X. Grundbegriffe der Betriebsverfassung

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 Präsentation transkript:

X. Grundbegriffe der Betriebsverfassung Wesen des Betriebsverfassungsrechts die Betriebsverfassung regelt die Rechtsbeziehungen zwischen der Belegschaft und dem Betriebsinhaber die Belegschaft vertritt ihre sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen gegenüber dem Betriebsinhaber § 38 ArbVG  Ziel der Mitwirkung ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen die Organe der Belegschaft haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen § 39 (3) ArbVG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

X. Grundbegriffe der Betriebsverfassung Fachlicher Geltungsbereich der Betriebsverfassung nur in Betrieben mit min. 5 dauernd beschäftigten stimmberechtigten AN § 40 (1) ArbVG Betrieb  organisatorische Einheit  muss grundsätzlich auf Dauer errichtet sein  durch Einsatz von technischen oder immateriellen Mitteln erzielen Personen Arbeitsergebnisse  Erwerbsabsicht ist nicht notwendig Arbeitsstätten die nicht alle Merkmale eines Betriebes haben, können einem Betrieb gleichgestellt werden WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

X. Grundbegriffe der Betriebsverfassung Unternehmen Zusammenschluss mehrerer Betriebe unter einheitliche Leitung auf Unternehmensebene sind Organe der Arbeitnehmerschaft zu bilden § 40 (4) ArbVG Konzern Konzern iSd §§ 15 AG bzw. 115 GmbHG Konzernvertretung ist ins Belieben der BR und Konzernunternehmen gestellt § 88a ArbVG Arbeitnehmer Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG  alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich Lehrlinge und Heimarbeiter WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

X. Grundbegriffe der Betriebsverfassung taxative Aufzählung der Ausnahmen vom betriebsverfassungs-rechtlichen Arbeitnehmerbegriff  § 36 (2) ArbVG Die Belegschaft die AN werden durch die Normen der Betriebsverfassung zu Belegschaften verfasst (Betriebs-, Unternehmens-, Konzernbelegschaft etc.) teilrechtsfähig im Rahmen der ihr übertragenen Rechte  juristische Teilperson Betriebsbelegschaft wird unterteilt in Arbeiter- und Angestelltenbelegschaft §§ 40 (2) und (3) ArbVG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

X. Grundbegriffe der Betriebsverfassung Räumlicher Geltungsbereich der Betriebsverfassung Territorialitätsprinzip  im Inland gelegene Betriebe eines ausländischen Unternehmen unterliegen dem II. Teil des ArbVG von einem österreichischen Betrieb ins Ausland entsandte AN bleiben solange dem österreichischen Betrieb zuordenbar, solange sie nicht in einen ausländischen Betrieb eingegliedert werden WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XI. Organisationsrecht die Belegschaft handelt durch ihre gesetzlich vorgesehen Organe § 40 (1) ArbVG Betriebsversammlung Betriebe mit geteilter Belegschaft  Betriebshauptversammlung  Gruppenversammlung der Arbeiter/Angestellten Betriebe mit einheitlicher Belegschaft  Gesamtheit der AN bildet die Betriebsversammlung ieS Aufgaben der Betriebsversammlung  § 42 ArbVG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XI. Organisationsrecht Wahlvorstand ist zur Durchführung der Betriebsratswahl von der Betriebsversammlung ieS bzw. den Gruppenversammlungen zu bestellen § 54 (1) ArbVG Betriebsrat bei Betrieben mit geteilter Belegschaft bestehen Betriebsräte für Angestellte und Arbeiter gleichermaßen, ansonsten ist ein gemeinsamer BR zu errichten die Zahl der BR bestimmt sich nach der Belegschaftsstärke § 50 (1) ArbVG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XI. Organisationsrecht Wahlverfahren  §§ 51-60 ArbVG bzw. BR-WO die Wahl zum Betriebsrat ist geheim persönlich unmittelbar (Briefwahl zulässig) gleich Rechtswidrigkeiten bei der Wahl können sanktionslos bleiben oder führen zur Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit Geschäftsführung des BR  §§ 66-71 ArbVG und BR-WO; der BR kann sich auch eine eigene GO geben der BR ist jenes Organ der Belegschaft welches primär zur Ausübung der Befugnisse der Belegschaft zuständig ist WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XI. Organisationsrecht grundsätzliche Tätigkeitsdauer des BR beträgt 4 Jahre § 61 (1) ArbVG Betriebsausschuss bei Betrieben mit getrennten BR entsteht ex lege ein Betriebsausschuss zur Wahrnehmung der gemeinsamen Angelegenheiten Kompetenzen des Betriebsausschusses  § 113 (2) ArbVG besteht aus sämtlichen Mitgliedern beider BR Mitgliedschaft zum Betriebsauschuss ist unmittelbar an die Mitgliedschaft zum BR gekoppelt WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XI. Organisationsrecht Betriebsräteversammlung (auf Unternehmensebene) entspricht funktionell der Betriebsversammlung auf Betriebsebene besteht aus den Mitgliedern der im Unternehmen bestellten BR Kompetenzen der Betriebsräteversammlung  § 79 ArbVG Zentralbetriebsrat  geschäftsführendes Organ der Unternehmensbelegschaft zur Berufung des Zentralbetriebsrates ist ein Wahlvorstand zu bilden § 81 (4) ArbVG Kompetenzen des Zentralbetriebsrates  § 113 (4) ArbVG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XI. Organisationsrecht Konzernvertretung  fakultatives Belegschaftsorgan § 88a ArbVG ein Konzern iSd § 15 AktG oder § 115 GmbHG muss vorliegen Europäische Betriebsverfassung RL 94/45/EG (Europäische-Betriebsräte-Richtline) Umsetzung (hauptsächlich) durch §§ 171 ff ArbVG Organe der Jugendbelegschaft Jugendversammlung § 124 ArbVG Jugendvertrauensrat § 125 ArbVG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XI. Organisationsrecht Finanzierung und Kostentragung die Betriebsratstätigkeit wird durch die Belegschaft selbst (Betriebsratfonds) sowie durch den AG (Beistellung von Sacherfordernissen) bestritten WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XI. Organisationsrecht Persönliche Rechtsstellung der Belegschaftsmitglieder und –funktionäre Freistellungsansprüche grundsätzlich ist das BR-Mandat in der Freizeit auszuüben Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts nach § 116 ArbVG  nur wenn die BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit unmöglich für Betriebe mit größeren Belegschaften ist die dauernde Freistellung gem. § 117 ArbVG vorgesehen WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XI. Organisationsrecht Bildungsfreistand Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zu Schulungszwecken § 118 ArbVG  Anspruch besteht für 3 Wochen während einer Funktionsperiode (Ausdehnung auf 5 Wochen möglich) Benachteiligungs- und Privilegierungsverbot BR dürfen aufgrund ihrer Mandatsausübung nicht benachteiligt werden (Versetzungen, Kündigungen etc.) § 115 (3) ArbVG BR dürfen auch vom AG keine Sondervorteile erhalten § 115 (1) ArbVG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XI. Organisationsrecht Weisungsfreiheit BR sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei § 115 (2) ArbVG  Weisungsfreiheit wirkt sowohl gegen den AG sowie gegen andere Belegschaftsorgane politische Kontrolle der BR durch die Betriebsversammlung Verschwiegenheitspflicht über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse § 115 (4) ArbVG Verschwiegenheitspflicht geht über das Ende der Funktion hinaus WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XI. Organisationsrecht Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist eine Verwaltungsübertretung die nur auf Antrag des AG zu ahnden ist § 160 (2) Z 4 ArbVG Haftung die gesetzwidrige Ausübung der Betriebsrattätigkeit macht haftbar für den schadenersatzpflichtigen BR haftet der Betriebsratfonds machen sich einzelne Betriebsratsmitglieder in Eigenverantwortung schadenersatzpflichtig haften sie nach dem DNHG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold