Aktuelles Arbeits- u. Steuerrecht für Unternehmer 2005

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 Präsentation transkript:

Aktuelles Arbeits- u. Steuerrecht für Unternehmer 2005 Vortrag von Dr. Andreas Lohmeyer – Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht Adronit - Unternehmertage 2005

Dauerthema im Advent: Das „Weihnachtsgeld“ Weihnachtsgeld I Dauerthema im Advent: Das „Weihnachtsgeld“ Vom Zweck der Leistung hängt es ab, ob Zahlungen vom Bestand des Arbeitsverhältnisses oder von einem bestimmten Stichtag abhängig sind, bei unterjährigem Ein- oder Austritt ein anteiliger Anspruch besteht, eine Rückzahlungsklausel vereinbart werden kann

Jahresgehalt in 14 Raten, also Weihnachtsgeld II Beispiele: Jahresgehalt in 14 Raten, also 12 Monatsgehälter jeweils zum Monatsende 1 Monatsgehalt als Urlaubsgeld jeweils Ende Juni 1 Monatsgehalt als Weihnachtsgeld jeweils Ende November „Bei unterjährigem Ein- oder Austritt werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig gezahlt.“ Oder : Der Mitarbeiter erhält derzeit als Jahresgratifikation zusammen mit dem Novembergehalt ein Bruttomonatsgehalt als Weihnachtsgeld und ½ Monatsbruttogehalt als Urlaubsgeld. Bei unterjähriger Beschäftigung wird die Gratifikation anteilig gezahlt. Das gleiche gilt bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Auszahlung.

ODER ODER Gratifikation I Gratifikation heißt „freiwillig“, also kein Rechtsanspruch! Freiwilligkeit muss nach Bundesarbeitsgericht deutlich formuliert werden: Beispiel: „Diese Leistungen erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auch aus wiederholter Zahlung kann kein Anspruch hergeleitet werden. Die Geschäftsleitung muss sich vielmehr vorbehalten, jedes Jahr neu zu entscheiden, ob die Sonderzahlung(en) gewährt werden soll(en) ODER „Die Zahlung der Gratifikation erfolgt freiwillig und ohne jeden zukünftigen Rechtsanspruch. Auch aus wiederholter Gewährung kann ein Rechtsan- spruch nicht abgeleitet werden.“ ODER „Mit der Gratifikation soll ausschließlich die erbrachte und zukünftige Betriebstreue honoriert werden.“

UND/ODER UND/ODER Gratifikation II „Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 30.06. des Folgejahres aus Gründen endet, die der Mitarbeiter zu vertreten hat. Hat die Gratifikation € 100,- oder weniger betragen, entfällt die Verpflichtung zur Rückzahlung, hat sie mehr als € 100,- aber weniger als ein volles Monatsgehalt betragen, besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31.03. des Folgejahres endet.“ UND/ODER Gratifikation mit Mischcharakter. Dies ist eine solche, die zusätzlich auch die Anwesenheit im Betrieb belohnen soll. Zusatz : Ein Gratifikationsanspruch besteht nicht für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht und kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, insbesondere bei Elternzeit, Wehr- und Zivildienst, Mutterschutzfrist vor und nach der Entbindung, Die Gratifikation wird ferner für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für den das Entgelt fortgezahlt wird, um ¼ des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, gekürzt. Sie entfällt für krankheitsbedingte Fehlzeiten, für die kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr besteht.“

Hitzewelle und Arbeitsrecht – der nächste Sommer kommt bestimmt Es ist kühl geworden, aber der nächste Sommer kommt bestimmt. Deshalb einige Hinweise der Pressestelle des BAG (vergleiche Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 180 vom 06.08.2003, Seite 19): Hitze am Arbeitsplatz ist kein Grund, die Arbeit zu verweigern Klare Vorschriften zu erlaubten Höchsttemperaturen gibt es nicht Die Arbeitsstättenverordnung fordert zwar „zuträgliche Raumtemperaturen“; dies gilt aber nur in Bezug auf betriebliche Ursachen der Wärmeentwicklung Keine höchstrichterliche Rechtsprechung – Naturereignisse sind immer höhere Gewalt. Schnee- oder glatteisbedingtes Fernbleiben und Abwesenheit aufgrund schweißtreibender Hitze muss sich der AG finanziell nicht zurechnen lassen. Ausnahme: Die Hitze führt etwa zu Kreislaufschwäche, Bronchialbeschwerden etc., also zur Arbeitsunfähigkeit => dann Entgeltfortzahlung !

Wegfall der Allgemeinverbindlichkeit des Lohnabkommens Was entfällt, d.h. was bedeutet „Allgemeinverbindlichkeit“ ? Regelungen gelten für alle Arbeitsverhältnisse gleichgültig, ob gemeinsame oder einseitige Tarifbindung gleichgültig, ob Tarifvertrag bekannt oder nicht gleichgültig, ob Arbeitsvertrag den Tarifvertrag ganz oder teilweise ausschließt Regelungen sind nicht verzichtbar Unterschreitungen sind unwirksam Nachforderungen in den Grenzen der Verfallfristen des Manteltarifvertrages/ Lohntarifvertrages

Arbeitsvertragssituation nach Wegfall der Allgemeinverbindlichkeit Arbeitsvertrag nach Wegfall der Allgemeinverbindlichkeit geschlossen: Lohnabkommen gilt nur dann, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber tarifgebunden sind ODER der Tarifvertrag einzelvertraglich ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommen wird. Ansonsten gilt der individuell vereinbarte Vertragsinhalt

keine zeitliche Grenze der Nachwirkung ! Arbeitsvertragssituation nach Wegfall der Allgemeinverbindlichkeit Arbeitsvertrag vor Wegfall der Allgemeinverbindlichkeit geschlossen: das Lohnabkommen ist weiterhin für den Arbeitsvertrag maßgebend, bis eine andere Abmachung getroffen wird keine zeitliche Grenze der Nachwirkung ! „andere Abmachungen“ sind z.B. Betriebsvereinbarung (aber Achtung: Regelungskompetenz ?) Regelungsabrede einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Änderungskündigung Regelungen in einem neuen, nicht allgemeinverbindlichen Tarifvertrag

einvernehmliche einzelvertragliche VEREINBARUNG Arbeitsvertragssituation nach Wegfall der Allgemeinverbindlichkeit primäre Reaktion einvernehmliche einzelvertragliche VEREINBARUNG einseitige Reaktion AUSSCHLIEßLICH Änderungskündigung

Änderungskündigung – was ist das ? Änderungskündigung I Änderungskündigung – was ist das ? Beendigungskündigung des Arbeitsverhältnisses 2 Bestandteile VERBUNDEN MIT Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen

Muster einer Änderungskündigung Änderungskündigung II Muster einer Änderungskündigung Sehr geehrter Herr Müller, hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.09.2004. Wir bieten Ihnen aber gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis ab dem Ablauf der Kündigungsfrist, also ab dem 01.10.2004, wie folgt fortzusetzen: Sie werden nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin als Fahrer im Werksverkehr und für interne Transporte bzw. betriebliche Fahrten eingesetzt. Die Vergütung beträgt für diese Tätigkeit € … . Die Änderungskündigung erfolgt zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen betriebsbedingten Beendigungskündigung, nachdem die Abteilung … aufgelöst wird. Mit freundlichen Grüßen Manfred Schultze Schultze GmbH & Co. KG Geschäftsleitung

Kündigungsschutzklage 38 Mio. Arbeitsplätze 4 Mio. werden im 1. Beschäftigungsjahr wieder frei 32 % AG -Kündigungen 39 % AN -Kündigungen Seit 1978 (!) erheben 8 % der gekündigten AN Kündigungsschutzklage Die Arbeitsgerichte haben pro Jahr 600.000 Fälle zu bearbeiten, davon 2/3 Kündigungsschutzklagen Abfindungen erhalten nur 10 % der vom AG gekündigten AN

Revolution im Deutschen Arbeitsrecht? Aktuelle Entscheidung des BSG Sperrzeit nach § 144 SGB III auch bei Abwicklungsvertrag Revolution im Deutschen Arbeitsrecht? Ausgangslage: Sperrzeit 12 Wochen nach § 144 (1) Ziffer 1 SGB III wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Dies ist erfüllt nicht nur bei Eigenkündigung, sondern auch, wenn er einen Aufhebungsvertrag schließt, unerheblich, von wem die Initiative ausgegangen ist. Deshalb wurde der Abwicklungsvertrag erfunden, nämlich Ausspruch einer Kündigung und danach Verhandlungen über Konditionen der Beendigung. Jetzt Bundessozialgericht: Ein Abfindungsvertrag schließt eine Sperrzeit nur dann aus, wenn in einer nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage (3 Wochen) und ohne vorherige Absprache oder Ankündigung getroffenen Vereinbarung nur noch Einzelheiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt werden.

Dieser Fall ist in der Praxis die absolute Ausnahme Dieser Fall ist in der Praxis die absolute Ausnahme. Das BSG kennt die Praxis gut: Es ist unerheblich, ob eine Vereinbarung über die Hinnahme der Arbeitgeberkündigung vor oder nach deren Ausspruch getroffen wird. Der Arbeitnehmer leistet in jedem Fall einen wesentlichen Beitrag zur Herbeiführung seiner Beschäftigungslosigkeit. Eine Sperrzeit scheidet nur aus bei Vergleichen im Kündigungsschutzprozess, die ohne vorherige Absprache geschlossen werden. Diese erkennt das BSG ausdrücklich an. Folge für die Praxis: Nur die plötzliche Eingebung des Vergleichinhalts im Termin beim Arbeitsgericht (also Pfingsten im Gütetermin) lässt die Sperr-zeit entfallen.

Aktuelles Steuerrecht

Verbesserte Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung Ermittlung über das Bundesamt für Finanzen ab den 01.04.2005, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Deutliche Erhöhung des Entdeckungsrisiko für Steuerhinterziehung.

die Nummer eines Kontos oder Depots und der Tag der Errichtung und Dateiführung der Kreditinstitute (§93b Abs. 1 AO i. V. mit §24c Abs. 1 KWG) die Nummer eines Kontos oder Depots und der Tag der Errichtung und Auflösung, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung unterliegt der Name, der Tag der Geburt bei einer natürlichen Person, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten Das Bundesamt für Finanzen kann die Daten in einem automatisierten Verfahren abrufen und der Finanzbehörde übermitteln. Der Abruf ist nur zulässig, bei: der Festsetzung oder Erhebung von Steuern erfolglosem Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen Die Abfrage ermöglicht nur die Feststellung der o.g. Kontostammdaten, nicht jedoch von Kontoständen oder Kontenbewegungen.

Eigenheimzulagengesetz (Artikel 6 des HBeglG 2004) Für Neufälle (Baubeginn, Kauf oder Beitritt zu einer Genossenschaft nach dem 31.12.2003 : Einkunftsgrenze: die Summe der positiven Einkünfte des Erstjahrs der Förderung und des Vorjahres darf 70.000€, bei Ehegatten 140.000€ nicht übersteigen. Für jedes Kind erhöhen sich die Beträge um 30.000€ (§5 EigZulG). Bemessungsgrundlage für den Förderungsbetrag sind: die Herstellungs- o. Anschaffungskosten, Anschaffungskosten für den Grund und Boden und Aufwendungen für Instandsetzungs- u. Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 2 Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.

Eigenheimzulagengesetz (Artikel 6 des HBeglG 2004) Die Höhe der Eigenheimzulage für Alt- u. Neubauten ist künftig einheitlich. Sie beträgt 1% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250€. Die Kinderzulage künftig 800€ (bisher 767€) pro berücksichtigungsfähigem Kind. Die Förderung von Genossenschaftsanteilen setzt künftig die Eigennutzung der Genossenschaftswohnung im letzten Jahr des Förderungszeitraums voraus. Bereits laufende Förderungen bleiben von den Änderungen unberührt. Durch den neuen Satz 4 in § 6 Abs. 2 EigZulG soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige aufgrund des Todes des Ehegatten keinen Anspruch mehr auf die Eigenheimzulage besitzen.

Einkommensteuergesetz ( Artikel 9 des HBeglG) Freibetrag für Abfindungen (§3 Nr. 9 EStG) Maximalbetrag von 7.200€ steuerfrei 50. Lebensjahr vollendet und 15 Jahre im Dienstverhältnis Höchstbetrag 9.000€ 55. Lebensjahr vollendet und 20 Jahre im Dienstverhältnis Höchstbetrag 11.000€ Freibetrag für Übergangsgelder (§3 Nr. 10 EStG) Der Freibetrag für Übergangsgelder nach §3 Nr. 10 EStG wird ab dem 01.01.2004 von 12.271€ auf 10.800€ gesenkt. ab 01.01.2004 i.H. von 315€ steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG) Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen (§ 3 Nr. 38 EStG) Der Freibetrag für Sachprämien wird von 1.224€ auf 1.080 gesenkt

Begrenzte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Geschenke (§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.1 Satz 2 EStG) ab dem 01.01.2004 35€ bisher 40€ Begrenzte Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendung (§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) höchstens 70% bisher 80% Halbjahres-AfA (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG) Wegfall der Vereinfachungsregel Degressive AfA für Mietwohnbauten (§ 7 Abs. 5 EStG) degressive AfA für Neubauten bisher: 1. bis 8. Jahr 5% - 9. bis 14. Jahr 2,5% - 15. bis 50. Jahr 1,25% neu: 1. bis 10. Jahr 4% - 11. bis 18. Jahr 2,5% - 19. bis 50. Jahr 1,25% Freigrenze für bestimmte Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) Sachbezüge, bleiben ab 01.01.2004 außer Ansatz,wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigengezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44€ im Kalendermonat nicht übersteigen. bisher 50€ (Bsp. Tankgutscheine)

Wesentliche Änderungen für Nichtunternehmer Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. EStG) Bisher 36 Cent für die ersten 10 Km, 40 Cent für jeden weiteren Ab 01.01.2004 einheitlich 30 Cent pro Km, der Höchstbetrag ist auf 4 500€ abgesenkt Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) Ab dem 01.01.2004 920€, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden bisher 1.044€ Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) Ab dem Jahr 2004 beträgt er 1.370€ für Alleinstehende (bisher 1.550€) 2.740€ für Zusammenveranlagte (bisher 3.100€)

Neu ab 01.01.2004 gesetzliche Regelung 56% Freigrenze bei verbilligter Wohnungsüberlassung (§ 21 Abs. 2 EStG) Bisher gesetzliche Regelung (bis 31.12.2003): voller Werbungskostenabzug bei mind. 50 % der ortsüblichen Miete neue Regelung (BFH-Entscheidung): Aufteilung der Werbungskosten in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil zwischen 50 % und 75 % der ortsüblichen Miete (falls Werbungskosten höher als Miete). voller Werbungskostenabzug nur noch bei mind. 75 % der ortsüblichen Miete Anwendung ab 1.1.2004 Neu ab 01.01.2004 gesetzliche Regelung 56%

Freibetrag nach § 16 Abs.4 EStG Betriebsveräußerung Freibetrag, wenn 55 Jahre o. dauernd berufsunfähig Neu Bisher Freibetrag grds. 45.000 51.200 Abschmelzungsgrenze (soweit Grenze über- Schritten, wird der Frei- betrag reduziert) 136.000 154.000 Beispiel: IN € Neu Bisher Veräußerungsgewinn 150.000 Freibetrag § 16 Abs.4 - 31.000 - 51.200 Zu versteuern 119.000 98.800

Freibetrag für Veräußerungen v. Anteilen an KapGes. Soweit der Teil 9.060€ der veräußerten Anteile an der KapGes. übersteigt, wird ab 2004 der Veräußerungsgewinn zur ESt herangezogen. Steuersatz für betriebliche Veräußerungsgewinne (§ 34 Abs.3 Satz 2 EStG) IN € Neu Bisher Veräußerungsgewinn 1.000.000 56% von 45% ½ Steuersatz von 47% 25,2% 23,5% Einkommensteuer 252.000 235.000 Der Eingangssteuersatz wurde auf 16% angepasst.

Änderungen in der ErbSt Freibetrag nach § 13a ErbStG Beispiel: Unternehmer überträgt Betriebsvermögen auf Kind In € Neu Bisher Wert 1.000.000 Freibetrag - 225.000 - 256.000 775.000 744.000 Ansatz 65% 503.750 60% 446.400 Steuer 11% 55.413 11% 49.104 Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG Auch Erwerber der Steuerklassen II o. III werden nach dem Tarif der Steuerklasse I besteuert. Der Entlastungsbetrag wird für Erwerber, für die die Steuer nach dem 31.12.2003 entsteht, auf 88% gesenkt.

Umsatzsteueränderung

Neuregelung der Vorschriften über die Rechnungsstellung Ab dem 01.01.2004 müssen die Rechnungen für Zecke der USt noch mehr Mindest-Angaben erhalten: Angabe der Steuernummer oder USt-IdNr. Fortlaufende Rechnungsnummer Zeitpunkt der Leistung Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers Hinweis bei Steuerfreiheit (z.B. Vermietungsumsätze) Fehlen die Mindest-Angaben, so hat der Leistungsempfänger keinen VSt-Anspruch. Achtung: Besondere Vorsicht bei Gutschriften

Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 USTDV) Wenn der Gesamtbetrag 100€ nicht übersteigt, müssen die Rechnungen mindestens folgende Angaben enthalten: Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens Menge und Art der gelieferten Gegenstände Ausstellungsdatum Das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag sowie den anzuwendenden Steuersatz

Zweifelsfragen a) Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers Wahlweise Steuer-Nr. oder USt-IdNr. (besser !!!) Muss die Organgesellschaft die ihr oder dem Organträger erteilten USt-IdNr. angeben ? Wahlrecht: Beide möglich !!! b) Fortlaufende Rechnungsnummer Rechnung einmalig Mehrere Nummernkreise möglich; z. B. für zeitlich, organisatorische oder geografische Bereiche Verträge über Dauerleistungen ACHTUNG: Ergänzungen notwendig !!!

Beispielrechnung Mietvertrag

Umsatzsteuer bei Bauleistungen Willie Knie lässt sich vom Dachdecker Karl Robust das Dach seines Betriebes erneuern. erbringt Knie (Rechnungs-empfänger) Knie (Rechnungs-empfänger) Robust erbringt Robust Bauleistung Bauleistung Rg Knie ohne gesonderten USt-Ausweis! leitet 4.800€ UST weiter erhält 4.800€ UST leitet 4.800€ UST weiter erhält 4.800€ VST Finanz- amt Finanz- amt bisher neu Rechnungszusatz: “Steuerschuldner der USt ist der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr.4 UStG.

Steuerabzug für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen S T E U E R A B Z U G !!! Sozialversicherungsfreie AN (10% der Aufwendungen max. 510 €) Sozialversicherungspflichtige AN (12% max. 2.400 €) Dienstleistungen (20% max. 600 € ) Pflege Zubereitungen von Mahlzeiten (Partyservice ?) Versorgung und Betreuung von Kindern Reinigung der Wohnung Fensterputzer Gartenpflege „Handwerkerrechnungen“ ? für Tapezierarbeiten; für Reparaturarbeiten an Haushaltsgeräten;

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