Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung

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Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung Wasserrechtsgesetz, Verbände und Gemeindezusammenlegungen Impulsreferat 17.03.2014 Dr. Gerhard Neuhold

Verband ist…… - Gebietskörperschaften …….. zweckgebundene Vereinigung von - Gebietskörperschaften - Wassergenossenschaften - zu Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße….) Verpflichtete …………..eine Körperschaft öffentlichen Rechtes Für die Bildung sind mindestens 3 Beteiligte erforderlich Aus Anlass der ASV Tagung und weil es für ein Projekt dienlich war habe ich Koll. aus anderen BL gefragt! WG und WV 20140317

Verbandszwecke Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser Beseitigung und Reinigung von Abwässern Schutz gegen Wasserschäden Errichtung / Erhaltung von Wasserkraftanlagen . . siehe § 73 WRG Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen Grenze für angemessen: geschlossene Wirtschaftseinheit wie 1Viehzuchtbetrieb 1 Gastgewerbe oder 1e Gärtnerei Keine sonstigen Gewerbebetriebe Lt. VwGH Bew.pflicht auch für Nutzungsbefugte (Pächter) WG und WV 20140317

Regeln für das Zusammenleben Satzungen Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über a) den Namen, Sitz, Zweck und Umfang des Verbandes, b) die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen, c) die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes, Möglichkeit der Beeinträchtigung reicht aus Fremder Grund betroffen Umgehung durch Privatrechtstitel möglich ( S.44 unten) zB Rechte der Gemeinde (Löschwasserversorgung) nach § WRG WG und WV 20140317

Satzungen II d) die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung, e) die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlussfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Verbandsorgane, f) die Vertretung des Verbandes nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen des Verbandes begründet werden, WG und WV 20140317

Satzungen III g) jene Angelegenheiten einschließlich Satzungsänderungen, hinsichtlich derer eine Beschlussfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann, h) die Dauer der Geschäftsperioden, den Voranschlag und die Rechnungsprüfung, i) die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und dem Verband aus dem Verbandsverhältnis entstandenen Streitigkeiten, WG und WV 20140317

Satzungen IV j) die Auflösung des Verbandes, die Regelung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung seines Vermögens, k) sonstige für den Verband bedeutsame Fragen. WG und WV 20140317

Gesetzliche Vorgaben I I Satzungsänderungen brauchen eine 2/3 Mehrheit; Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten braucht eine 2/3 Mehrheit + Genehmigung der zuständigen Behörde WG und WV 20140317

Gesetzliche Vorgaben II Aufsichtsbehörde über Verbände ist der Landeshauptmann für Verbände mit Sitz in der Steiermark ist dies die Abteilung 13 des Amtes der Stmk. Landesregierung (Kurzfassung: Fr. Daniela Lehnert) Verbände müssen die ihnen nach Gesetz und Satzungen obliegenden Aufgaben erfüllen WG und WV 20140317

Amtliche Neuregelung Behördliche Neufestsetzung, wenn sich die Verhältnisse für die Aufteilung der Kosten verändert haben, und kein Beschluss des Verbandes (in zumutbarer Zeit) erfolgt ist, ein Antrag eines Mitgliedes vorliegt. WG und WV 20140317

Auflösung des Verbandes Freiwilliger Beschluss oder wenn nur 1er übrig bleibt Verfahren bei 2 verbleibenden Mitgliedern? ..zumindest Satzungsänderung WG und WV 20140317

Auflösung II Die Auflösung eines Wasserverbandes ist von der Behörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, Voraussetzungen: Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit oder wenn die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung eines Wasserverbandes entfallen Die Behörde vertritt die Interessen der Verbandsgläubiger. WG und WV 20140317

Auflösung III Vermögen 1. Verband sorgt selbst vor, andernfalls 2. hat die Behörde einen Liquidator zu bestellen. Aufgaben des Liquidators: a) Verwaltung und Verwertung des Verbandsvermögens. Hierbei stehen ihm alle nach den Satzungen den Verbandsorganen zukommenden Rechte zu. WG und WV 20140317

Auflösung IV b) Aufteilung des Vermögens: Das Verbandsvermögen ist, dem satzungsgemäßen Verbandszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Verbandsmitglieder aufzuteilen. c) Liquidator ist an die Weisungen der Behörde gebunden. Die Kosten gehen zu Lasten des Verbandes. WG und WV 20140317

Allgemeine Verbandsaufgaben Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben Aufbringung der nötigen Mittel (inkl. Rücklagen) Bericht an die Behörde (Tätigkeitsbericht bzw. Aufgabenerfüllungsbericht min. alle 5 Jahre) Zusätzlich 2014: Notwendige Satzungsänderungen oder Auflösungen werden beschlossen Hinweis: Alle Funktionäre bleiben so lange Verbandsvertreter, bis neue gewählt wurden Wenn ich die Anzahl der zu Versorgenden nicht exakt weiß WG und WV 20140317

Praxis 1 Beispiele: nur 1 Gemeinde bleibt im Verband = Auflösung (sinnvollerweise 2014 mit Wirkung vom 01.01.2015) Verbandsgebiet bleibt gleich aber mit weniger Gemeinden = Satzungsänderungen über Kostenaufteilung… WG und WV 20140317

Praxis 2 3. Verband erhält eine neue Gemeinde = Satzungsänderungen über Kostenaufteilung… Kein Verbandsfunktionär ist 2015 noch Gemeindevertreter = § 88f Abs. 5:………………………………………? (bleiben bis zur Neuwahl Verbandsvertreter) WG und WV 20140317

Daniela Lehnert Stempfergasse 7 8010 Graz 0316 877 3859 Kontakt Daniela Lehnert Stempfergasse 7 8010 Graz 0316 877 3859

…das wars (aus wasserrechtlicher Sicht) Fragen???? Danke …das wars (aus wasserrechtlicher Sicht) Fragen???? Konsequenzen nach der hochverdienten Kaffeepause von DI Salamon