Übersicht über die Steuern in der Anwaltstätigkeit April 2012

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Übersicht über die Steuern in der Anwaltstätigkeit 2012 02. April 2012 Referent: Daniel Bura, Rechtsanwalt daniel.bura@gottschalk-partner.de Dauer: ca. 3,5 Std. Folienanzahl: 72 Stück

Überblick über die einzelnen Steuern (Auszug) Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Grunderwerbsteuer Erbschaft- und Schenkungsteuer Umsatzsteuer

Überblick über die einzelnen Steuern … Das war noch lange nicht alles … Biersteuer, Branntweinsteuer, Essigsäuresteuer, Hundesteuer, Kaffeesteuer, Kinosteuer, Leuchtmittelsteuer, Rennwettsteuer, Schaumweinsteuer, Süßstoffsteuer, Tanzsteuer, Teesteuer u.v.m.

Steuern, die auf einen Vermögenszuwachs erhoben werden Einordnung Ertragsteuern: Steuern, die auf einen Vermögenszuwachs erhoben werden Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer

Steuern, die an einen bestimmten Vermögensstamm anknüpfen Einordnung Substanzsteuern: Steuern, die an einen bestimmten Vermögensstamm anknüpfen Erbschaft- und Schenkungsteuer Grundsteuer

Steuern, die die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erfassen Einordnung Verkehrsteuern: Steuern, die die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erfassen Umsatzsteuer Grunderwerbsteuer Rechtsvorgänge, die auf Übertragung des Eigentums an inländischen Grundstücken bzw. bestimmter Rechte an Grundstücken gerichtet sind (§ 1 GrEStG)

Einkommensteuer Steuersubjekte: natürliche Personen (§§ 1,2 EStG) Personengesellschaften, wie z.B. GbR, OHG und KG sind Zurechnungsobjekte aber nicht Steuersubjekte (Transparenzprinzip) Einkommensteuerpflichtig sind die einzelnen Gesellschafter. Progressiver Steuertarif (§ 32a Abs. 1 EStG)

Einkommensteuer: Einzelunternehmer/Mitunternehmer Der Einzelunternehmer ist als natürliche Person selbst einkommensteuerpflichtig I.d.R. Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG

Einkommensteuer: Einzelunternehmer/Mitunternehmer Der Mitunternehmer ist als natürliche Person einkommensteuerpflichtig. Die Mitunternehmerschaft ist nur Zurechnungsobjekt. I.d.R Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Vorauss.: Mitunternehmerschaft, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt

Prüfungsaufbau Einkommensteuer Persönliche Steuerpflicht Veranlagungsform Sachliche Steuerpflicht a) Einkünftequalifikation Steuerbare Tätigkeit Einkünfteerzielungsabsicht Sieben Einkunftsarten: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte

Prüfungsaufbau Einkommensteuer b) Einkünfteermittlung Überschussrechnung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) Gewinnermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) Qualifizierter Betriebsvermögensvergleich (§ 5 EStG) Vereinfachte Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 3 EStG) Sachliche Steuerbefreiungen 5. Summe der Einkünfte – Verlustausgleich

Prüfungsaufbau Einkommensteuer Sonstige persönliche Abzüge Festzusetzende Jahressteuer Tarifliche Einkommensteuer Steuersatzermäßigung für außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) Steuerermäßigungen Pauschale „Anrechnung“ der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) Thesaurierungsbesteuerung Steueranrechnungsbeträge Einkommensteuervorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Steuerabzugsbeträge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG)

Körperschaftsteuer Steuersubjekte: Kapitalgesellschaften, z.B. AG, KG auf Aktien, GmbH Besteuerung erfolgt losgelöst vom Anteilseigner (Trennungsprinzip) Steuersatz: 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG)

Prüfungsaufbau Körperschaftsteuer Persönliche Steuerpflicht Bemessungsgrundlage: Das zu versteuernde Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG) a) Einkünftequalifikation Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG) b) Einkünfteermittlung Einkommen (§ 8 Abs. 1 S. 1 KStG)

Prüfungsaufbau Körperschaftsteuer Sachliche Steuerbefreiungen Mitgliederbeiträge (§ 8 Abs. 5 KStG) Gewinnausschüttungen (§ 8 b Abs. 1 KStG) Veräußerungsgewinne (§ 8 b Abs. 2 KStG) Abzug von Freibeträgen (§§ 24, 25 KStG) c) Tarif 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG)

Gewerbesteuer Steuerobjekt: jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG) Objektsteuer: die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers bleiben außer Betracht Besteuerungsgrundlage: Gewerbeertrag Höhe: je nach Hebesatz der Gemeinde

Prüfungsaufbau Gewerbesteuer Steuerobjekt Bemessungsgrundlage: Gewerbeertrag Gewinn nach EStG oder KStG (§ 7 GewStG) Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) Kürzungen (§ 9 GewStG) Gewerbeverlust aus Vorjahren Freibetrag Steuermessbetrag Hebesatz der Gemeinde

Möglichkeiten der anwaltlichen Tätigkeit Einzelanwalt Angestellter Anwalt Rechtsanwaltssozietät als BGB-Gesellschaft / Partnerschaftsgesellschaft Anwalts-GmbH

Einzelanwalt Einkünftequalifikation: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG Rechtsanwalt als Freiberufler (Katalogberuf)

Einzelanwalt Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit i.S.d. § 15 EStG: Umschlagen in eine gewerbliche Tätigkeit möglich, wenn der Stpfl. wegen zu großer Auftrags- und Mitarbeiterzahl nicht mehr selbst leitend und eigenverantwortlich tätig ist.

Einzelanwalt Abgrenzung zur nichtselbständigen Tätigkeit i.S.d. § 19 EStG: Nicht selbständig, also Arbeitnehmer sind diejenigen, die „in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers stehen oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sind“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 LStDV)

Einzelanwalt Demzufolge ist selbständig insbesondere, wer Entgeltrisiken trägt, die Höhe seiner Einkünfte stark beeinflussen kann und Art und Umfang seiner Tätigkeit selbst zu bestimmen in der Lage ist.

Einzelanwalt Steuerliche Unterschiede zwischen Selbständigkeit und Nichtselbständigkeit: Nur Selbständige unterliegen der Umsatzsteuer und sind aufzeichnungspflichtig. Nur Arbeitsentgelt unterliegt dem Lohnsteuerabzug, und der Pflicht zur Leistung von Sozialabgaben.

Einzelanwalt Freibeträge und Vergünstigungen gelten nur für nicht selbständig Tätige Das Vermögen, das der Selbständige seiner Tätigkeit widmet, wird steuerverstricktes Betriebsvermögen. Selbständige unterliegen der steuerlichen Betriebsprüfung.

Einzelanwalt Möglichkeiten der Einkommensermittlung: Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (sog. „4-3-Rechner“), in der Praxis der Regelfall, da weniger aufwendig, außer bei Kanzleien in der Form einer Kapitalgesellschaft Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG): nach steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungsregeln zu beurteilen

Einzelanwalt Der selbständige Einzelanwalt unterliegt als „Unternehmer“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer mit den Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt

Angestellter Anwalt Einkünftequalifikation: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19 EStG

Angestellter Anwalt Zu den Einkünften gehören: Gehälter und Löhne in Geld oder Geldeswert Tantiemen Gratifikationen

Angestellter Anwalt Der angestellte Anwalt unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Rechtsanwaltssozietät = in Form einer BGB-Gesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesetz Einkünftequalifikation: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG Vorauss.: Alle Gesellschafter sind tatsächlich und ausschließlich freiberuflich tätig

Rechtsanwaltssozietät Einkommensteuerlich bestehen zwischen Sozietät in Form der BGB-Gesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft keine Unterschiede: beides Mitunternehmerschaften Der einzelne Gesellschafter ist für seinen Gewinnanteil in seinem jeweiligen Steuersatz persönlich steuerpflichtig

Verfahren der Gewinnfeststellung FA: „einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung“, §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO Feststellungsbescheid und Festlegung des auf den einzelnen Sozius entfallenden Gewinnanteils

Rechtsanwaltssozietät Die Rechtsanwaltssozietät ist Unternehmer und damit umsatzsteuerpflichtig.

Anwalts-GmbH Einkünftequalifikation: GmbH GmbH mit Sitz im Inland ist eine Kapitalgesellschaft und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG (§ 8 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) Besteuerung des Gewinns mit 15 %

Anwalts-GmbH Einkünftequalifikation: Gesellschafter Ausgeschüttet Gewinne sind Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Anwalts-GmbH Die Anwalts-GmbH ist Unternehmer und damit umsatzsteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Vergleich Einzelanwalt: Angestellter Anwalt: BGB-Gesellschaft: ESt: § 18 EStG KSt: (-) USt: (+) Angestellter Anwalt: ESt: § 19 EStG KSt: (-) USt: (-) BGB-Gesellschaft: ESt: Gesellschafter § 18 EStG KSt: (-) USt: (+) Anwalts-GmbH: ESt: Gesellschafter bei Ausschüttung KSt: GmbH (+) USt: (+)

Vertieft: Gewinnermittlung nach dem EStG Einnahmen-Überschussrechnung, § 4 Abs. 3 EStG: Gewinnermittlungsart für die Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit, die von Personen, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen und dies nicht freiwillig tun, anzuwenden ist

Einnahmen-Überschussrechnung Vereinfachte Methode: Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben Vermögensumschichtungen des Betriebsvermögens werden nicht erfasst

Einnahmen-Überschussrechnung § 11 EStG, das Zufluss-/Abflussprinzip ist zu beachten: Betriebseinnahmen und -ausgaben werden nicht zwingend in dem Jahr erfasst, zu dem sie wirtschaftlich gehören: entscheidend ist nur der Geldzufluss oder Geldabfluss (mit ausnahmen) Keine periodengerechte Gewinnermittlung

Beispiele zu BA / BE Betriebseinnahmen: insbesondere Mandantenhonorare Betriebsausgaben: Betriebsmiete betriebliche Versicherungen Personalaufwand Fahrzeugkosten

Ermittlung des Betriebsvermögens gem. § 4 Abs. 1 EStG Differenz zwischen Vermögen (Aktiva) und Schulden (Passiva) eines Betriebes Eigenkapital Bilanzpositionen werden angesetzt: dem Grunde nach in welcher Höhe

Betriebsvermögen Erfolgsneutrale Geschäftsvorfälle stellen nur Vermögensumschichtungen dar und wirken sich nicht auf den Gewinn aus: Aktivtausch Passivtausch Aktiv-Passiv-Tausch

Buchführung = Fortschreibung der Bilanz mit anderen Mitteln Auflösen der Bilanz in Konten Doppelte Buchführung: Keine Buchung ohne Gegenbuchung Die Buchung wird durch einen sog. Buchungssatz vorbereitet, z.B. Kauf eines Pkw Betriebsfahrzeug an Kasse

Bilanz Bilanz A k t i v a Vorjahr EUR TEUR A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Immaterielle Vermögensgegenstände I. Kommanditeinlage EDV-Software 26.682,00 32 II. Kapitalrücklage II. Sachanlagen 1. Grundstücke und Bauten 2.677.080,00 2.913 B. Rückstellungen 2. Technische Anlagen und Maschinen 5.500.013,00 6.267 1. Rückstellungen für Pensionen 3.695.754,00 3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.052.779,00 931 2. Steuerrückstellungen 0,00 4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 94 3. Sonstige Rückstellungen 2.751.071,00 9.229.872,00 (10.205) III. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 51.129,18 51 C. Verbindlichkeiten 2. Beteiligungen 170.196,66 216 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 3.824.694,97 221.325,84 (267) 2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1.331.673,30 9.477.879,84 10.504 3. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 15.275.677,78 - davon gegenüber Gesellschaftern: EUR 14.414.928,07 B. Umlaufvermögen (Vorjahr: TEUR 13.493) I. Vorräte 4. Sonstige Verbindlichkeiten 340.327,62 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 3.335.365,53 3.552 - davon aus Steuern: EUR 136.561,42 (Vorjahr: TEUR 296) 2. Unfertige Erzeugnisse 3.765.962,65 3.325 - davon im Rahmen der sozialen Sicherheit: EUR 7.873,04 3. Fertige Erzeugnisse und Waren 11.065.951,68 8.333 (Vorjahr: TEUR 87) 18.167.279,86 (15.210) D. Rechnungsabgrenzungsposten II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 4.778.636,19 7.109 2. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen verbundene Unternehmen (Gesellschafter) 582.710,63 638 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 66.000,00 71 4. Sonstige Vermögensgegenstände 501.238,35 399 5.928.585,17 (8.217) III. Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten 423.297,00 299 24.519.162,03 23.726 C. Rechnungsabgrenzungsposten 29.723,00 26 34.026.764,87 34.256

Gewinn- und Verlustrechnung und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2007 Vorjahr EUR TEUR 1. Umsatzerlöse 61.666.390,79 62.472 2. Erhöhung / Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 3.186.435,03 1.012 3. Andere aktivierte Eigenleistungen 0,00 3 4. Gesamtleistung 64.852.825,82 63.487 5. Sonstige betriebliche Erträge 775.843,58 927 6. Materialaufwand Aufwendungen für Roh , Hilfs und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 43.654.501,59 41.575 7. Rohertrag 21.974.167,81 22.839 8. Personalaufwand a ) Löhne und Gehälter 9.420.105,21 9.270 b Soziale Abgaben und Aufwendungen für Alters versorgung und für Unterstützung 2.190.248,42 2.336 davon für Altersversorgung : 263 . 056 50 (Vorjahr: TEUR 312) 11.610.353,63 (11.606) 9. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegen stände des Anlagevermögens und Sachanlagen 2.160.664,92 2.064 10. Sonstige betriebliche Aufwendungen 7.527.931,66 8.505 11. Erträge aus Beteiligungen 66.035,53 71 12. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 19.026,52 52 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 874.807,54 745 - davon an verbundene Unternehmen: EUR737.273,23 (Vorjahr: TEUR 645) -789.745,49 (-622) 14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -114.527,89 +42 15. Steuern vom Ertrag 3.229,00 5 16. Sonstige Steuern 35.041,66 36 38.270,66 (41) 17. Jahresüberschuss Jahresfehlbetrag -152.798,55 1 18. Entnahme aus der Kapitalrücklage 152.798,55 19. Verlustvortragskonto der Kommanditistin

Vor- und Nachteile des Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG (+) BA werden schon mit Rechnungseingang erfasst, nicht erst mit deren Bezahlung Für drohende Verluste oder zu erwartende Schadensersatzverpflicht ungen sind Rückstellungen zu bilden (-) Ordnungsgemäße Buchführung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung Erfassung des Anlagevermögens in einer Inventur und jährliche Aktualisierung

Empfehlung: § 4 Abs. 3 EStG Insgesamt stellt die Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG die einfachere und kostengünstigere Gewinnermittlungsart dar. In der Praxis von fast allen Kanzleien oder Einzelpraxen gewählt

Sonderausgaben = Aufwendungen, die das Gesetz aus sozial-, gesellschafts- oder lenkungspolitischen Gründen ausdrücklich zum Abzug zulässt (§§ 10 ff. EStG) Voraussetzung: Aufwendungen beruhen auf einer eigener Verpflichtung des Stpfl. und wurden von diesem auch entrichtet

Sonderausgaben Unbeschränkt abzugsfähig: § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, Nr. 1 b und Nr. 4 EStG Renten und dauernde Lasten Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungausgleichs Gezahlte Kirchensteuer

Sonderausgaben Beschränkt abzugsfähig: § 10 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und 3 EStG; §§ 9 c Abs. 2, 10 Nr.7, 10 a und b EStG Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten Vorsorgeaufwendungen Kinderbetreuungskosten Berufsausbildungskosten/ Schulgeld Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge Spenden

Außergewöhnliche Belastungen Zwangsläufige, existenziell notwendige Aufwendungen, die das Maß des Üblichen überschreiten (§§ 33 ff. EStG)

Außergewöhnliche Belastungen Grundtatbestand: § 33 EStG Keine anderweitige Abzugsmöglichkeit Aufwendungen Belastung des Stpfl. Außergewöhnlichkeit Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach Übersteigen der zumutbaren Belastung

Verlustausgleich/ Verlustabzug Horizontaler Verlustausgleich: Ausgleich von Verlusten mit Gewinnen innerhalb einer Einkunftsart Vertikaler Verlustausgleich: Ausgleich von Verlusten aus einer Einkunftsart mit Gewinnen aus einer anderen Einkunftsart Periodenübergreifender oder intertemporärer Verlustabzug nach § 10 d EStG

Gewinnerzielungsabsicht: Abgrenzung zur Liebhaberei Streben nach Gewinn (Nebenzweck genügt) Ergebnisprognose einkommensteuerliche Relevanz des Motivs Liebhaberei ist steuerlich unbeachtlich: daraus entstehende Verluste wirken sich nicht steuermindernd aus

Lohnsteuer Keine eigene Steuer, sondern besondere Erhebungsform der Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Quellensteuerabzug

Lohnsteuer Steuerschuldner: Arbeitnehmer Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer anmelden, einbehalten und abführen Der Arbeitgeber haftet für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung

Lohnsteuer Die entrichtet Lohnsteuer muss nicht mit der tatsächlich geschuldeten Einkommensteuer übereinstimmen, daher: Ermittlung der Steuerschuld nach Ablauf des VZ und Anrechnung der bereits gezahlten Lohnsteuer, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG

Lohnsteuer Höhe je nach Lohnsteuerklasse §§ 38 a ff. EStG: Steuerklassen 1 bis 6 (§ 38 b EStG) Steuerklasse 1: ledige Arbeitnehmer Steuerklasse 6: Arbeitnehmer mit Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern

Lohnsteuerkarte Ab 2012 fällt die Lohnsteuerkarte aus Papier weg Umstellung auf ein elektronisches Verfahren Gespeicherte Angaben wie Steuerklasse, Freibeträge und Religionszugehörigkeit (ELStAM) können vom Hauptarbeitgeber abgerufen werden, wenn der Stpfl. den Arbeitgeber dazu berechtigt

Umsatzsteuer: Einordnung Verkehrsteuer: Anknüpfung an Vorgänge des Rechtsverkehrs und des wirtschaftlichen Verkehrs: kommt in ihrer Wirkung der Verbrauchsteuer gleich Indirekte Steuer: Steuerschuldner # Steuerträger

Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer Umsatzsteuer wird auch als Mehrwertsteuer bezeichnet Sie ist keine echte Mehrwertsteuer im technischen Sinne: Bemessungsgrundlage ist nicht der in der jeweiligen Handelsstufe erwirtschaftete Mehrwert sondern das jeweilige Gesamtentgelt ohne Umsatzsteuer

Umsatzsteuer Steuersubjekte: Unternehmer gem. §§ 13 a und b UStG Steuerobjekte: Umsätze gem. § 1 Abs. 1 UStG Steuersatz: 19 % und 7 % (§ 12 UStG)

Prüfungsaufbau Umsatzsteuer Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze Steuerbare Umsätze Steuerfreie Umsätze Ermittlung der Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage x Steuersatz Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuer § 15 UStG

Prüfungsaufbau Umsatzsteuer Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast Umsatzsteuerschuld ./. Vorsteuerbeträge Erhebung der Umsatzsteuer Steuervoranmeldung § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG Steuervorauszahlung § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG Steueranmeldung § 18 Abs. 3 UStG Steuerzahlung § 18 Abs. 4 UStG

Umsatzsteuer: System der Allphasen-Netto-Umsatzsteuer Nicht nur der Unternehmer auf letzter Handelsstufe bei Leistungen an Endverbraucher, sondern alle Phasen der vorausgehenden unternehmerischen Leistungskette wird besteuert Netto: BMG der USt ist nicht Endpreis (Gegenleistung), sondern aus Endpreis wird USt hinausgerechnet Vorsteuerabzug: gewährleistet, dass USt-Belastung des Endverbrauchers unabhängig davon ist, wie viele Produktionsstufen ein Produkt durchlaufen hat  Neutralität der Umsatzsteuer gesichert, Ausnahme: Endverbraucher

Umsatzsteuer: Fallbeispiel Das nachfolgende Beispiel soll die Wirkungsweise erläutern: Unternehmer A liefert eine Ware für (1.000 € + 19 v. H. Umsatzsteuer 190 € =) 1.190 € an Unternehmer B. B liefert für (2.000 € + 19 v. H. Umsatzsteuer 380 € =) 2.380 € an Unternehmer C. C veräußert die Ware für (3.000 € + 19 v. H. Umsatzsteuer 570 € =) 3.570 € an den Endverbraucher D. A, B und C schulden dem Finanzamt die offen ausgewiesene Umsatzsteuer abzüglich der in Rechnung gestellten Vorsteuer. Im Ergebnis wird nur die auf den Umsatz an den Endverbraucher D entfallende Umsatzsteuer i. H. von 570 € an das FA abgeführt. Dieser Betrag wird „fraktioniert“ entrichtet. FA USt 190 € 380 € U St 570 € ./. Vorsteuer .V. 3 8 € 1 9 Lieferung A B C D 1.000 2.000 € 3.000 € + 570 1. 2.380 € 3.570 €

Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung Jeder Unternehmer hat nach § 18 Abs. 1 Satz 1 bis zum 10. Tag nach Ablauf des VAZ eine Voranmeldung an FA zu übermitteln Grundsatz: Kalenderjahr Ausnahme: Kalendermonat Wenn Steuer > EUR 6.136 (~ EUR 32.000 Umsatz) Vorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des VAZ fällig Säumniszuschläge

Umsatzsteuer: Reverse-Charge-Verfahren, § 13b UStG Leistungsempfänger = Steuerschuldner, § 13b UStG Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen Werklieferungen, die die Herstellung oder Instandsetzung von Bauwerken betreffen Grund: Steuerschuld und VSt-Abzug fallen bei Leistungsempfänger zusammen Risiko, dass der leistende Unternehmer nicht entrichtet, soll verhindert werden bei Handwerkern: Verhinderung von Schwarzarbeit

Kleinunternehmer Sonderregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG: Kleinunternehmer unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn Umsatz (zzgl. USt) im vergangenen Jahr nicht mehr als EUR 17.500 oder im laufenden Jahr nicht mehr als EUR 50.000 Optieren zur Normalbesteuerung möglich § 19 Abs. 2 UStG

Umsatzsteuer: EG-Binnenmarkt Wettbewerbsneutralität bei grenzüberschreitenden Umsätzen: Ausfuhrlieferungen (ins Drittlandgebiet) und innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerbefreit (§ 4 Nr. 1 lit. a) und b) UStG)

Schlussfolie Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!