Recht der freien Selbstverwaltung

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 Präsentation transkript:

Recht der freien Selbstverwaltung Artikel 28 des Grundgesetzes gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Diese Vollmacht umfasst auch das Recht auf eigene Haushaltsführung.

Aufgaben der Gemeinde Aufgaben des eigenen Wirkungskreises freiwillige Aufgaben pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises Weisungsangelegenheiten Bei den Weisungsangelegenheiten ist das Augenmerk auf Konnexität zu richten. Wenn neue Aufgaben übertragen werden, müssen auch die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Im deutschen Staatsrecht versteht man unter dem Konnexitätsprinzip den Grundsatz, dass Aufgabenwahrnehmung und Ausgabenverantwortung bei der selben staatlichen Ebene, vor allem Bund oder Ländern, liegen. Dieser Grundsatz ist im Grundgesetz in Artikel 104a verankert. Das Konnexitätsprinzip sichert so die einheitliche Rechtsanwendung im föderalen Staat, indem es dem Bund zum Preis der zumindest teilweisen Kostentragung die Möglichkeit einräumt, den Ländern Verwaltungsangelegenheiten in Auftragsverwaltung zu übertragen, ohne dass er selbst als Bundesverwaltung und damit zentralistisches Organ in Aktion treten müsste. Andererseits schützt es die Länder gegenüber dem Bund und damit die Funktionsfähigkeit des Föderalismus, aber auch die Kommunen gegenüber den Ländern, vor übermäßiger finanzieller Belastung durch übertragene Aufgaben, die nach dem Subsidiaritätsprinzip auf der niedrigsten geeigneten Ebene wahrgenommen werden sollen. Somit ist das Konnexitätsprinzip auch eine wichtige Säule der ebenfalls im Grundgesetz garantierten kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 GG), denn die von Bund und Ländern den Städten, Gemeinden und (Land-)Kreisen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben könnten die Kommunen finanziell so stark belasten, dass damit faktisch die kommunale Selbstverwaltung unterbunden würde.

Unterschiede Privatwirtschaft/ öffentliche Finanzwirtschaft Privatwirtschaft = Maximalprinzip – Gewinnerzielung steht im Vordergrund Öffentl. Finanzwirtschaft = Minimalprinzip – Aufgabenerfüllung steht im Vordergrund Maximalprinzip = mit dem vorgegebenen Aufwand den größtmöglichen Nutzen erzielen Minimalprinzip= mit dem geringsten Aufwand das vorgegebene Ziel erreichen.

Kameralistik Kameralistik ist das bisher weit verbreitete Buchungssystem der öffentlichen Verwaltung. Sie ist eine Geld- und Finanzrechnung, die den Erfordernissen der staatlichen und kommunalen Haushalte durch exakte Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben gerecht wird. Sie baut auf Zahlungsströmen auf. (von lateinisch: camera, hier etwa „fürstliche Schatztruhe“), auch kameralistische Buchführung oder Kameralbuchhaltung, ist ein Verfahren der Buchführung. Im Gegensatz zur Doppik, also der doppelten Buchführung, werden bei der Kameralistik Einnahmen und Ausgaben betrachtet, jedoch nicht die Erträge und Aufwendungen. Des Weiteren werden in der Kameralistik stets Planrechnungen auf der Basis von Prognosen praktiziert (Soll/Ist): Haushaltsplan (1 oder 2 Jahre) und Mittelfristige Finanzplanung (5 Jahre). Schließlich liefert die Kameralistik die Daten für die Finanzwissenschaft. Die erweiterte Kameralistik und die Doppik versuchen, durch Nebenrechnungen die Kosten und Leistungen einzubeziehen.

Bisheriges Haushaltsrecht Geldverbrauchskonzept Einnahmen und Ausgaben werden erfasst keine vollständigen Informationen über Vermögen und Verbindlichkeiten keine Information über Kosten und Leistungen = wir leben auf Kosten unserer Nachkommen Ziel muss sein – eine Intergenerative Gerechtigkeit – jede Generation soll die Ressourcen aufbringen, die sie auch verbraucht.

Neues Haushaltsrecht Ermittlung von Kosten und Leistungen Kosten- und Leistungstransparenz Darstellung des Vermögensverzehrs Darstellung der tatsächlichen Schulden Bildung von Rückstellungen für später anfallende Aufwendungen

Ergebnis des neuen Haushaltsrechtes Keine wundersame Geldvermehrung – eher das Gegenteil aber realistischer Blick in die Vermögenslage der Kommune

Vorteil des neuen Haushaltsrechts Die Doppik schafft Transparenz für Konsequenz ! Doppik ist ein Kunstwort aus der öffentlichen Verwaltung, angelehnt an die doppelte Buchführung als Standardinstrument der Betriebswirtschaftslehre. Die Abkürzung steht für die kaufmännische DOPPelte Buchführung in Konten Soll und Haben. Verwendung findet der Begriff Doppik traditionell im kaufmännischen Bereich und seit längerem auch bei Personalkörperschaften wie z. B. Sozialversicherungsträgern. Die Doppik ist lediglich eine Verfahrensweise in der doppelten Buchführung, mit dieser also begrifflich nicht identisch.

Neues Steuerungsmodell Elemente des Neuen Steuerungsmodells sind Produkte Berichtswesen Controlling Doppik Kosten- und Leistungsrechnung

Komponenten des Neuen Kommunalen Rechnungswesens Ergebnisrechnung (Ertrag/Aufwand) Finanzrechnung (Ein- und Auszahlungen) Vermögensrechnung – Bilanz (Vermögen/Schulden)

Haushalt Der Haushaltsplan ist die gesetzliche Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr. Der Haushaltsplan ist die unverzichtbare Anlage zur Haushaltssatzung. Haushaltssatzung und Haushaltsplan bilden eine Einheit.

Der Haushaltsplan - Definition - Der Haushaltsplan ist die nach den Vor-schriften der Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltsverordnung durch die Haushaltssatzung festgestellte, für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde maßgebende Zusammen-stellung der für das Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und Ausgaben, Verpflichtungsermächtigung (und Erträge und Aufwendungen).

Unterteilung des Haushaltsplanes Verwaltungshaushalt Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben zur Erfüllung der Aufgaben Vermögenshaushalt Investive Ausgaben und die dazu bestimmten Einnahmen

Gliederung des Haushaltsplanes Kameral Einzelpläne Abschnitte Unterabschnitte Doppisch Produktbereiche Produktgruppen Produkte

Was bildet den Haushaltsplan Bestandteile Einzelpläne Gesamtplan Stellenplan Anlagen Vorbericht Finanzplan Übersichten

Grundsätze der Einnahmebeschaffung Sonstige Einnahmen spezielle Entgelte Steuern Kredite

Haushaltsgrundsätze Die Haushaltsgrundsätze sichern die Rechtseinheitlichkeit und die Vergleichbarkeit der öffentlichen Haushalte. Sie sind die tragenden Säulen der kommunalen Haushaltswirtschaft, auf denen Ordnungsmäßigkeit und Haushaltsablauf aufgebaut sind.

Allgemeine Grundsätze Stetige Aufgabenerfüllung Konjunkturgerechtes Verhalten Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Haushaltsausgleich Wahrheit und Klarheit Öffentlichkeit

Veranschlagungsgrundsätze Vollständigkeit Bruttoveranschlagung Fälligkeitsprinzip Jährlichkeit Gesamtdeckung Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

Einnahmen der Gemeinde Steuern Realsteuern Hundesteuer Zweitwohnungssteuer Gebühren Verwaltungsgebühren Benutzungsgebühren Beiträge öffentlich-rechtliche Abgaben

Steuern - Definition - Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Gebühren - Definition - Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Behörden (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

Beiträge - Definition - Beiträge sind einmalige Geldleitungen, die für die Herstellung sowie den Aus- und Umbau einer notwendigen öffentlichen Einrichtung von allen denjenigen erhoben werden, denen hierdurch Vorteile erwachsen.

Verpflichtungsermächtigungen Eine Verpflichtungsermächtigung berechtigt die Verwaltung zum Eingehen von finanziellen Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten. Die Verpflichtungsermächtigungen stellen eine gewisse Selbstbindungsmaßnahme der Gemeindevertretung dar, deren Vorteile die Nachteile überwiegen. Nachteil: Schmälerung des freien Dispositionsraumes der Gemeinde in der Zukunft Vorteil: Einkehren einer sorgfältig geplanten Reihe in das gemeindliche Investitionsprogramm

Haushaltssatzung Pflichtsatzung Geltungsdauer ist beschränkt Tritt grundsätzlich zum 01.01. eines Jahres in Kraft Teilweise genehmigungsbedürftig Kann über das Jahresende hinaus gelten Außenwirkung hinsichtlich der Festsetzung der Realsteuerhebesätze bzw. Umlagen

Inhalt der Haushaltssatzung Festsetzung des Haushaltsvolumens getrennt nach Verwaltungs- und Vermögenshaushalt Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten zum Eingehen von Verpflichtungsermächtigungen zur Aufnahme von Kassenkrediten Hebesätze/Umlagesätze

Entstehung der Haushaltssatzung Planung Aufstellung Beratung Beschlussfassung Prüfung/Genehmigung Ausfertigung Veröffentlichung Inkrafttreten

Was ist genehmigungsbedürftig? Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

Behandlung von Mehrausgaben Deckungsfähigkeit Minderausgaben oder Mehreinnahmen berechtigen zu Mehrausgaben Nachtragshaushaltssatzung Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben

Notwendigkeit zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung erheblicher Fehlbetrag bisher nicht veranschlagte erhebliche Ausgaben bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen Abweichungen vom Stellenplan Änderung der Haushaltssatzung

Elemente der Haushaltsrechnung Haushaltssoll Haushaltsreste Anordnungssoll Kassenreste

Bestandteile der Haushaltsrechnung Kassenmäßiger Abschluss Haushaltsrechnung Übersichten

Finanzausgleich Festsetzung der Finanzausgleichsmasse im Landeshaushalt Schlüsselzuweisungen, Zentralitätsmittel, Bedarfszuweisungen Fehlbetragszuweisungen Sonderbedarfszuweisungen Darlehen aus dem kommunalen Investitionsfonds

Gemeindeschlüsselzuweisung Ausgangsmesszahl ./. Steuerkraftmesszahl : 2 = allgem. Schlüsselzuweisung

Ausgangsmesszahl Einwohnerzahl X Grundbetrag gem. Haushaltserlass für allgem. Schlüsselzuweisung bzw. Sonderschlüsselzuweisung

Steuerkraftmesszahl = Summe der Steuerkraftzahlen Steuerkraftzahl = tatsächliches Steueraufkommen für die Zeit vom 01.07. bis 30.06. bei Realsteuern = (Ist-Aufkommen ./. Hebesatz) X Nivellierungssatz

Kreis- bzw. Amtsumlage Steuerkraftmesszahl +allgem. Schlüsselzuweisung + Sonderschlüsselzuweisung Finanzausgleichsumlage --------------------------------------- X Umlagesatz des Kreises bzw. des Amtes