Juni 2006 Mag. Martin Priesner Von Maßnahmenprogrammen und ihren Grenzen Sind die Handlungsmöglichkeiten der Länder im Rahmen des IG-L ausreichend? Folie 1
Juni 2006 Mag. Martin Priesner Folie 2 Voraussetzungen für Maßnahmenprogramme Bei Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes: LH muss Programm erstellen Bei Überschreitung eines Immissionszielwertes: LH kann Programm erstellen, sofern dies im Hinblick auf die Einhaltung des Zielwertes erforderlich ist
Juni 2006 Mag. Martin Priesner Folie 3 Ziel des Maßnahmenprogrammes Nach EU-Recht: Einhaltung des Grenzwertes bis zu einem festgelegten Zeitpunkt (z.B. PM10: ; NO2: ) Nach IG-L: Reduktion der Emissionen im Hinblick auf Einhaltung des Grenzwertes - unter Bedachtnahme auf andere Pläne und Programme (z.B. nationales Programm gem. § 6 EG-L, Pläne/Programme gem. § 13 OzonG, österreichische Klimastrategie)
Juni 2006 Mag. Martin Priesner Folie 4 Umfang des Programmes (1) Maßnahmen auf folgenden Sektoren: Anlagen Verkehr Stoffe, Zubereitungen und Produkte Einschränkung von Ausnahmen des Verbotes der Verbrennung biogener Materialien im Freien Förderungen für emissionsarme Technologien und emissionsreduzierende Verhaltensweisen (im Bereich Anlagen, Haushalte und Verkehr)
Juni 2006 Mag. Martin Priesner Folie 5 Umfang des Programmes (2) Öffentliche Beschaffung Betrieb von mobilen Motoren Anhang zum Programm: Verweis auf im selbständigen Wirkungsbereich - der Länder (z.B. Heizungsanlagen) und - der Gemeinden (z.B. ortspolizeiliche Verordnungen) getroffene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen
Juni 2006 Mag. Martin Priesner Folie 6 Vorgaben für Programme Sanierungsgebiet und Umsetzungsfrist für jede Maßnahme Angaben zu bisher bereits beschlossenen/durchgeführten Maßnahmen Angaben zu geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen Begründung der Auswahl der festgelegten Maßnahmen Evaluierung des Programmes alle drei Jahre (erforderlichenfalls Überarbeitung)
Juni 2006 Mag. Martin Priesner Folie 7 Grundsätze für Programme Berücksichtigung aller maßgeblichen Emittenten(gruppen) Maßnahmen vornehmlich bei hauptverursachenden Emittenten(gruppen) zu setzen Verhältnismäßigkeit (Verhältnis Aufwand – Erfolg) Beschränkung des Eingriffes in bestehende Rechte auf unbedingt erforderliches Maß (gelindestes Mittel) Bedachtnahme auf voraussichtliche Entwicklung der Emissionen und bereits angeordnete Sanierungsmaßnahmen Berücksichtigung öffentlicher Interessen
Juni 2006 Mag. Martin Priesner Folie 8 Sonderfälle Integriertes Programm: bei Grenzwertüberschreitungen hinsichtlich mehrerer Schadstoffe Gemeinsames übergreifendes Programm mehrerer Landeshauptmänner: bei Überschreitungen des Grenz- oder Zielwertes des gleichen Schadstoffes in mehreren Bundesländern Konsultationen des BMLFUW mit zuständigen Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaates: bei maßgeblichem Emissionsbeitrag aus diesem Staat
Juni 2006 Mag. Martin Priesner Folie 9 Anordnung der Maßnahmen (1) Durch Verordnung des Landeshauptmannes (§ 10 IG-L): Im Wesentlichen nur für folgende Sektoren: 1. Anlagen: - ortsfeste Einrichtungen - Maschinen, Geräte & sonstige mobile technische Einrichtungen - Liegenschaften, auf denen Stoffe (ab)gelagert oder emissionsverursachende Tätigkeiten durchgeführt werden 2. Verkehr 3. Stoffe, Zubereitungen & Produkte Gemeinsames übergreifendes Programm mehrerer Landeshauptmänner: bei Überschreitungen des Grenz- oder Zielwertes des gleichen Schadstoffes in mehreren Bundesländern
Juni 2006 Mag. Martin Priesner Folie 10 Anordnung der Maßnahmen (2) Durch Bescheid der für ortsfeste Anlagen zuständigen Behörde (Auftrag zur Vorlage und Genehmigung eines geeigneten Sanierungskonzeptes) Erlassung/Novellierung von Landesgesetzen bzw. darauf beruhenden Verordnungen Erlassung/Novellierung von ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde
Juni 2006 Mag. Martin Priesner Folie 11 Maßnahmen für Anlagen – Einschränkungen und Ausnahmen (1) Bestimmte Maßnahmen auf ortsfeste Anlagen, - die dem für sie in einem/r Gesetz/Verordnung (insbes. gem. § 82 GewO 1994, § 181 MinroG, § 4 EG-K, § 65 AWG 2002) oder - in einem Bescheid nach einem Verfahren gem. §§ 79 GewO 1994, § 179 MinROG oder § 23 EG-K festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen oder - die eine gesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten, nicht anzuwenden.
Juni 2006 Mag. Martin Priesner Folie 12 Maßnahmen für Anlagen – Einschränkungen und Ausnahmen (2) Einsatz von Maschinen, Geräten & sonstigen mobilen technischen Einrichtungen, die dem für sie in einem/r Gesetz/Verordnung festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen, darf nicht beschränkt/verboten werden Unklar: Betrifft diese Ausnahme auch Gesetze/Verordnungen, die Inverkehrbringen von Maschinen und Geräten regeln (z.B. MOT-V)?
Juni 2006 Mag. Martin Priesner Folie 13 Verkehrsmaßnahmen – Einschränkungen und Ausnahmen (1) Geschwindigkeitsbeschränkungen Zeitliche und räumliche Verkehrsbeschränkungen Davon zahlreiche Ausnahmen im IG-L, u.a.: 1. Kfz, die für eine gewerbliche Ladetätigkeit benützt werden, wenn Ausgangs- oder Zielpunkt ihrer Fahrten im Sanierungsgebiet liegt Großteil des LKW-Verkehrs von zeitlichen und räumlichen Verkehrsbeschränkungen ausgenommen 2. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer erforderlichen Haupttätigkeit
Juni 2006 Mag. Martin Priesner Folie 14 Verkehrsmaßnahmen – Einschränkungen und Ausnahmen (2) Beschränkungen können auf Autobahnen und Schnellstraßen für bis zu 3 Monate angeordnet werden für länger dauernde Beschränkungen: Einvernehmen mit BMVIT notwendig Nicht sinnvoll: Landeshauptmann muss Maßnahmen setzen, darf das aber ohne Einverständnis des BMVIT nicht dauerhaft
Juni 2006 Mag. Martin Priesner Folie 15 Schlussfolgerungen (1) Handlungsmöglichkeiten der Länder nach IG-L nicht ausreichend (Instrumentarium zur Zielerreichung nicht geeignet) Alle Entscheidungsträger müssen sich Verantwortung stellen Auch Maßnahmen auf Bundesebene notwendig, u.a. - strengere Emissionsgrenzwerte für ortsfeste Anlagen - Pickerl für Maschinen und Geräte - bundesweite Maut auch für PKW
Juni 2006 Mag. Martin Priesner Folie 16 Schlussfolgerungen (2) - Nationales Programm der Bundesregierung gem. EG-L (v.a. zur Senkung der Emissionen von Stickstoffoxiden) - Programm/Plan der Bundesregierung gem. Ozongesetz Netzwerkbildung auf nationaler und internationaler Ebene notwendig Konsultation von EU-Mitgliedstaaten, die maßgeblich zur Immissionsbelastung in Österreich beitragen (Problem Ferntransport von Schadstoffen)
Juni 2006 Mag. Martin Priesner Folie 17 Schlussfolgerungen (3) Auch auf EU-Ebene strengere Vorschriften für Emittenten notwendig (z.B. zukünftige Abgasvorschriften für Kfz)