Versetzungen und Wiederverwendungen

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 Präsentation transkript:

Versetzungen und Wiederverwendungen Informationen zu Versetzungen und Wiederverwendungen zum Schuljahr 2013/14 Winkel und Fläche Proportion Untertitel

Grundsätzliches Grundlage für nachfolgende Informationen ist das KMS zum Thema Wiederverwendungen und Versetzungen zum Schuljahr 2013/2014. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit werden Inhalte in dieser Präsentation nur auf das Wesentliche reduziert wiedergegeben. Allein das KMS vom 04.02.2013 Nr. V.3-5P6020-5a.5056 gibt alle Informationen vollständig wieder.

Versetzungsverfahren Versetzungsverfahren Grundsätzliches Versetzungen aus persönlichen Gründen sind ausschließlich zum 01.08. möglich. Wiederverwendungen nach einer Beurlaubung nach Art. 44 BaySchFG sind ebenfalls nur zum 01.08. möglich. Wiederverwendungen nach einer Beurlaubung bzw. Elternzeit sind zum Schulhalbjahr und zum 01.08. möglich. Zentrales Versetzungsverfahren voraussichtl. Ende Juni bis Mitte Juli Antragsstellung Offenes Versetzungsverfahren März/April

Welcher Antrag muss eingereicht werden? Für Versetzungen im Dienst befindlicher Lehrkräfte: Antrag auf Versetzung Für Lehrkräfte, die nach einer Beurlaubung in den staatlichen Realschuldienst zurückkehren (Wiederverwendungen): Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung / Wiederverwendung Dieser Antrag ist auch bei Wiederverwendung mit gleichzeitig gewünschter Versetzung zu stellen!

Bis wann muss der Antrag eingereicht werden? Versetzungsantrag: 1. März (Eingang KM) Antrag auf Wiederverwendung: für Wiederverwendungen zum 01.08.: 1. März (Eingang KM) für Wiederverwendungen zum Schulhalbjahr: 1. Nov (Eingang KM)

Wie viele Orte können angegeben werden? Antrag Wie viele Orte können angegeben werden? Grundsätzlich gilt für Versetzungsbewerber: Es können max. 12 konkrete Wunschschulen mit abnehmender Priorität angegeben werden. Die Angabe von Schulorten, Regionen oder Regierungsbezirken ist hier nicht zulässig. z. B. Ismaning, München I, München II, ...

Wie viele Orte können angegeben werden? Antrag Wie viele Orte können angegeben werden? Sonderfälle: Lehrkräfte, die in jedem Fall wiederverwendet werden möchten oder müssen (Streichung des entsprechenden Satzes bzw. Beurlaubungshöchstdauer ausgeschöpft) Lehrkräfte, die in diesem Schuljahr als mobile Reserve eingesetzt sind. Lehrkräfte, die Wiederverwendung nach Ablauf einer Beurlaubung nach Art. 44 BaySchFG beantragen. In diesen Fällen müssen min. 12 Schulen genannt werden; im An- schluss daran können auch noch Regionen aufgeführt werden.

Wiederverwendungsantrag Was ist, wenn ich nur an bestimmten Schulen wiederverwendet werden möchte? Es ist möglich, zu beantragen, dass nur im Falle der Wiederverwendung an einer der auf dem Antrag angegebenen Realschulen eine Rückkehr gewünscht wird und ansonsten die Beurlaubung/Elternzeit (nicht Art. 44 BaySchFG) – sofern möglich - um ein weiteres Jahr verlängert wird.

Wiederverwendungsantrag nach Elternzeit Hinweis Sachverhalt: Obiger Satz wird vom Antragsteller gestrichen Folge: Kann die Lehrkraft an den genannten Schulen nicht wiederverwendet werden, so wird die Lehrkraft an der nächstgelegenen Schule – ausgehend von den erstgenannten Ortswünschen unter Berücksichtigung der Versetzungskriterien – ohne weitere Rücksprache wiederverwendet. Die Entfernung zur eigtl. Wunschregion kann dabei auch beträchtlich sein!

Versetzungsverfahren Wer darf teilnehmen? Sofern fristgerecht ein Antrag eingereicht wurde, können teilnehmen: alle dauerhaft in den staatl. Realschuldienst eingestellten Lehrkräfte alle Lehrkräfte, die eine Wiederverwendung nach einer Beurlau-bung wünschen, und ab Schuljahresbeginn des kommenden Schuljahres unterrichten werden Nicht teilnehmen können: in Elternzeit befindliche und beurlaubte Lehrkräfte, die nicht ab September an einer staatlichen Realschule unterrichten wollen Studienreferendarinnen und -referendare Aushilfslehrkräfte

Offenes Versetzungsverfahren Was ist das? Die Schulleitungen schreiben im Bayerischen Realschulnetz ihren Personalbedarf an Lehrkräften aus, der an der Schule zum nächsten Schuljahr sicher bestehen wird. www.realschule.bayern.de  Lehrer  Personalien

Offenes Versetzungsverfahren Gibt es Fächer, die nicht ausgeschrieben sind? In Fächern, in denen die Personalsituation angespannt ist, kann zur Sicherstellung der flächendeckenden Gleichversorgung eine Versetzung bzw. Wiederverwendung nur im Zentralen Versetzungs-verfahren geprüft werden. Informationen hierzu befinden sich im aktuellen KMS. (nicht ausgeschrieben werden dürfen Bedarfe mit den Fächern Biologie oder Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt; nicht teilnehmen dürfen Fachlehrer/innen mit dem Fach Informationstechnologie sowie Lehrkräfte mit dem Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt)

Offenes Versetzungsverfahren Wie bewerbe ich mich um eine ausgeschriebene Stelle? Bewerberinnen und Bewerber, die die Ausschreibungsbedingungen erfüllen, bewerben sich direkt mit einer Kopie des Versetzungsantrages bei der ausschreibenden Schule und vereinbaren grundsätzlich Termine für Bewerbergespräche.

Offenes Versetzungsverfahren Was ist zu beachten? Eine Bewerbung ist auch gültig, wenn die Zielschule auf dem Versetzungsantrag nicht angegeben wurde. Initiativbewerbungen und Bewerbungen, die das Anforderungsprofil nicht erfüllen, werden nicht berücksichtigt. Hat die Lehrkraft der Versetzung zugestimmt und dies dem Schulleiter der Zielschule schriftlich bestätigt, ist sie verpflichtet weitere Bewerbungen bei anderen Schulen unverzüglich schriftlich zurückzuziehen. Jede Stellenausschreibung ist für mindestens 4 Tage im BRN zu veröffentlichen.

Offenes Versetzungsverfahren Wie wird die Versetzung vollzogen? Im Rahmen der Personalplanung überprüft das Staatsministerium die Auswahlentscheidung und erlässt die entsprechende Verfügung für eine Wiederverwendung oder Versetzung. Beabsichtigt das Staatsministerium vom Vorschlag der Schulleitung abzuweichen, werden die Beteiligten von der Entscheidung unterrichtet.

Zentrales Versetzungsverfahren Was ist das? Ist eine Versetzung im Offenen Versetzungsverfahren nicht möglich oder nimmt der/die Antragssteller/in nicht am Offenen Versetzungsverfahren teil, wird der Versetzungsantrag zentral vom Staatsministerium geprüft. Das Staatsministerium prüft und entscheidet dabei, ob im Rahmen der Personalplanung für das kommende Schuljahr Versetzungs-anträgen, die noch nicht im Offenen Versetzungsverfahren erfolgreich erfüllt werden konnten, aufgrund später frei gewordener Stellen Rechnung getragen werden kann. Hinweis: Im Rahmen des Zentralen Versetzungsverfahrens werden selbstverständlich auch die Fächerverbindungen geprüft, die im Offenen Versetzungsverfahren ausgenommen waren.

Zentrales Versetzungsverfahren Wer nimmt teil? Alle Lehrkräfte, die noch nicht im Rahmen des Offenen Versetzungsverfahrens berücksichtigt werden konnten und ihren Antrag auf Wiederverwendung/Versetzung im Anschluss an das Offene Versetzungsverfahren nicht zurückgezogen haben.

Zentrales Versetzungsverfahren Wann erfolgt das zentrale Versetzungsverfahren? Erst nach der Prüfung der Vorläufigen Unterrichtsübersichten der Schulen (Lieferung ca. Mitte Mai) kann mit der Prüfung der Wiederverwendungs- und Versetzungsanträge begonnen werden (frühestens Ende Juni / Anfang Juli).

Wie erfahre ich, dass ich versetzt werde? Über den Stand der Versetzung können sich die Lehrkräfte nach Eingabe ihrer persönlichen Kennziffer (PKZ) im Bayerischen Realschulnetz voraussichtlich ab Mitte Juli fortlaufend informieren. Die förmliche und rechtlich verbindliche Verbescheidung kann aus verwaltungstechnischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen werden.  Lehrer  Personalien Hinweis: Es können nur diejenigen Lehrkräfte ihren Versetzungs-stand abrufen, die dem Online-Abruf ihres Versetzungsstatus zugestimmt haben.

Was ist Voraussetzung für eine Versetzung? Auswahlverfahren Was ist Voraussetzung für eine Versetzung? Die Versetzungsentscheidungen müssen die Sicherstellung einer bedarfsgerechten und flächendeckend gleichmäßigen Unterrichts-versorgung gewährleisten, d.h.: Nur dorthin, wo ein langfristiger fächerspezifischer Bedarf gege- ben ist, kann eine Versetzung erfolgen. Umgekehrt gilt: Ist an der vom Versetzungsbewerber genannten Wunschschule in der entsprechenden Fächerverbindung kein langfristiger Bedarf festzustellen, kann keine Versetzung erfolgen.

Nach welchen Kriterien wird versetzt? Auswahlverfahren Nach welchen Kriterien wird versetzt? Der Landtag hat sich in mehreren Beschlüssen mit der Versetzungspraxis auseinandergesetzt und dadurch die Versetzungskriterien maßgeblich festgelegt. Dabei wurde u. a. grundsätzlich festgelegt, dass bei Versetzungen vorrangig Familienzusammenführungen zu berücksichtigen sind.

Nach welchen Kriterien wird versetzt? Auswahlverfahren Nach welchen Kriterien wird versetzt? Wiederverwendung nach Beurlaubung hat Vorrang vor Versetzung aus persönlichen Gründen (ausgenommen hiervon sind Lehrkräfte ohne Kinder, die nach einer Abordnung mit voller Unterrichtspflichtzeit oder nach einer Beurlaubung Wiederverwendung beantragt haben) Familienzusammenführung mit Ehepartner(in) und Kindern hat Vorrang vor Familienzusammenführung mit Ehepartner(in) Unverheiratete Lehrkräfte mit Kindern sind verheirateten Lehrkräften mit Kindern gleichzustellen Besondere Kriterien, wie beispielsweise Schwerbehinderung, werden im Einzelfall betrachtet und gesondert geprüft.

Nach welchen Kriterien wird versetzt? Auswahlverfahren Nach welchen Kriterien wird versetzt? Weitere Kriterien sind unter anderem: Dienstliche Gründe (Fähigkeit zur Leitung eines Blasorchesters, Systembetreuung, …) Drittfach Im Zentralen Versetzungsverfahren wird bei Bewerbern mit gleichen sozialen Kriterien unter Beachtung der Unterrichtsversorgung der Zielschule auch die Anzahl der an der derzeitigen Stammschule gestellten Versetzungsanträge miteinbezogen. Nicht ausschlaggebend darf das Geschlecht der Bewerberin / des Bewerbers sein.

Auswahlverfahren Zusammenfassung Die Realisierung eines Versetzungsgesuchs ist im Wesentlichen abhängig von: der konkreten Bedarfssituation vor Ort der Konkurrenzsituation

Ringtausch Was ist das? Lehrkraft 1 von Realschule A und Lehrkraft 2 von Realschule B mit der gleichen Fächerverbindung tauschen, so dass Lehrkraft 1 an Realschule B und Lehrkraft 2 an Realschule A wechselt. StR(RS) 2 StRin(RS) 1 StRin(RS) 1 StR(RS) 2 Schule A: Schule B: D/Ek Hinweis: Dies ist auch bei Fächerverbindungen möglich, die vom Offenen Versetzungsverfahren ausgeschlossen sind.

Was sind die Voraussetzungen für einen Ringtausch? Die Lehrkräfte verfügen über die gleiche Fächerverbindung sowie das gleiche Stundenmaß. Ein Ringtausch ist nur möglich, wenn sowohl die betroffenen Lehrkräfte als auch die Schulleitungen mit dem Tausch einverstanden sind. Ein Ringtausch ist nur zu Schuljahresbeginn möglich.