Normtext BBT Abschnitt 7: Lern- und Leistungsdokumentation Art. 12 im Betrieb 1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält. 2 die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person. 3 Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
Vorgaben und Rollenzuteilung Vorgabe gemäss Bildungsverordnung Art. 12 (verbindlich) Instrument Rolle Betrieb Rolle ÜK Rolle BfG Bildungsbericht (Standort) X 1x pro Semester keine Evtl. Rückmeldungen Zeugnis Lerndokumentation (Reflektion) Evtl. Unterstützung Evtl. sprachliche Unterstützung Kompetenznachweis (Qualifikation) pro Semester Ressourcenaufbau Vorgabe im Ausbildungshandbuch (Register H) (unverbindlich) Strukturierte Besprechungen
Lerndokumentation Ziele der Dokumentation Arbeitsmittel für die Lernenden Instrument zur Standortbestimmung Instrument zur Förderplanung Transfer Aufbau der Reflexionsfähigkeit Vorbereitung Qualifikationsverfahren (QV) Vernetztes Lernen an allen drei Lernorten Ressourcenorientierte Sprachförderung