Zurück zur ersten Seite Der neue ÖWAV Arbeitsbehelf 14 Eigen- und Fremdüberwachung von biologischen Abwasserreinigungsanlagen Dr. Klaus König – ADLR Vorarlberg.

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Zurück zur ersten Seite Der neue ÖWAV Arbeitsbehelf 14 Eigen- und Fremdüberwachung von biologischen Abwasserreinigungsanlagen Eine gut ausgeführte und dokumentierte Eigenüberwachung ist ein ganz entscheidendes Qualitätskriterium jeder Kläranlage. Tue Gutes uns rede davon gilt auch bei der Abwasserreinigung. Allerdings nicht im Sinne der Produktion von schönen Worthülsen, sondern durch tagtägliche gute und gut dokumentierte Arbeit. Seit 1998, dem Erscheinungsjahr der 2. Auflage des Arbeitsbehelfes 14 hat sich viel getan. Die WRG Novelle 2003 brachte den kombinierten Ansatz auf Basis der EU- Wasserrahmenrichtlinie 2000, d.h. nach zuvor langjährigen nationalen Diskussionen die Integration des Immissionsansatzes ins Wasserrecht. Weiters die Qualitätszielverordnungen Chemie OG (derzeit BGBl. II Nr. 267/2007) und Ökologie OG (BGBl. II Nr. 99/2010) Daraus ergibt sich indirekt und direkt auch die entsprechende Anpassung des Umfanges und der Qualität der Eigen- und Betriebsüberwachung von Kläranlagen. Umfang und Häufigkeit von Messungen, Probenahmen, Untersuchungen und Datenerfassungen werden in der vorliegenden 3. Auflage des Arbeitsbehelfes 14 zusammenfassend dargestellt und zur Anwendung empfohlen. Dr. Klaus König – ADLR Vorarlberg Abteilung Wasserwirtschaft VIId

Zurück zur ersten Seite Der neue ÖWAV Arbeitsbehelf 14 Eigen- und Fremdüberwachung von biologischen Abwasserreinigungsanlagen Geltungsbereich/ Hinweise: Kläranlagen über 50 EW 60 Die Vorgaben des jeweiligen WRG- Bescheides gelten jedenfalls Die Überwachung einer Kläranlage nach den Vorgaben von AB 14 soll sicherstellen/ erleichtern: Eigen- und Betriebsüberwachung nach dem Stand der Technik Informationen für die laufend optimierte Betriebsführung und Anlagensteuerung Dokumentation der Konsenseinhaltung/ Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben Verpflichtungen des Anlagenbetreibers: Rohzulauf und Ablauf (gereinigt) auf eigene Kosten selbst oder durch Dritte zu untersuchen Verantwortlich ist jedenfalls der Anlagenbetreiber (für ausreichend Personal / zweckmäßige Ausstattung…) Sonderuntersuchungen veranlassen durch Dritte Dr. Klaus König – ADLR Vorarlberg Abteilung Wasserwirtschaft VIId

Zurück zur ersten Seite Der neue ÖWAV Arbeitsbehelf 14 Eigen- und Fremdüberwachung von biologischen Abwasserreinigungsanlagen Umfang der Messungen/ Probenahmen und Untersuchungen: Der AB 14 gibt, spezifiziert nach EW 60, Mindestvorgaben für die Häufigkeiten von Ablesungen/ Messungen/ Untersuchungen vor. Sind bei Bedarf anzupassen! Grundsätzlich: Kontinuierliche Messungen/ Messungen an Misch- / Stichproben Daten kontinuierlicher Messeinrichtungen (pH, T, O 2 ) verdichten für Ganglinien.. Bei Anlagen über 1000 EW 60 für (Labor) Untersuchungen grundsätzlich mengenproportionale Mischproben Mess- und Untersuchungsdaten dem überwiegend erfassten Tag zuordnen Für Frachtbestimmungen die Daten (Konzentration/ Wassermenge desselben Zeitraumes verwenden (Mengenmessung oft größte Fehlerquelle, ÖWAV RB 38 !) Bei nicht täglicher Probenahme durch gleitende Abdeckung möglichst aller Wochentage Belastungsschwankungen erfassen Dr. Klaus König – ADLR Vorarlberg Abteilung Wasserwirtschaft VIId

Zurück zur ersten Seite Der neue ÖWAV Arbeitsbehelf 14 Eigen- und Fremdüberwachung von biologischen Abwasserreinigungsanlagen Umfang der Messungen/ Probenahmen und Untersuchungen: Qualifizierte Stichproben dort wo keine kontinuierlichen Messungen erfolgen (z.B. Schlammbehandlung) Mehrstraßige Anlagen im Gesamtstrom/ einem Referenzstrom überwachbar. Regelmäßige Überprüfung ob dies reicht/ Alternierende Messpunkte dokumentieren Ganglinien (T, pH, Sauerstoff) grundsätzlich für jede Sonde separat erfassen Parameter für Faulbehälter (Durchsatzmenge, Gasanfall) für jeden grundsätzlich separat, TS/GV bei Parallelbetrieb alternierend, CO 2 im Gesamtstrom… Messungen, Probenahmen und Untersuchungen nach wie vor nach der (leider veralteten) AAEV 1996 oder nach gleichwertigen Methoden (Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert) Dr. Klaus König – ADLR Vorarlberg Abteilung Wasserwirtschaft VIId

Zurück zur ersten Seite Der neue ÖWAV Arbeitsbehelf 14 Eigen- und Fremdüberwachung von biologischen Abwasserreinigungsanlagen Was hat sich (nicht) geändert im Vergleich zur 2. Auflage: Aufbau und Struktur (da bewährt) Bezeichnungen/ Definitionen an den Stand der Technik/ des Rechts angepasst Weiter verbesserte Übersichtlichkeit der Tabellen Dr. Klaus König – ADLR Vorarlberg Abteilung Wasserwirtschaft VIId Ausbaugröße der ARA (EW 60 ) laut Bescheid AbkürzungDimension< < < < Größenklasse gemäß 1. AEVIIIIIIIV Abwassermenge ZulaufQ zu m 3 /d-k* 1) kk Abwassermenge AblaufQ ab m 3 /d(K)k* 1) kk pH-Wert Minimum ZulaufpH min, zu -kkk pH- Wert Maximum AblaufpH min,ab -kkk BSB 5 - AblaufBSB 5,ab mg/l6amw2w NH 4 -N AblaufNH 4 -N ab mg/lw2w5wd Glühverlust RohschlammGV RohS %--w2w Ausgewählte Parameter d.h. andere Reihenfolge als laut AB 14

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