Prof. Dr. Christian Bernzen

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 Präsentation transkript:

Prof. Dr. Christian Bernzen Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Eingliederungshilfe. Der garstig-breite Graben zwischen SGB XI SGB XII und SGB III. Prof. Dr. Christian Bernzen Freiburg, 27.9.2012

Prof. Dr. Christian Bernzen Übersicht 1. Aufgabe der Eingliederungshilfe 2. Aufgabe der Arbeitsförderung 3. Schwierigkeiten 4. Versuche der Koordination und praktische Lösungen 5. Perspektiven und Reformbedarfe Prof. Dr. Christian Bernzen

1. Aufgabe der Eingliederungshilfe (1) SGB I § 10 Teilhabe behinderter Menschen Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, 3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, 4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie 5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken. Prof. Dr. Christian Bernzen

1. Aufgabe der Eingliederungshilfe (2) SGB XII § 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe (1) … (2) … (3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. (4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch. Prof. Dr. Christian Bernzen

1. Aufgabe der Eingliederungshilfe (3) Finale Formulierung: Eingliederung in die Gesellschaft Selbstbestimmung (Grundannahme: Alle wollen eingegliedert sein.) Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Berufsübung / angemessene Tätigkeit Unabhängigkeit von Pflege Offener Hilfekatalog Prof. Dr. Christian Bernzen

2. Aufgabe der Arbeitsförderung (1) SGB I § 3 Bildungs- und Arbeitsförderung (1) … (2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf 1. Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs, 2. individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung, 3. Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und 4. wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Prof. Dr. Christian Bernzen

2. Aufgabe der Arbeitsförderung (2) SGB I § 19 Leistungen der Arbeitsförderung (1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden: 1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, 2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, 3. Leistungen zur a) Unterstützung der Beratung und Vermittlung, b) Verbesserung der Eingliederungsaussichten, c) Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit, d) Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung, e) Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, f) Eingliederung von Arbeitnehmern, g) Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, 4. Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft, 5. weitere Leistungen der freien Förderung, 6. als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und Arbeitslosenhilfe. (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. Prof. Dr. Christian Bernzen

2. Aufgabe der Arbeitsförderung (3) Fokus: Herstellung von Chancengleichheit am Arbeitsmarkt durch Beratung Vermittlung Förderung Grundidee: Teilhabe durch Arbeit Prof. Dr. Christian Bernzen

Prof. Dr. Christian Bernzen 3. Schwierigkeiten Asymmetrie in der Aufgabenbeschreibung Heil- und Hilfsmittelkataloge und offener Hilfekatalog Verrichtungsorientierung und Hilfeziele Leistungsanbieter und freie Träger (Verpflichtung zu Vergabeverfahren) Prof. Dr. Christian Bernzen

4. Versuche der Koordination und praktische Lösungen Beschreibung von Eingliederungsbedarfen im Gesamtplan nach § 58 SGB XII Probleme: Realisierung von Wünschen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch bei Schädlichkeit für den körperlichen Zustand Arbeit als Last Persönliches Budget Budgetmanagement / -assistenz Insuffizienz des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI Prof. Dr. Christian Bernzen

5. Perspektiven und Reformbedarfe (1) Herausdrängen von Menschen mit Behinderungen aus der Eingliederungshilfe wegen „überwiegendem“ Pflegebedarf, „Unmöglichkeit“ der Eingliederung oder „fehlendem Eingliederungsbedarf“ Beschränkung auf Hilfen für Menschen körperlichen und geistigen Behinderungen Verpflichtung der Eingliederungshilfe auf Standards der Arbeitsförderung und deren Wirksamkeitskriterien („Eingliederungsbilanz“ nach §11 SGB III) Im Verhältnis zur Pflege: Verpflichtung der Eingliederungshilfeeinrichtungen und –dienste auf die Standards der Pflegeeinrichtungen und –dienste durch Heimaufsichten mit Orientierung am Verrichtungsbezug in der Eingliederungshilfe und Übertragung von Dokumentationspflichten Wirtschaftliche Notwendigkeit zur Schaffung von Sondereinrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Rentenalter Prof. Dr. Christian Bernzen

Prof. Dr. Christian Bernzen 5. Perspektiven und Reformbedarfe (2) Zentrales Prinzip: Orientierung am Einzelfall als Ausdruck des Menschenwürdeprinzips, deshalb Normierung der Orientierung am Einzelfall in § 112 SGB III Entwicklung von Modellen von Berufstätigkeit und ehrenamtlichem Engagement alter Menschen mit Behinderungen durch Träger der Eingliederungshilfe als Bestandteil modularisierter Leistungsangebote Soziale Gerechtigkeit und Sicherheit als zentrales Ziel Prof. Dr. Christian Bernzen

Rechtsanwälte Steuerberater BERNZEN SONNTAG Rechtsanwälte Steuerberater Mönckebergstraße 19 20095 Hamburg Tel: +49 40 30 96 51-0 Fax: +49 40 33 17 29 E-Mail: info@msbh.de www.msbh.de