Die Kontingentierung des Flächenverbrauchs

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Die Kontingentierung des Flächenverbrauchs Flächensparen als Aufgabe der Raumordnung Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf 04.02.2011

Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf Übersicht Das 30-Hektar-Ziel der Bundesregierung Warum wir Flächen sparsam und intelligent nutzen sollten Ursachen und Treiber der Zersiedelung Raumplanung und was sie leisten könnte Verbindliche quantitative Ziele der Raumordnung (Kontingente) Gegenstand der Zielvorgaben – Für welche Aktivitäten braucht man Ziele/Kontingente? Strikte individuelle Ziele für Regionen / Kommunen vs. Flexibler Austausch unter einem Cap Mögliche Maßstäbe für Zielvorgaben (Kontingente) Kennzahlen für Wirtschaft, Bevölkerung, Flächennutzung Implikationen, Vor- und Nachteile Beispiele für Ansätze der Kontingentierung Schlussfolgerungen Öffentlichkeitsarbeit, Konsumnahe Subventionen Förder- und Investitionspolitik stringentere räumliche Planung Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf 04.02.2011

Das 30-Hektar-Ziel der Deutschen Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf 04.02.2011

Warum wir Flächen sparsam und intelligent nutzen sollten Umweltgründe Ökonomische Gründe Soziale Gründe Aspekte der Stadtentwicklung Details, siehe Folie 34 und 35 im Anhang ! Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf 04.02.2011

Flächeninanspruchnahme in Deutschland Nutzungsarten Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf 04.02.2011

Ursachen und Treiber der Zersiedelung Wirtschaftsweisen und Lebensstile (Flächennachfrage) Wirtschaftlicher Strukturwandel (global, regional). Standortoptimierung von produzierenden Unternehmen, Logistik-Unternehmen und Einzelhandelsunternehmen (regional, lokal). Wunsch nach Wohnen mit hoher Qualität, für viele Konsumenten (noch) identisch mit Wohneigentum in der Form eines Einfamilienhauses im Grünen. Regionales Wirtschafts- und Bevölkerungswachstum, daraus entstehender Wohnraumbedarf. Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf 04.02.2011

Ursachen und Treiber der Zersiedelung Die suboptimale Investitionsphilosophie der öffentlichen Hand (Flächenangebot) Nur Ausgaben für Neu- oder Ausbau von Gebäuden und Infrastrukturen sowie die Anschaffung technischer Großgeräte gelten als Investition (und rechtfertigen Neuverschuldung). Das „Gefangenendilemma“ der Kommunen (Flächenangebot) Interkommunale Konkurrenz um Einwohner, Arbeitsplätze, Steuereinnahmen. Schwierigkeit, auf regionaler Ebene auf freiwilliger Basis zu einem bindenden Konsens zwischen allen Kommunen zu kommen => Rolle der Raumordnung !!!!! Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf 04.02.2011

Raumplanung - und was sie leisten könnte Die Landes- und Regionalplanung kann den Kommunen auch heute schon verbindliche quantitative Ziele zur Außenentwicklung setzen unter Beachtung des Gegenstromprinzips, unter Berücksichtigung vorhersehbarer Entwicklungen, unter Wahrung der Belange der Gesamtregion oder des Landes, unter Respektierung regionaler oder örtlicher Besonderheiten. Frage: Wie groß können / sollen die Ziele (Kontingente) sein ??? Beispiel: Eigenentwicklung LEP Berlin-Brandenburg Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf 04.02.2011

Bevölkerungsentwicklung und Wohnraumbedarf bis 2050 LEP Berlin-Brandenburg

Raumplanung - und was sie leisten könnte Beispiel für Ansätze bei der Neuausweisung von Wohnbauland: LEP Berlin-Brandenburg (Vorgaben zur „Eigenentwicklung“ für kleine Kommunen in dezentraler Lage) Die zusätzliche Entwicklungsoption wird mit 0,5 ha pro 1000 Einwohner (Stand 2008) für 10 Jahre festgelegt = 1 Neubau (mit 500 m² Grundstück) für 1000 Einwohner pro Jahr in Neubaugebieten auf der grünen Wiese = 50 ha pro Jahr für 1 Mio. Einwohner, = 0,14 ha pro Tag für die nächsten 10 Jahre Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf 04.02.2011

Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf Vom 30-Hektar-Ziel 2020 zur Zuteilung von Kontingenten für die nächsten 10 Jahre Mögliches Prozedere: Einen maßgeblichen Zeitpunkt / Zeitraum in der Vergangenheit (oder Gegenwart) definieren (Startpunkt) Das 30-Hektar-Ziel für 2020 nach definierten Kriterien auf Bund, Länder, Regionen und Kommunen herunter brechen (Zielpunkt) Vom Startpunkt zum Zielpunkt (z.B. linearen) Pfad festlegen Zur Kontrolle Zwischenziele für 2010 und 2015 markieren Die Summe der Flächen berechnen, die auf diesem Pfad noch von 2010 bis 2015 von 2015 bis 2020 verbraucht werden dürfen => Kontingente Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf 04.02.2011

Vom 30-Hektar-Ziel zu den Kontingenten: Beispiel Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf 04.02.2011

Vom 30-Hektar-Ziel zu den Kontingenten: Beispiel Bundesweit bis 2020 noch 200.000 Hektar !!!! Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf 04.02.2011

Schritte bei der Aufteilung der Ziele / Kontingente Aufteilung der Kontingente vom Bund auf die Länder Dabei ein Sonderkontingent für den Bund zurückbehalten (z.B. für die Bundesverkehrswegeplanung) und für Unvorhergesehenes Der Schlüssel für die Aufteilung sollte möglichst im Konsens mit allen Ländern festgelegt werden Bis es bundesweit Konsens gibt, könnten sich die Länder Ziele nach eigenen Maßstäben setzen, sollten ihre Maßstäbe aber offen legen Aufteilung der Länderkontingente auf die Regionen Dabei ein Sonderkontingent für das Land zurückbehalten (für Infrastrukturen im Landesinteresse) und für Unvorhergesehenes Der Schlüssel für die weitere Aufteilung sollte möglichst im Konsens mit den Regionen festgelegt werden (Gegenstromprinzip); Dieser Schlüssel muss nicht mit dem Bund-Länder-Schlüssel identisch sein, die Obergrenze (das „Cap“) muss aber eingehalten werden Aufteilung der regionalen Kontingente auf Kommunen: dito Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf 04.02.2011

Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf Gegenstand der quantitativen Zielsetzungen zur Außenentwicklung (= Kontingente) Für welche Aktivitäten braucht man Kontingente? Ein Kontingent wird (im Prinzip) immer fällig, wenn durch Beschuss eines Bebauungsplans nach (§§ 10/12/13/13a BauGB), durch Beschluss einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB, Durch Genehmigung eines Vorhabens nach § 35 BauGB, durch Planfeststellungsbeschluss (Fachgesetze, VwVerfG) eine Fläche des Außenbereichs in Siedlungs- und Verkehrsfläche umgewandelt wird. Wald, Landwirtschaftsfläche, Gewässer, Abbauland, „Unland“, Übungsgelände oder sonstiges Gebäude- und Freifläche, Betriebsfläche ohne Abbauland (z.B. Deponien), Straßen, Schienentrassen, Flugplätze, land- und forstwirtschaftliche Wege, Friedhöfe und innerorts-typische Erholungsflächen Grünflächen, Sportplätze, Campingplätze Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf 04.02.2011

Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf Gegenstand der quantitativen Zielsetzungen zur Außenentwicklung (= Kontingente) Für welche Aktivitäten braucht man (im Prinzip) keine Kontingente? Wenn durch Beschluss eines Flächennutzungsplans die Darstellung (§ 5 BauGB) von Baugebieten ausgeweitet wird (Vorbereitende Bauleitplanung). Wenn durch Beschluss eines Bebauungsplans innerhalb von Siedlungs- und Verkehrsflächen Nutzungsänderungen vorgenommen werden, z.B. von Industriebrachen in Wohngebiete. Wenn durch Beschluss eines Bebauungsplans (§§ 10/12/13/13a BauGB) die Bebaubarkeit von Siedlungsgebieten intensiviert wird (Nachverdichtung, Innenentwicklung, Flächenrecycling). Wenn innerhalb eines Gebietes mit rechtskräftigem Bebauungsplan eine Baugenehmigung erteilt wird oder wenn eine planfestgestellte Straße (oder andere Infrastruktur) tatsächlich gebaut wird. Wenn innerhalb des planungsrechtlichen Innenbereichs nach § 34 BauGB eine Baugenehmigung erteilt wird (Einfügungsgebot, Nachbarschutz, Beachtung öffentlicher Belange). Wenn auf einem Baugrundstück mit oder ohne Baugenehmigung weiterer Boden versiegelt wird (z.B. Pflasterung eines Gartenwegs). Wenn Vermessungsämter bei rein technisch bedingten Umstellungen (ALK /ALB) Katasterflächen anderen Nutzungskategorien zuordnen (planungsrechtlich zulässige Nutzung bleibt unverändert) Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf 04.02.2011

Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf Quantitative Ziele der Außenentwicklung – Verhältnis zur kommunalen Planungshoheit und zu anderen Zielvorgaben der Raumordnung Selbst wenn durch bindende Planungsvorgaben die Außenentwicklung eingeschränkt würde, bliebe den Kommunen zusätzlich immer noch das große Potenzial der Innenentwicklung, die Entscheidungsfreiheit, an welchem Ort sie das zulässige Maß an Außenentwicklung betreiben, allerdings vorbehaltlich der Restriktionen aus Fachplanungen, z.B. Naturschutz, Gewässerschutz , Hochwasservorsorge der Restriktionen aus der Landes- und Regionalplanung (z.B. Freihaltung von Trassen für Landesstraßen, Leitungen, Grünzüge), die kommunale Planungshoheit bleibt im Kern gewahrt die übrigen Ziele der Raumordnung werden durch Mengenziele nicht außer Kraft gesetzt. Fachgespräch am 04.02.2011 in Düsseldorf 04.02.2011