Das neue Epidemiengesetz: Wirksamer Schutz vor den ansteckenden Krankheiten von heute Volksabstimmung vom 22. September 2013.

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Das neue Epidemiengesetz: Wirksamer Schutz vor den ansteckenden Krankheiten von heute Volksabstimmung vom 22. September 2013

Worum geht es? übertragbare Krankheiten erkennen, verhüten und bekämpfen Totalrevision des Gesetzes von 1970 Revisionsziel: Bevölkerung besser schützen vom Parlament gutgeheissen Referendum eingereicht  Volksabstimmung am 22. September 2013 Das Epidemiengesetz dient dazu, übertragbare Krankheiten zu erkennen, zu verhüten und zu bekämpfen. Bundesrat und Parlament haben das Gesetz aus dem Jahre 1970 umfassend überarbeitet und aktualisiert, um die Bevölkerung besser vor gesundheitlichen Bedrohungen der heutigen Zeit zu schützen. Unser moderner Lebensstil und die globalisierte Welt stellen den Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten vor neue Herausforderungen. Diesen will das neue Epidemiengesetz begegnen. Gegen das neue Gesetz wurde ein Referendum eingereicht. Deshalb wird es dem Schweizervolk zur Abstimmung unterbreitet.

Ausgangslage Geltendes Epidemiengesetz aus dem Jahr 1970 ermächtigt Bund und Kantone, Massnahmen zum Schutz des Menschen zu treffen (Art. 1 EpG). Information der Behörden, der Ärzteschaft und der Öffentlichkeit über die aktuelle Lage Meldepflicht: Systematische Überwachung mehrerer Infektionskrankheiten Kantonsarzt/Kantonsärztin Besondere Aufgaben für Laboratorien (Referenzzentren)

Revisionsbedarf (1/2) Veränderte Lebens- und Umweltbedingungen: Mobilität, Urbanisierung, Klimaveränderungen Bekämpfungsstrategien wurden weiterentwickelt. Es sind neue Krankheitserreger aufgetreten (SARS, H1N1). SARS-Krise im 2003 machte weitere Mängel des Gesetzes erkennbar (z. B. Zuständigkeitskonflikte). Die Muster des Auftretens und die Verbreitung von übertragbaren Krankheiten haben sich in den letzten Jahrzehnten markant verändert. Epidemien wie SARS, Schweine- und Vogelgrippe haben gezeigt, dass neue Krankheitserreger sich in der modernen, globalisierten und mobilen Welt sehr schnell verbreiten können.

Revisionsbedarf (2/2) Das geltende Epidemiengesetz entspricht den fachlichen und rechtlichen Anforderungen nicht mehr: Bestimmungen zur Erkennung, Verhütung und Vorbereitung auf neue Gesundheitsbedrohungen fehlen; Bestimmungen zur Bewältigung gesundheitlicher Notlagen sind lückenhaft und unspezifisch; Insbesondere ist die Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen unklar; Spektrum der gesetzlichen Handlungsmöglichkeiten stark eingeschränkt  Totalrevision notwendig

Das revidierte Epidemiengesetz im Überblick

Das bringt das neue Epidemiengesetz (1/6) Raschere und gezieltere Massnahmen gegen ansteckende Krankheiten Massnahmen gegen Epidemien und neue Bedrohungen Raschere und gezieltere Massnahmen gegen ansteckende Krankheiten Das neue Epidemiengesetz schützt die Bevölkerung besser vor ansteckenden Krankheiten. Bund und Kantone können rascher, koordinierter und gezielter vorgehen. Massnahmen gegen Epidemien und neue Bedrohungen Das Auftreten neuer Krankheiten wie etwa der Lungenkrankheit SARS oder der Schweine- und der Vogelgrippe hat gezeigt, dass die Schweizer Bevölkerung nicht mehr ausreichend gegen neue Infektionskrankheiten geschützt ist. Das neue Epidemiengesetz sieht Massnahmen vor, um übertragbare Krankheiten besser zu verhüten, zu bekämpfen, zu überwachen und früher zu erkennen. Bund und Kantone können solche Massnahmen rascher, koordinierter und gezielter ergreifen.

Das bringt das neue Epidemiengesetz (2/6) Verminderung von Ansteckungen und Resistenzen Nationale Programme zum Schutz der Bevölkerung, z.B.: Therapieassoziierte Infektionen (Spitalkeime) Resistenzen bei Krankheitserregern (Antibiotikaresistenzen) Mit dem revidierten Epidemiengesetz kann der Bund komplexe und vielschichtige Themen ganzheitlich im Rahmen von nationalen Programmen bearbeiten. Das neue Epidemiengesetz verpflichtet die Behörden, Massnahmenprogramme zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten zu erarbeiten und umzusetzen. Damit soll unter anderem erreicht werden, dass sich weniger Menschen mit gefährlichen Viren wie dem Coronavirus anstecken und dass es zu weniger Erkrankungen im Spital kommt – sei es bei Spitalangestellten oder bei Patientinnen und Patienten. Ein weiteres Ziel sind Massnahmen gegen die zunehmenden Antibiotikaresistenzen.

Das bringt das neue Epidemiengesetz (3/6) Einschränkungen des Impfobligatoriums: Heute können die Kantone Impfungen für obligatorisch erklären. Neu: Bedingungen, die für ein Obligatorium erfüllt sein müssen: Beschränkung auf konkrete, klar definierte Personengruppe Es muss eine erhebliche Gefahr bestehen Die Anordnung muss verhältnismässig und zweckmässig sein. Niemand darf gegen seinen Willen geimpft werden! Die heutige Impfpraxis wird mit dem neuen Epidemiengesetz weitergeführt. Die bestehende Kompetenz zum Erlass eines befristeten Impfobligatoriums im Notfall wird stark eingeschränkt. Die Kantone können Impfungen nur in Notsituationen und ausschliesslich für ausgewählte Personengruppen wie Ärztinnen und Ärzte oder Pflegende für obligatorisch erklären. Es gibt keinen Impfzwang. Jede Person kann frei entscheiden, ob sie sich gegen eine Krankheit impfen lassen will oder nicht.

Das bringt das neue Epidemiengesetz (4/6) Effizientere Krisenbewältigung und Zusammenarbeit Klärung der Zuständigkeiten Bund/Kantone Ständiges Koordinationsgremium Dreistufiges Eskalationsmodell: Normale Lage – Besondere Lage – Ausserordentliche Lage Das revidierte Epidmiengesetz klärt die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen und verbessert die Zusammenarbeit: Der Bund übernimmt auf ausdrücklichen Wunsch der Kantone eine Führungsrolle: Er legt die nationalen Ziele und Strategien fest Er übernimmt eine Aufsichtsfunktion. Er bezieht die Kantone mit ein. Die Kantone sind für den Vollzug zuständig. Ein ständiges Koordinationsorgan fördert den einheitlichen Vollzug.

Neue Systematik: Kriseneintritt und Zuständigkeiten Effizientere Krisenbewältigung und Zusammenarbeit Das Epidemiengesetz schafft die Grundlagen für eine effizientere Bewältigung von Krisensituationen. Dazu gehört unter anderem ein dreistufiges Eskalationsmodell, das bei Krisen und Notlagen die Arbeitsteilung zwischen Bund und Kantonen rasch und effizient steuert. Zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Alltag stellt ein ständiges Koordinationsgremium den Austausch zwischen dem Bund und den Kantonen sicher.

Das bringt das neue Epidemiengesetz (5/6) Mehr Transparenz und besser Datenschutz Im geltenden Epidemiengesetz fehlen Datenschutzbestimmungen. Das revidierte Epidemiengesetz schliesst diese Lücke. Mehr Transparenz und besserer Datenschutz Daten sind unumgänglich für eine erfolgreiche Überwachung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten. Um die heutigen Anforderungen an den Datenschutz zu erfüllen, werden entsprechende Regelungen im neuen Epidemiengesetz verankert. Diese definieren, welche Daten von wem zu welchen Zwecken gesammelt werden dürfen und wie stark sie anonymisiert sein müssen.

Das bringt das neue Epidemiengesetz (6/6) Altersgerechte Information für Schülerinnen und Schüler Optimale Verhütung von künftigen Gefahren Informationszugang für alle, Chancengleichheit Kantone und Lehrpersonal bleiben verantwortlich Altersgerechte Information für Schülerinnen und Schüler Präventive Massnahmen sollen im neuen Epidemiengesetz gestärkt werden. Neu schafft das Gesetz die Voraussetzungen, damit Schülerinnen und Schüler alters- und niveaugerecht über Infektionskrankheiten informiert werden können. Damit soll bewirkt werden, dass sie sich selbst besser vor solchen Krankheiten schützen können. Die Kantone bleiben für die Lehrpläne und die Lehrpersonen für die Gestaltung des Unterrichts verantwortlich.

Hauptargumente für ein JA: Besserer Schutz der Bevölkerung vor ansteckenden Krankheiten Weniger Ansteckungen im Spital und weniger Antibiotikaresistenzen Starke Einschränkungen von allfälligen Impfobligatorien Verstärkter Datenschutz

Kritik der Gegner: Fakten statt Emotionen «Imfpfzwang» : trifft nicht zu, im Gegenteil: Obligatorium wird stark eingeschränkt «Zentralisierung, Machtkonzentration beim Bund»: erfolgt auf Wunsch der Kantone, ermöglicht Koordination und Führungsrolle; eher Zusammenarbeit, nicht Zentralisierung «Diktat der WHO»: kein Weisungsrecht gegenüber Mitgliedstaaten, Schweiz bleibt vollkommen autonom! «Macht der Pharma-Industrie»: mit neuem Gesetz gibt es nicht mehr Impfungen als mit dem alten «Zuviele „Kann“-Formulierungen»: Ausserordentliche Lage ist nicht vorhersehbar, es braucht Flexibilität; Konkretisierung folgt auf Verordnungsstufe

Fazit: Anpassung an heutige Realitäten ist dringend nötig Mit dem neuen Gesetz wird die Bevölkerung besser vor ansteckenden Krankheiten geschützt Grundsatz der Impffreiheit wird gestärkt Fakten statt Emotionen  Klares Ja am 22. September 2013!

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!