003 / 2004 Neu Alt Elektronische Lohnsteuerbe- scheinigung (=Lohnsteuerkarte) Wer muss elektronisch übermitteln? Alle, die maschinell (durch Stb u.a.) die Lohnabrechnungen erstellen bzw. erstellen lassen. Arbeitgeber ohne PC oder Stb haben eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2005 ! Aber ab 2006 müssen alle elektronisch übermitteln. Pflichtangaben ab 2004 Ab 2004 werden alle freiwilligen Eintragungen der Lohnsteuer-karte zu Pflichtangaben. Daneben kommen noch einige Angaben hinzu (z.B. Großbuchstabe S und F etc.)

Steueränderungen 2003 / 2004 Neu Alt Lohnsteuerkarten ab 2005 Gemeinde stellen noch weiterhin Lohnsteuerkarten aus ! Arbeitgeber muss einen Ausdruck der Datenübermittlung an den Arbeitnehmer aushändigen. Nicht ausgefüllte Lohnsteuerkarten verbleiben beim Arbeitgeber und werden aufbewahrt oder vernichtet!!! Lohnsteueranmeldungen ab 2005 bzw. 2004 Ab dem Jahr 2005 müssen alle Arbeitgeber ihre Lohnsteuer-anmeldung (natürlich auch die Umsatzsteuervoranmeldungen) dem Finanzamt elektronisch übermitteln. Unterschrift auf Antrag Steuerdatenübermittlung !

Steueränderungen 2003 / 2004 Neu Alt Wegfall der Schonfristen: Seit dem 1. Januar 2004 ist die Abgabeschonfrist von 5 Tagen ersatzlos weggefallen. Die Abgabe der Lohnsteuer und Umsatz- steuer erfolgt zum 10. j.M. Die Buchungshaltungsunterlagen sind mir rechtzeitig zu übergeben. Bitte beachten !!! Änderung Eigenheimzulage Wegfall bei Ausbauten und Erweiterungen Summe positive Einkünfte (Erstjahr und Vorjahr ) 70.000 € (bei Ehegatten 140.000 €) (bisher 81.807 € bzw. 163.614 €) Erhöhung Einkunftsgrenze pro Kind um 30.000 € Höhe der Zulage: 1 % max. 1.250 € (vorher 2.556 € Kinderzulage 800 € pro Kind (vorher 767 €)

Steueränderungen 2003 / 2004 Neu Alt Beispiel: Lediger Arbeitnehmer Bruttolohn 40.000 € 40.000 € Lohnsteuer 8.431 € 8.941 € Lohnsteuer bei 20 km 8.151 € 7.424 € Beispiel: Lediger Unternehmer Gewinn 42.000 € 40.000 € Eink.steuer 8.376 € 8.178 € Eink.steuer bei 20 km 8.841 € 8.352 €

Rechnungsausstellung ab 2004 BMF-Schreiben vom 29. Januar 2004 Alle nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.7.2004 ausgestellten Rechnung über 100 € (brutto) müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein: der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers, der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers, die dem leistenden Unternehmer vom FA erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung, der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung, das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung, der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung

Rechnungsausstellung ab 2004 Rechnungen über Kleinbeträge i.S.d. § 33 UStDV (unter 100 €) müssen mindestens folgende Angaben enthalten: den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe, den Steuersatz

Rechnungsausstellung ab 2004 Rechnungen ab dem 1. Juli 2004 müssen zusätzlich noch folgende Merkmale enthalten: Fortlaufende einmalig vergebenen Rechnungsnummer des Rechnungsausstellers Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung und Vereinnahmung des Entgelts; nur wenn Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung und Rechnungsausstellungstag nicht identisch sind! Bei Anzahlungs- oder Teilrechnungen entfällt der Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung; allerdings ist eindeutig kenntlich zu machen, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird.

Rechnungsausstellung ab 2004 Beispiel einer eindeutigen nicht verwechselbaren Rechnungsnummer: Rechnungsnummer 100 /2704/ MG /F11 /2004

Rechnungsausstellung ab 2004 Entgelt ist aufzuteilen nach Steuersätzen, nach steuerfreien oder nicht steuerbaren Lieferungen und Leistungen Im voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (Boni, Skonti) ist ein Hinweis auf diese Vereinbarung auf der Rechnung anzubringen Bei steuerfreien oder nicht steuerbaren Entgelten ist ein Hinweis (Grund: z.b. Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferung, steuerfreie Vermietung etc.) auf der Rechnung anzubringen Rechnungsberichtigung: Fehlen Angaben in der Rechnung, so ist die Rechnung zu berichtigen.

Rechnungsausstellung ab 2004 Rechnungsempfänger muss alle Angaben auf der Rechnung auf Richtigkeit überprüfen ! Besonders wichtig ist die Prüfung der Berechnung der Umsatzsteuer Ausnahme: Richtigkeit der Steuernummer oder Umsatzsteueridendificationsnummer !!!!! Sonst ab 1. Juli 2004 kein Vorsteuerabzug !!!!!

Umsatzsteuer Bauleistungen Erweiterung der Umsatzsteuerschuldnerschaft (§ 13 b UStG) auf bestimmte Bauleistungen ab 1.4.2004 bzw. 1.7.2004 darunter fallen (bereits seit 1.1.2002) alle Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, wenn der Umsatz nach dem 31.3.2004 ausgeführt ist oder nach dem 31.3.2004 vereinnahmt worden ist und die Leistung nach dem 31.3.2004 ausgeführt worden ist und ab dem 1.4.2004 bzw. 1.7.2004 folgende Umsätze: bestimmte Bauleistungen, wenn der leistende Unternehmer ein im Inland ansässiger Unternehmer ist und selber derartige Bauleistungen erbringt !

Umsatzsteuer Bauleistungen Übergangsregelung: Für Umsätze zwischen dem 1.4.2004 und dem 30.6.2004 ist der alte und der neue Rechtsstand in gleicher Weise anzuwenden Ab 1. Juli 2004 ändert sich folgendes: Wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind, so muß der leistenden Unternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen und einen Hinweis auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger gem. § 14 a Abs. 5 Satz 2 UStG auf der Rechnung anbringen.

Umsatzsteuer Bauleistungen Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (nicht jedoch Planungs- und Überwachungsleistungen), Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens Umsätze die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, d.h. Lieferung von Grundstücken (bis 31.3.2004 nur, wenn die Lieferung im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgte)

Umsatzsteuer Bauleistungen Der Begriff des Bauwerks ist in Übereinstimmung mit der Recht-sprechung des Bundesarbeitsgerichts (aus 1976) weit auszulegen und umfasst demzufolge nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Zu den Bauleistungen gehören u.a. der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen, aber auch von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, wie z.B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gast-stätteneinrichtungen. Ebenfalls zu den Bauleistungen zählen die Installation einer Lichtwerbeanlage, Dachbegrünung eines Bauwerks oder der Hausanschluss durch Energieversorgungsunternehmen (die Hausanschlusskosten umfassen regelmäßig Erdarbeiten, Mauerdurch-bruch, Installation des Hausanschlusskastens und Verlegung des Haus-anschlusskabels vom Netz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) zum Hausanschlusskasten).

Umsatzsteuer Bauleistungen Die Annahme einer Bauleistung setzt voraus, dass sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirkt, d.h. eine Substanzveränderung im Sinne einer Substanzerweiterung, Substanzverbesserung oder Substanzbeseitigung bewirkt, hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen Ausschließlich planerische Leistungen (z.B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen (z.B. chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben sind keine Bauleistungen.

Umsatzsteuer Bauleistungen Auch künstlerische Leistungen an Bauwerken gehören unter diese Leistungen, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken; nicht dagegen Ideen oder Planungen des Künstlers Ausdrücklich ausgenommen sind Planungs- und Überwachungsarbeiten. Weiterhin ausgenommen sind: Materiallieferungen (Baustoffhändler) Anliefern von Beton Lieferung von Wasser und Energie Zuverfügungstellung von Betonpumpen und anderen Baugeräten Aufstellung Material- oder Bürocontainer, mobilen Toilettenh. Entsorgung von Baumateriallien

Umsatzsteuer Bauleistungen Gerüstbau Anlegung von Bepflanzungen und deren Pflege nicht jedoch Dachbegrünungen Aufstellen von Messeständen die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn Bauleistungen ausgeführt werden Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten (Fenster etc) Wartungsarbeiten an Bauwerken, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Wartung, wenn Nettoentgelt unter 500 € netto beträgt pro Einzelumsatz

Umsatzsteuer Bauleistungen Werden mehrere Leistungen gleichzeitig erbracht, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, kommt er darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht; also das Gepräge gibt. Nach dem Gesetz ist es ausreichend, wenn der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt; unbeachtlich ist der Umfang! Der Leistungsempfänger muss nachhaltig (nicht gelegentlich) derartige Leistungen erbringen Dies ist der Fall, wenn der Leistungsempfänger 10 % des Vorjahresumsatzes an Bauleistungen erbracht hat oder eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt.

Umsatzsteuer Bauleistungen Bauunternehmer B aus Saarlouis erstellt nach dem 31.3.2004 als Generalunternehmer für den Steuerberater G dessen Privathaus. B beauftragt u.a. den Architekten A aus Dillingen mit der Erstellung der Hauspläne ? Die von B erbrachte Werklieferung dient zwar der Herstellung eines Bauwerks. Da jedoch der Leistungsempfänger - Steuerberater G - selbst nicht derartige "Bauleistungen" erbringt, erfolgt keine Überwälzung der Steuerschuld Für die von Architekt A erbrachte sonstige Planungsleistung schuldet S die Umsatzsteuer selbst.

Umsatzsteuer Bauleistungen Bauunternehmer B aus Saarlouis erstellt nach dem 31.3.2004 als Generalunternehmer für den Heizungsbauer H dessen Lagerhaus. B beauftragt u.a. den Architekten A aus Dillingen mit der Erstellung der Hauspläne ? Die von B erbrachte Werklieferung dient zwar der Herstellung eines Bauwerks. H als Leistungsempfänger „erbringt selbst derartige Bauleistungen und damit erfolgt eine Überwälzung der Steuerschuld Für die von Architekt A erbrachte sonstige Planungsleistung schuldet A die Umsatzsteuer selbst.

Umsatzsteuer Bauleistungen Bauunternehmer B aus Saarlouis erstellt nach dem 31.3.2004 als Generalunternehmer für den Heizungsbauer G dessen Privathaus. B beauftragt u.a. den Architekten A aus Dillingen mit der Erstellung der Hauspläne ? Die von B erbrachte Werklieferung dient zwar der Herstellung eines Bauwerks. G als Leistungsempfänger „erbringt selbst derartige Bauleistungen und damit erfolgt eine Überwälzung der Steuerschuld Für die von Architekt A erbrachte sonstige Planungsleistung schuldet A die Umsatzsteuer selbst.