Stimme der PatientInnen Tagung 2006: Forschung mit (Mit)Menschen (Mit)Menschen statt Forschungsobjekte: Patientenrechte in Verfassung und Gesetz Conrad.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen
Advertisements

JUGEND für Europa Deutsche Agentur JUGEND IN AKTION Expertentreffen Strukturierter Dialog Gustav-Stresemann-Institut Bonn.
Herzlich Willkommen zu der heutigen Informationsveranstaltung!
Dr. Valentin Aichele, LL.M.
Gesundes Führen lohnt sich !
Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung „Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag.
International Disability Alliance
Christine Egerszegi-Obrist, Ständerätin, Mellingen
__________________________________________________________________________________________________________________ Vortrag Juristenverein16. September.
Daten- und Persönlichkeitsschutz u. a
5 Jahre BehiG - 5 Jahre EBGB
Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen über die Forschung am Menschen“
„Nach Qualität planen – Der beste Weg?“
Versichertenkarte / eHealth
DOJ-Strategie Situation heute Strategie 06 – 08 ist ausgelaufen Konsequente Weiterführung bisherige Strategie Vorbesprechung mit Netzwerkvertretern.
Landkarte der betrieblichen Gesundheitsförderung: Schweiz
Juristinnen Schweiz - Frauenbild und Schönheitsstreben
Rechtliche Fragen und Antworten für Pflegefachpersonen
Warum haben Kinder Rechte?
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes
RECHTE DES PATIENTEN PFLICHTEN DES ARZTES
Linzer Forum 2011 Gesundheit & Gesellschaftspolitik
Datenschutz als Grundrecht
Département de la santé, des affaires sociales et de l'énergie Service de la santé publique Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie Dienststelle.
Probleme lösen „hilf mir!“: ich helfe dir beim Suchen deiner Lösung!
Elektronisches Patientendossier: Riesenchance oder lauter Risiken und Nebenwirkungen? eHealth: Wer hat Angst vorm gläsernen Patienten? Novartis-Forum für.
AARAU, APRIL HISTORY : Unterschriften nach Bern April 2010 – März 2012: Parlamentarische Debatte Schlussabstimmung Frühjahrssession:
Grundlagen für den Bildungsraum Schweiz. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Artikel 61a 1Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen.
Ja zum modernisierten Epidemiengesetz Epidemiengesetz – Abstimmung am 22. September.
Das neue Epidemiengesetz: Wirksamer Schutz vor den ansteckenden Krankheiten von heute Volksabstimmung vom 22. September 2013.
Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen als Chance für die ganze Familie Bundesverband e.V, Mai 2007 Anna Hoffmann-Krupatz An der stationären Vorsorge-
Die Patientinnen- und Patientenverfügung im neuen
JA, zum verfassungsartikel «musikalische Bildung».
Veränderung des Gesundheitsmarktes Bern durch Spitalliste 2012 aus rechtlicher und ökonomischer Sicht Grossratsfrühstück vom 7. Juni 2012, Casino Bern.
IMPULSREFERAT Die Rolle des Breitensports auf europäischer Ebene
Erhebung, Analyse und Veröffentlichung von Daten über die medizinische Behandlungsqualität Empfehlungen der Schweizerischen Akademie der Medizinischen.
D ACH V ERBAND S CHWEIZERISCHER P ATIENTENSTELLEN DVSP E-health aus Patientensicht: Chancen und Risiken für das System, Hoffnungen und Befürchtungen der.
Menschenrechte und Menschen mit Behinderungen
Abteilung Verbandspolitik- Marktsicherung - Öffentlichkeitsarbeit Öffentliche Tagung von Swissaid und Erklärung von Bern am in Bern Die Umsetzung.
D ACH V ERBAND S CHWEIZERISCHER P ATIENTENSTELLEN DVSP Warum braucht die Schweiz eine öffentliche Krankenkasse? Jean-François Steiert Ärztegesellschaft.
Kanton Bern Aufgaben der Institutionen Informationsveranstaltung der GEF und des HVBE Von Hygienemassnahmen zur Pandemievorsorge Markus Loosli Vorsteher.
"Wirtschaftsfaktor Krankenhaus" Heinz Sack, Wien November Datenschutz im Gesundheitswesen ein echtes Patienteninteresse oder vorauseilender Gehorsam.
Das Patientenrecht in Frankreich Dr. Christian KAEMPF Zahnarzt
Thomas Straubhaar Präsident ANQ
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung
Arbeitsgruppe 7 Schutz der Menschen- und Persönlichkeitsrechte
Swiss Nano-Cube Lerchenfeldstrasse 5, 9014 St.Gallen Tel. +41 (0) , Bildungsplattform zur Mikro-
Medienorientierung «Preis Alkoholzehntel»DVR – JMC/alp / Departement für Volkswirtschaft und Raumentwicklung MEDIENORIENTIERUNG vom 22. Januar.
„Die rechtliche Dimension des Gesundheitsbegriffs“
Die Praxis des Asylrechts zwischen Gesetzesanwendung und Gnadenakt
Verfassungsartikel «musikalische Bildung» Darum geht es Bund und Kantone sollen gemäss dem Subsidiaritäsprinzip verpflichtet werden, die musikalische Bildung.
SVFKM – wie weiter?.
VSEG-Vorstandssitzung vom 26. März 2015
Für einen starken Service public – Für ein demokratiegerechtes Mediensystem Edith Graf-Litscher, Nationalrätin SP (Thurgau) Anhörung der EMEK zum Thema.
Die Eigenart menschlicher Erfahrung I Was ist Erfahrung? Ursprünglichste und leichteste Form der Wirklichkeitserfassung Wissensgewinnung durch Beobachtung.
[Anlass vom X.X.].
Referenten: Nicole Jahn Jan Krannich Marén Weisner Katja Wetzel
Bildungspolitische Baustelle 1: Umsetzung des Weiterbildungsgesetzes WeBiG DV SVEB, Bildungspolitische Tagung 5. Mai 2015 Hotel Kreuz, Bern Dr. André Schläfli,
Dr. Rolf Marschner Fachgespräch Berlin
Schnabelbehandlun g
Diskussion WeDO Schritt 3 Aktivität 2 (Kurzversion) WeDO For the Wellbeing and Dignity of Older People Dieses Projekt wurde mit Unterstützung der Europäischen.
Dokumentation OES-Konferenz vom 6. Dez Übersicht Beginn: 14:00 Uhr; Ende: 15:06 Uhr OES-Themen heute: gesetzliche Grundlagen und Schwerpunkte von.
Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention
Was ist Pharmakovigilanz?
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Familien unterstützen – Wirtschaft stärken – Gleichstellung fördern Abstimmung.
Österreichs schwieriger Weg zur Inklusion Impulsreferat im Rahmen des Trialoges der Lebenshilfe Österreich St. Pölten, 17. November Dr. Erwin Buchinger.
1 Rechte und Pflichten. Inhalt 2  Pflicht des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz  Unterstützungsangebote durch EKAS und SUVA  Hilfeleistungspflicht.
Tagung SAGW Generationenfreundliche Gemeinden 6. Mai 2010 Information | Förderung | Politik Partizipation in der Gemeinde - Jugend Mit Wirkung Yvonne Polloni.
5. Brandenburger Nephrologie Kolleg Patientenverfügungen - Auswirkungen auf die tägliche Praxis RA Dr. Martin Nanzka, Berlin 5. Brandenburger.
und wer darf darüber verfügen?
 Präsentation transkript:

Stimme der PatientInnen Tagung 2006: Forschung mit (Mit)Menschen (Mit)Menschen statt Forschungsobjekte: Patientenrechte in Verfassung und Gesetz Conrad Engler, Sekretär Verein patienten.ch Aarau, 10. Juni 2006

Vernehmlassung Aus der Optik der PatientInnen Der Verein patienten.ch hat zur Forschung mit Menschen eine breit abgestützte Meinungsplattform mit Ansprüchen der PatientInnen an die Regelung in Verfassung und Gesetz entwickelt. Die vom Verein patienten.ch heraus- gegebene Schweizer Patienten-Charta stellt Grundsätze für die Achtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte auf bei der Diagnostik, Behandlung und Wiedereingliederung.

Vernehmlassung Aus der Optik der PatientInnen Entwürfe für Verfassungsartikel und Gesetz wurden auf Herz und Nieren geprüft, um festzustellen, ob Ansprüche an die Forschung und die Anliegen der Patientencharta erfüllt sind. Resultat wird heute vorgestellt, um ein Feedback zu erhalten von der Basis der Vereinsmitglieder und der Patientenorganisationen. Vernehmlassung wird dann an das Bundesamt für Gesundheit eingereicht.

Verfassungsartikel Dringend nötige Kompetenzregelung für den Bund mit Grundsätzen Für eine einheitliche, umfassende und abschliessende Bundeslösung aus. Der gewählte Weg mit einer Kompetenzregelung und dem Festhalten von Grundsätzen im Verfassungsartikel wird begrüsst. Die bisherigen verzettelten Bestimmungen bei Bund und Kantonen sind ein Flickwerk und eine unbefriedigende rechtliche Regelung.

Verfassungsartikel Patienten sind keine Forschungsobjekte, sondern Mitmenschen: Darum statt Forschung am Menschen Forschung mit Menschen Die vom Parlament und vom Bundesamt für Gesundheit verwendete Formulierung Forschung am Menschen vermittelt durch die Verwendung von am das Bild der Forschung, die an einem zum Objekt degradierten Gegenstand etwas ausprobiert. Diese Grundhaltung widerspricht fundamental der Menschenwürde von Studienteilnehmern und dem Sinn und Geist des vorgeschlagenen Verfassungsartikels.

Verfassungsartikel Erweiterung des Geltungsbereiches generell auf Patientenrechte Die Leitgedanken des vorgeschlagenen Verfassungsartikels werden voll unterstützt. Elementare Grundsätze wie die Achtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte gelten nicht nur für die Forschung, sondern generell bei Untersuchungen, Diagnostik, Behandlung, Pflege und Wiedereingliederung. Der Verein patienten.ch schlägt deshalb vor, den Geltungsbereich der Grundsätze zu erweitern und die Regelung der Forschung mit Menschen in einen neuen Verfassungsartikel 118a über Patientenrechte zu integrieren.

Neuer Verfassungsartikel Achtung der Menschenwürde und der Patientenrechte von Zeugung über die Wiege bis zur Bahre Ausgehend vom Vorschlag des Bundesrates wird ein umfassender, erweiterter Verfassungsartikel als Dachkonstruktion für die Achtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte im Gesundheitswesen vorgeschlagen. Zusätzlich werden Grundsätze aufgestellt und Sonderwünsche aus Patienten-Optik formuliert.

Neuer Verfassungsartikel Schutz der Gesundheit Bundesverfassung Art. 18 Fort- pflanzungs- medizin Bundes- verfassung Art. 19 Trans- plantations- medizin Bundes- verfassung Art. 19a Gentechnik im Ausser- human- bereich BV Art. 20 Patientenrechte: Achtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte Bundesverfassung Art. 18a

Neuer Verfassungsartikel Durch- setzung des Patienten- willens Absatz 3 Finanzielle Unterstützung von Patienten- organisationen Absatz 4 Forschungs- rappen für seltene Krankheiten Absatz 5 Patientenrechte: Achtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte Bundesverfassung Art. 18a Absatz 1 und 2

Neuer Verfassungsartikel 118 a Patientenrechte 1. Der Bund erlässt Vorschriften über die Patientenrechte und sorgt dabei insbesondere für die Achtung der Menschenwürde und für die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte bei Untersuchungen, Diagnostik, Behandlung, Pflege und Wiedereingliederung sowie bei der Forschung mit Menschen.

Neuer Verfassungsartikel Paradigmenwechsel mit neuem Selbstverständnis: PatientInnen sind keine zu schützenden Objekte mehr, sondern sie pochen auf ihre Rechte und Ansprüche Wechsel vom Schutzgedanken von Hilf- und Wehrlosen hin zu informierten, selbständigen Individuen und der Achtung ihrer Menschenwürde und Ihrer Persönlichkeitsrechte

Verfassungsartikel: Grundsätze 2. Bei der Forschung mit Menschen müssen unter Beachtung der Forschungsfreiheit folgende Grundsätze eingehalten werden: a.) Forschung mit Menschen darf nur durchgeführt werden mit einer Einwilligung nach vorgängiger, umfassender und verständlicher Aufklärung über Chancen und Risiken. b.) Eine unabhängige Instanz mit Vertretern aus Wissenschaft, Forschung, Medizin und Patientenorganisationen überprüft bei allen Forschungsprojekten mit Menschen, ob die Rechte der teilnehmenden Personen gewährleistet sind.

Verfassungsartikel: Grundsätze c.) Es wird ein öffentliches Register geführt über die Durchführung von klinischen Studien und Forschungsprojekten mit Menschen. d.) Studienteilnehmer haben ein Recht auf Einsicht in die Gesuche und die Ergebnisse. e.) Patientinnen und Patienten können sich an eine unabhängige Ombudsstelle wenden, die über die Einhaltung der Grundsätze wacht. f.) Niemand darf zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt gezwungen werden.

Verfassungsartikel: Grundsätze g.) Forschung mit urteilsunfähigen und minderjährigen Personen ist nicht gestattet, ausser sie lässt eine Verbesserung ihrer Gesundheit erwarten. h.) Der Bund setzt sich im Rahmen dieser Grundsätze für die Qualität, Transparenz und Förderung der Forschung mit Menschen ein.

Verfassungsartikel: Zusätze Patientenwille und Patientenvereinbarung 3. Der Bund ergreift Massnahmen zur Durchsetzung des Patientenwillens und regelt insbesondere die Registrierung des Patientenwillens und den Zugang und Schutz der Daten sowie die Schmerzbekämpfung für Sterbende, die Sterbebegleitung und -unterstützung sowie den Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen.

Verfassungsartikel: Zusätze Finanzielle Unterstützung von Patienten- und Betroffenenorganisationen 4. Der Bund regelt die finanzielle Unterstützung von unabhängigen krankheitsbezogenen Patienten- und Betroffenenorganisationen und ihrer Interessen aus Mitteln der Krankenversicherung. (Erweiterung des Zwecks KVG-Artikel 19 Präventionsförderung auch für PO)

Verfassungsartikel: Zusätze Forschungsrappen aus dem Medikamentenverkauf 5. Der Bund trifft Massnahmen zur finanziellen Unterstützung der Forschung im Bereich seltene Krankheiten und Kindermedizin aus Mitteln des Medikamentenverkaufs. (Forderung des Publifocus Forschung mit Menschen, Umsetzung über bestehende Strukturen des Nationalfonds)

Verfassungsartikel: Zusätze Materialien menschlichen Ursprungs 6. Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung mit Materialien menschlichen Ursprungs und beachtet dabei insbesondere die Interessen der Patienten, Spender und Empfänger sowie der Forschung und sorgt für die Achtung der Menschenwürde und die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte der Spender und Betroffenen.

Humanforschungsgesetz Unakzeptable irreführende Information Eine unvollständige oder irreführende Aufklärung (Art. 10) ist kategorisch abzulehnen und steht in krassem Widerspruch zu den Menschenrechten und Persönlichkeitsrechten, wenn mündige Patienten über Forschungsprojekte aufgeklärt werden sollen. Denkbar ist eine unvollständige Aufklärung höchstens bei Kindern, deren Entwicklung noch nicht so weit vorangeschritten ist, um einen komplexen Sachverhalt zu verstehen. In solchen Fällen sind jene Personen entsprechend zu informieren, die die Einwilligung erteilen müssen. Der Artikel ist ersatzlos zu streichen. Ausnahmen für die unvollständige Aufklärung sind in den Artikeln über urteilsunfähige und unmündige Personen zu regeln.

Humanforschungsgesetz Im Entwurf nicht erfüllte Ansprüche Information: vollständig und verständlich Aufklärung über Verlauf und Resultat Zusammenarbeit mit Patientenorganisationen Pflichten Anspruch auf Weiterbehandlung bei Erfolg Ombudsstelle Rahmenbedingungen für und Förderung der Forschung Ansprüche bei seltenen Krankheiten Sonderzulassung, Fast Track und Kassenpflicht

Stimme der PatientInnen Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.