法學德文名著選讀(一) Lektion 2 Text 2

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法學德文名著選讀(一) Lektion 2 Text 2 范文清 / 蕭雯娟

Text 2 Grundrechte sind verfassungsrechtlich gesicherte und unverbrüchlich gewährte stärkste subjektive Rechte.

Man unterscheidet: a) (nach der Rechtsquelle) die überstaatichen Grundrechte(A), die unabhängig von innerstaatlichen Verfassungsnormen jedermann zustehen und daher durch die Staatsverfassung weder entzogen noch eingeschränkt werden können (z. B. der Gleichheitssatz); Vgl. =vergleichen

b) nach dem Kreis der Berechtigen die Menschenrechte(A), die allen Menschen, (=jedermann), zustehen(vgl. Art. 1 Abs. 1, 2 GG), und die Bürgerrechte(A), die nur Bürger, (=d.h. „Deutsche“), in Anspruch nehmen können. D.h. Das heisst in Anspruch nehmen

Den Ausdruck „Bürgerrechte“ verwendet man auch, um die demokratisch-politischen Rechte des Staatsbürgers, wie Wahl- und Stimmrechte, zu bezeichnen;

c) nach dem Maß der staatlichen Garantie Grundrechte(A), die nur den (allgemein jedemann Freiheitsrecht von Verfassungs wegen innewohnenden) Schranken unterliegen, und Grundrechte(A), die durch einfaches Gesetz eingeschränkt werden können. Von ... wegen

In keinem Fall darf aber Wesensgehalt eines Grundrechts angetastet werden(Art. 19 Abs. 2 GG).

Die in der Verfassung vorgesehene Möglichkeit, (Grundrechte durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einzuschränken,) nennt man Gesetzesvorbehalt (...). durch Gesetz auf Grund eines Gesetzes

Die Möglichkeit der Beschränkung ist in zahlreichen Grundrechtsbestimmungen vorgesehen . Voraussetzung ist, daß das grundrechtbeschränkende Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gilt(Art. 19 Abs. 1 GG).

Darüber hinaus sind Einschränkungen ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt im GG zulässig, {soweit sie sich innerhalb der (dem Grundrecht von Natur eigenen) gesetzlichen Schranken halten, die sich aus der Gemeinschaftsbezogenheit des einzelnen ergeben (z. B. darf Wahrnehmung des elterlichen Erziehungsrechts, [=Art. 6 Abs. 2 GG,] nicht Rechte der Allgemeinheit oder anderer Personen verletzen).}

Von den Grundrechten zu unterscheiden sind die institutionellen Garantien; während jene dem einzelnen ein individuelle Rechtsstellung verbürgen, gewährleisten diese den Bestand bestimmter Einrichtungen wie Ehe, Familie usw. Von ... zu unterscheiden