Rechtliche Grundlagen

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Arbeitszeit schulischer Personalräte
Advertisements

Feuerwehrverband Ostfriesland e.V.
Stalking bei Sorgerechtsstreitigkeiten
Virtual Communities in der Finanzbranche Wertpapierhandelsgesetz, Insiderhandel und Virtual Community Potsdam Gruppe 10: Fischer und Schäfer.
Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts n Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung.
HessGiss Warum wir uns mit HessGiss beschäftigen sollten!
Versicherungsvermittler
Gesundes Führen lohnt sich !
Stalking bei Sorgerechtsstreitigkeiten1 Hans-Georg W. Voß
Exkurs: Rechtsöffnungsbegehren
Herzlich willkommen! Aufsichtspflicht Sexualstraf- & Haftung recht
Schweigepflicht und Datenschutz
Befreiung von Verboten der StVO
Ausgangssituation Öffentlicher Arbeitgeber weigert sich Menschenrechte an seinen ca Schulen in Schleswig-Holstein zu beachten. Landesrechnungshof.
Rechtsschutz und Verbandsklage
Urheberrecht im Internet
Die 10 Gebote weiter.
Personalvertretungsgesetz
Hallo, kann mich wer hören?
1 Strafrecht BT Bestechungsstraftaten FS 2009 Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Grundlagen des Zivil- und Katastrophen- Schutzes
Zweck des Datenschutzgesetzes
Feuerwehr im Straßenverkehr
Mitarbeitervertretungen - § 6 MAVO
Datenschutz als Grundrecht
Der Erfindungsberechtigte Copyright, 1996 © Dale Carnegie & Associates, Inc. Patent- und Lizenzvertragsrecht II FS 2010 Dr. H. Laederach.
Kapitel 2 Rechtliche Grundlagen
Kapitel 1 Lehrgangseinführung
Gemeinsame Tagung Bezirksleitung und Kreiswasserwachten
Infos für Vereine und Ehrenamt. freiwilliger Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks Zweck, Tätigkeit und.
SchÖffen im strafverfahren
Sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
Mobbing Folgen, Symptomen und die rechtliche Situation
Rechtliche Grundlagen zur Bekämpfung des Menschenhandels in Deutschland
Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht
Datenschutz und Datensicherheit
Sprechfunk/ Kartenkunde
Rechtsgrundlagen.
2. Rechtliche Grundlagen
(Computerkriminalität)
Geschäftsplanpräsentation
Rechtsgrundlagen – Stufe 1
Klausur Nr. 7 Strafrecht WS 2007/2008
Rechtliche Aspekte und Grundlagen zu Cyber-Mobbing, Happy Slapping,
Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr
……bereitgestellt von einer SBV
§ 72a SGB VIII erweiterte Führungszeugnisse
Es begrüßt Sie Frau Jennifer Gerkens zum Vortrag
Hon.-Prof. Dr. Irene Welser 1 Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen 3. Einheit WS 2015/16 Hon.-Prof. Dr. Irene Welser Partner CHSH.
§ 164 Nach h.L. zwei Rechtsgüter alternativ 1. Das Interesse des Angeschuldigten 2. Das Interesse der Verfolgungsorgane bzw. des Staates Aufbau des Tatbestandes.
§ 266 Missbrauchstatbestand Vom Täter getätigtes Rechtsgeschäft Dabei genutzte Befugnis: Vertretungsbefugnis oder Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen.
Kap 2 - Arten des Kaufvertrags 1 Barta: Zivilrecht online Arten des Kaufs Arten des Kaufs qNormaler Kauf = Zug um Zug - Kauf l § 1052 ABGB qKreditkauf.
Lehrgang Sprechfunker Teil 1
Untreue, § 266. Einleitung Was fällt Ihnen ein, wenn man Ihnen eine Norm aus dem StGB vorstellt und hinzufügt, sie sei verfassungsgemäß? Fällt Ihnen nichts.
Untreue, § 266 (2). Aktueller Hinweis § 217 StGB lässt sich jetzt unter nachlesen. 2.
1 Rechte und Pflichten. Inhalt 2  Pflicht des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz  Unterstützungsangebote durch EKAS und SUVA  Hilfeleistungspflicht.
Modul 3 E-Government – Rechtliches
ZWANGSPROSTITUTION BELOGEN, VERKAUFT ZUM SEX GEZWUNGEN.
§ 1330 ABGB (1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz.
Methodenlehre der Rechtswissenschaft
Der Arzt im Geflecht der Korruption
Korruption bei der Vergabe von sportlichen Großereignissen Prof. Dr
Aufbau des Tatbestandes
Vorlesung Sportrecht und Medienrecht (SMK 7)
Sexting Sexting erklärt.
Einführung Digitalfunk
Sprechfunkausbildung
Sprechfunkausbildung
 Präsentation transkript:

Rechtliche Grundlagen Sprechfunk Rechtliche Grundlagen

Wichtige rechtliche Grundlagen Polizei der Länder - z.B. Schutz-, Verkehrs- oder Kriminalpolizei B Behörden und O Organisationen mit S Sicherheitsaufgaben Polizei des Bundes - Bundespolizei Behörden mit Sicherheits- & Vollzugsaufgaben - z.B. Bundeskriminalamt, Verfassungsschutz u.a. Bundeszollverwaltung Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Katastrophenschutzbehörden & -Einheiten - u.a. auch RTH´s Träger & Leistungserbringer der Notfallrettung - z.B. ASB, DRK, DLRG, JUH, MHD, Private Feuerwehren - Freiwillige-, Berufs-, Werk- oder Pflichtfeuerwehren

Wichtige rechtliche Grundlagen Grundgesetz Telekommunikationsgesetz BOS - Funkrichtlinie Dienstvorschrift PDV/DV 810.3 Funkordnung des Landkreises

Wichtige rechtliche Grundlagen Die Fernmeldehoheit ist ein S t a a t s r e c h t  Hierzu regelt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Artikel 73 u.a.: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: das Post- und Fernmeldewesen www.bundesregierung.de/Content/DE/__Infoboxen/2010/Bilder/grundgesetz,property=default.jpg

Wichtige rechtliche Grundlagen BOS - Funkrichtlinie Richtlinie für den nichtöffentlichen Landfunkdienst der Behörden und Organisation mit Sicherheitsaufgaben (Meterwellen-Funkrichtlinie BOS) Hier nur inhaltliche Schwerpunkte !!! Hier nur inhaltliche Schwerpunkte !!! Hier nur inhaltliche Schwerpunkte !!! Hier nur inhaltliche Schwerpunkte !!! Hier nur inhaltliche Schwerpunkte !!! Hier nur inhaltliche Schwerpunkte !!! Hier nur inhaltliche Schwerpunkte !!! - Sicherung von ausreichender Funkverbindung - Verhinderung von gegenseitigen Störungen - Regelung: - der Anmeldung - der Beantragung - der Genehmigung - des Betriebes und der Zusammenarbeit von Sprechfunkanlagen der BOS, soweit sie im Rahmen und auf Frequenzen im VHF-Bereich (Meterwellen) des nichtöffentlichen Landfunkdienstes eingesetzt werden.

Wichtige rechtliche Grundlagen PDV/DV 810.3 Sprechfunkdienst Dienstvorschrift für die Abwicklung des: - Sprechfunkverkehrs und - der Sprechfunkausbildung des nichtöffentlichen beweglichen Landfunkdienstes aller Behörden und Organisationen mit S i c h e r h e i t s a u f g a b e n (BOS) PDV/DV 810.3 Sprechfunkdienst BOS-Dienstvorschrift 6

Wichtige rechtliche Grundlagen Funkordnung des Landkreises 7

Wichtige rechtliche Grundlagen Verpflichtungsniederschrift .......................... (Dienststelle) Niederschrift Über die förmliche Verpflichtung nach § 1 Abs.. 1-3 des Verpflichtungsgesetzes vom 02.03.1974 (BGBI. I S. 469, 547) in der geltenden Fassung Frau/Herr ....................................... geb. .am ....................................... beschäftigt/tätig bei ................................................. wird auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Obliegenheiten Im Fernmeldedienst der Feuerwehr verpflichtet und erklärt : “ Mir wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekanntgegeben: § 201 Abs.. 3 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) § 203 Abs.. 2 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) § 331 StGB (Vorteilsname) § 332 StGB (Bestechlichkeit) § 353 b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) § 358 StGB (Nebenfolgen) § 10 , § 11, § 18 Gesetz über Fernmeldeanlagen in obenliegender Fassung Verpflichtungsgesetz Fortsetzung

Wichtige rechtliche Grundlagen Verpflichtungsgesetz Fortsetzung Ich bin darauf hingewiesen worden, dass es verboten ist, dienstliche Aufzeichnungen für nichtdienstliche Zwecke zu fertigen oder im persönlichen Gewahrsam zu haben. Mir ist eröffnet worden, dass ich bei Verletzungen meiner Pflichten im Fernmeldedienst strafrechtliche Verfolgung zu erwarten habe. Ich habe eine Ausfertigung der Niederschrift und der vorstehenden Strafvorschriften erhalten “. ............................................................. , den .................................................. (Ort) (Datum) Verpflichtet durch : .......................................................................... .................................................................... (Unterschrift/Amtsbezeichnung) (Unterschrift der/des Verpflichteten)

Wichtige rechtliche Grundlagen Verpflichtungsgesetz StGB § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentliche gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2). (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Wichtige rechtliche Grundlagen Verpflichtungsgesetz StGB § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. …………… wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. 4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Wichtige rechtliche Grundlagen Verpflichtungsgesetz StGB § 331 Vorteilsannahme Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) ……………. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

Wichtige rechtliche Grundlagen Verpflichtungsgesetz StGB § 332 Bestechlichkeit Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. …………………. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

Wichtige rechtliche Grundlagen Verpflichtungsgesetz StGB § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder 3. ………………… wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er 1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder 2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar.