Prof. Regina Kiener Öffentliches Prozessrecht I Subsidiäre Verfassungsbeschwerde / Klageverfahren (17. Mai 2011) Prof. R. Kiener.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Verwaltungsprozessrecht
Advertisements

Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Prof. Dr. Bernhard Wasmayr
Prof. Dr. Bernhard Wasmayr VWL 2. Semester
Probeklausur Staatsorganisationsrecht
Lernarrangement 3 Seite 33/34 Übungen
Exkurs: Rechtsöffnungsbegehren
Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Volksinitiativen und Völkerrecht Vorschläge zur besseren Vereinbarkeit
Aspekte zum Datenschutz und zum berechtigten Interesse
Übungen im öffentlichen Prozessrecht Prof. Dr. Isabelle Häner 7. November 2008.
Art. 29 Abs. 2 BV: Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
ZVR I FS 11 Kosten (Meier, ZPR, § 52 II)
Rechtsschutz und Verbandsklage
Besondere Institute des Verfahrensablaufs. I.Fristen, Termine, Zustellung und Säumnis 1.Allgemeines zu den Fristen und Terminen Fristen Termine gesetzlichen.
Rechtsverhälntissen Probleme der Anwendung des Verwaltungsrechts
Warum haben Kinder Rechte?
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I
Übungen im öffentlichen Prozessrecht Prof. Dr. Isabelle Häner 21. November 2008.
Entwurf 2005, aber: Kompetenz des Bundes ? Neuwahl 2005
ZGB-Inhaltsübersicht
Weitere Grundlagen der Verwaltungstätigkeit
Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG und AsylVfG
Ertragsteuern, 5. Auflage Christiana Djanani, Gernot Brähler, Christian Lösel, Andreas Krenzin © UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz und München 2012.
Der juristische Streit um die UN-Behindertenrechtskonvention
法學德文名著選讀(一) Lektion 2 Text 2
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühlingssemester 2014
Folie Beispiel für eine Einzelauswertung der Gemeindedaten (fiktive Daten)
Hinweise zur Sperre von Spielern nach einer Roten Karte mit Bericht
Aufbau der Rechtsordnung
Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Folie Einzelauswertung der Gemeindedaten
Grundrechtsbindung und Grundrechtsträgerschaft Dr. Stefan Schürer
Art. 81 und 82 EG: Sanktionen, Verfahren, Rechtsmittel - Überblick -
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Modul A-05 Register 10 und 11 USB-Stick
Vorüberlegung zum Prüfungsaufbau: Zulässigkeit Begründetheit Ergebnis
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
ZVR I Formen der Erledigung der Klage (Meier, ZPR, §33)
Prof. Häner, Üb. öff. Prozessrecht, Fall A und B, Übungen im öffentlichen Prozessrecht Prof. Dr. Isabelle Häner 19. September 2008.
Übungen im öffentlichen Prozessrecht Prof. Dr. Isabelle Häner 5. Dezember 2008.
Übungen im öffentlichen Prozessrecht Prof. Dr. Isabelle Häner 24. Oktober 2008.
Übungen im öffentlichen Prozessrecht Prof. Dr. Isabelle Häner 3. Oktober 2008.
Herzlich Willkommen zur 11
Ρ. ri x ecker.recht Tödliche Luftsicherheit Vorüberlegungen: Was ist die genaue Fragestellung? (K erhebt Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, zu fragen.
Genehmigungswettbewerb Eine aktuelle Analyse
Ρ. ri x ecker.recht Freie, gleiche und geheime Wahlen Vorüberlegungen: Worum geht es?  Der Sache nach: Klärung einer Vielzahl möglicher Wahlfehler im.
Ρ. ri x ecker.recht Die Exzellenzinitiative Vorüberlegung: Was ist die Fragestellung? Landesregierung beantragt beim BVerfG „festzustellen“, das das „Gesetz.
Ρ. ri x ecker.recht Die auserwählte Oberstudienrätin Worum geht es? O erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen von VG und OVG im Eilrechtsschutz!
Ρ. ri x ecker.recht Erziehung zur Mündigkeit Vorüberlegung: Worum geht es?  T (15 Jahre) erhebt Verfassungsbeschwerde gegen die (behördlichen?) und gerichtlichen.
1 Symposium Der K(r)ampf um das Recht in der Schule
Ρ. ri x ecker.recht Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts Wonach ist gefragt? [S-GbR, A und B erheben VB gegen das NRSchG]  Rechtssatzverfassungsbeschwerde.
Übertragung öffentlicher Planungs- und Bauaufgaben auf Private lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.
Repetitorium Öffentliches Recht FS 20121Prof. Dr. Markus Schefer Repe Öffentliches Recht FS 2012 Prof. Dr. Markus Schefer.
Fall 2: „Public Voting“ Urteil BGer 2C_770/2011 vom
1 Einführung ins Gemeinderecht. 2 CH-Gemeinden in Zahlen 1990: 3021 Gemeinden 2000: : : : 2551.
Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene – Lösungsvorschlag –
RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 4. Stunde Art. 14 GG - Eigentumsgarantie I)Schutzbereich 1)Personaler Schutzbereich.
Repetitorium im öffentlichen Recht
Vorlesung Behindertenrecht HS 12 Dr. iur. Caroline Hess-Klein.
Repetitorium im öffentlichen Recht Öffentlich-rechtliches Verfahren und Rechtspflege.
Einbürgerungsrecht Hinweise. Prinzip: Selbststudium das Einbürgerungsrecht ist im Selbststudium zu erarbei- ten auf der Grundlage: –des Bürgerrechtsgesetzes.
Migrationsrecht Völker- und verfassungsrechtliche Grundlagen.
 Präsentation transkript:

Prof. Regina Kiener Öffentliches Prozessrecht I Subsidiäre Verfassungsbeschwerde / Klageverfahren (17. Mai 2011) Prof. R. Kiener

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Rechtsmittel der nachträglichen Verfassungsrechtspflege: Minimaler verfassungsrechtlicher Rechtsschutz in Bereichen, in denen kein anderes Rechtsmittel im Bund gegeben ist Insbes. wo Zugangsschranke (Art. 74 BGG, Art. 83, 85 BGG) greift Verfahren: Art. 113 ff. BGG Zahlreiche Verweise auf die Regeln der EinheitsB (Art. 117 BGG) Besonderheiten gegenüber der EHB: Anfechtungsobjekt enger umschrieben Beschwerderecht enger umschrieben Zulässige Rügen enger umschrieben Prof. R. Kiener

Anfechtungsobjekt Art. 113 BGG Grundsatz Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72–89 zulässig ist. Prof. R. Kiener

Subsidiarität Begriff: Subs. VerfB ist so lange ausgeschlossen, als die Rechtsverletzung mit einem anderen Rechtsmittel vorgebracht werden kann, d.h. eine andere Behörde funktionell zuständig ist Bedeutung von Art. 119 BGG? Erscheinungsformen: Absolute Subsidiarität Relative (vorläufige) Subsidiarität Prof. R. Kiener

Subsidiarität Absolute Subsidiarität EinheitsB VerwaltungsgerichtsB = Verhältnis zu den anderen Rechtsmitteln im Bund: EinheitsB VerwaltungsgerichtsB VerwaltungsB? Relative Subsidiarität = Verhältnis zu den Rechtsmitteln im Kanton = Ausschöpfung des kt. Instanzenzugs Prof. R. Kiener

Vorinstanzen / Instanzenzug Bundesgericht Bund Einheitsbeschwerde Subs. Verfassungs- beschwerde Ausnahmekataloge Letztinstanzliche Entscheide im Fall von Art. 86 bzw. 87 Abs. 2 BGG zwingend ein Gericht = Abstrakte NK Kanton 1. Beschwerdeinstanz Erlasse Verfügung (kt. Recht oder Bundesrecht) Prof. R. Kiener

Beschwerderecht Art. 115 BGG Beschwerderecht Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Im Ergebnis: Partei- und Prozessfähigkeit Formelle Beschwer Qualifizierte materielle Beschwer (rechtlich geschütztes Interesse) Aktuelles und praktisches Interesse Prof. R. Kiener

BGE 133 I 185 E. 4.1:“Vor dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 war das Willkürverbot nicht ausdrücklich in der Bundesverfassung enthalten. Es wurde aber aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleitet und galt grundsätzlich als eigenständiges verfassungsmässiges Recht, welches dem Einzelnen einen Anspruch auf willkürfreies Handeln der Behörden einräumte. Seine Verletzung konnte daher im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, anders als andere verfassungsrechtliche Grundsätze - wie etwa das Verhältnismässigkeitsgebot -, selbständig gerügt werden. Nach feststehender Rechtsprechung verschaffte das Willkürverbot im Bereich der Rechtsanwendung für sich allein aber noch keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG; nach dieser Norm war eine Partei bloss dann zur Willkürrüge legitimiert, wenn das Gesetzesrecht, dessen willkürliche Anwendung sie rügte, ihr einen Rechtsanspruch einräumte oder den Schutz ihrer angeblich verletzten Interessen bezweckte (…). Keinen Anlass, von dieser Auslegung von Art. 88 OG bei Willkürbeschwerden abzuweichen, sah das Bundesgericht im Umstand, dass das Willkürverbot in kantonalen Verfassungen und in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 ausdrücklich als Grundrecht verankert wurde; (…)“ E. 6.3: „Sowohl die Materialien wie auch die mit der Revision der Bundesrechtspflege verbundenen Zielsetzungen sowie die anzustrebende Konkordanz mit den verschiedenen in Art. 83 BGG enthaltenen Ausschlussgründen führen zum Schluss, dass die Legitimationsvorschrift von Art. 115 lit. b BGG im Sinne der bisherigen Praxis zu interpretieren ist.“ Prof. R. Kiener

Rechtlich geschütztes Interesse Tragweite: Klärung mit BGE 133 I 185 (Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung auf die kein Rechtsanspruch besteht) Regel: Rechtsverletzung ergibt sich direkt aus dem als verletzt gerügten verfassungsmässigen Recht Ausnahme: Willkür oder Rechtsungleichheit in der Rechtsanwendung Rechtlich geschütztes Interesse nur, wenn die einfachgesetzliche Norm, deren willkürliche oder rechtsungleiche Anwendung gerügt wird, dem Beschwerdeführer Rechte einräumt oder zumindest in seinem Interesse erlassen worden ist. Prof. R. Kiener

Beispiel: Kt. Stipendiengesetz Art. 1 Grundsatz 1 Der Staat unterstützt im Rahmen dieses Gesetzes die Finanzierung von Ausbildungen und deren Vorbereitung. 2 Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selber. 3 Sind diese Mittel zur Finanzierung der Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten der Auszubildenden nicht ausreichend, deckt der Staat auf Gesuch hin den anerkannten Fehlbetrag mit Stipendien oder Darlehen. Prof. R. Kiener

Beispiel: Kt. Bürgerrechtsgesetz Art. 8 Ausländerinnen und Ausländer Ausländerinnen und Ausländer, welche die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllen, können um die Aufnahme in das Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde oder einer gemischten Gemeinde ersuchen, wenn sie bei Einreichen des Gesuches seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch in der Gemeinde wohnen. Art. 16 Rechtsanspruch Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Prof. R. Kiener

Legitimation Dritter? Legitimiert, falls Voraussetzungen erfüllt: Private Dritte Vereinigungen („egoistische Verbandsbeschwerde“) Öffentlich-rechtliche Körperschaften, falls betroffen wie Private Nicht legitimiert (Spezialgesetz vorbehalten): Behörden Organisationen („ideelle Verbandsbeschwerde“) Prof. R. Kiener

Legitimation bei konkreter Normenkontrolle Grundsatz: Es gelten die Regeln der Einzelaktkontrolle (Art. 115 BGG) Gilt auch bei Rüge der Verletzung des Willkürverbots und der Rechtsgleichheit! Prof. R. Kiener

Beschwerdegründe / Kognition Art. 116 BGG Beschwerdegründe Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Art. 118 BGG Massgebender Sachverhalt 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. 2 Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechts-verletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. Prof. R. Kiener

Verfassungsmässige Rechte: Begriff Grundrechte der BV (Art. 7–34 BV) Grundrechte der Kantonsverfassungen Justiziable Garantien des internationalen Menschenrechtsschutzes (EMRK, UNO-Pakt II, …) Bestimmte Grundsätze der Staatsorganisation oder Staatsverwaltung, die in erster Linie rechtsstaatlichen und föderalistischen Zielen dienen, aufgrund ihrer Bedeutung für den Einzelnen vom Bundesgericht aber auch als Individualrechte anerkannt sind (BGE 131 I 366, E. 2.2). Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV) Gewaltenteilung Gebührenfreiheit öffentlicher Strassen (Art. 82 Abs. 3 BV) Prof. R. Kiener

Prüfungsmassstab des Bundesgerichts Rüge der Verfassungsverletzung: Das BGer prüft „frei“, oder „umfassend“ Gilt für alle Grundrechtsrügen, inkl. Willkürrügen Hinweis: eine Verletzung einfachen Rechts (Gesetz, Verordnung) und die unzutreffende Feststellung des Sachverhalts muss in eine Grundrechtsrüge gekleidet werden (Willkür); das BGer prüft „frei“ Sonderfall: Gerügt wird eine Grundrechtsverletzung, geprüft wird die Frage, ob der Eingriff auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht beruht (Art. 36 Abs. 1 BV): Schwerer Eingriff: BGer prüft „frei“ Leichter Eingriff: BGer prüft Genügen der gesetzlichen Grundlage nur mit sog. „Willkürkognition“ Prof. R. Kiener

Prozessvoraussetzungen EHB (öffentlich-rechtl.) BGG Subs. VerfassungsB Anfechtungs- objekt 82: Entscheide; kantonale Erlasse; Anordnungen betr. polit. Rechte 113: Entscheide letzter kantonaler Instanzen Zugangs- schranken 83 bis 85 (Ausnahmekatalog gilt nur für Entscheide, nicht für Erlasse) Keine, aber Subsidiarität Vorinstanz 86 bis 88: i.d.R. Gericht 114 i.V.m. 86: i.d.R. kantonales Gericht Beschwerde-recht 89: breite Regelung des Beschwerderechts, inkl. Behörden, ideelle Organisationen 115: rechtlich geschütztes eigenes Interesse Beschwerde-gründe 95 bis 98 (99) 116: nur verfassungs-mässige Rechte Frist 100 bis 101 117 i.V.m. 100 Prof. R. Kiener

Klageverfahren (Ursprüngliche Rechtspflege) II. Klageverfahren Verfahrensrecht i.e.S. Nicht streitige Verfahren „Verwaltungsverfahren“ Streitige Verfahren „Prozessrecht“ Klageverfahren (Ursprüngliche Rechtspflege) Beschwerdeverfahren (Nachträgliche Rechtspflege) verwaltungsexterne Verfahren verwaltungsinterne Verfahren verwaltungsexterne Verfahren Prof. R. Kiener

Klageverfahren = ursprüngliche Rechtspflege Enger Anwendungsbereich: wo Gewährleistung der Gleichordnung / stärkere Mitwirkung der Parteien im Vordergrund steht Es liegt keine Verfügung vor; Gesetz verweist auf Klageweg Art. 120 lit. a – c BGG / Art. 35 lit. a – d VGG; das VwVG kennt keine Klage! Subsidiäres Rechtsmittel „Das bedeutet, dass nicht geklagt werden darf, wenn verfügt werden kann“ (H/M/U, Rz. 1997) Immer vor Gerichten Diese entscheiden als erste (BVGer) oder einzige (BGer) Instanz Entscheide des BVGer werden mit Beschwerde beim BGer angefochten! Prof. R. Kiener

Staatsrechtliche Klage (Art. 120 BGG) Anwendungsbereich (Art. 120 Abs. 1 BGG): Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen bzw. zwischen Bund und Kantonen Ansprüche aus Staatshaftung von Magistratspersonen Subsidiarität (Art. 120 Abs. 2 BGG) Verfahren richtet sich nach BZP (Art. 120 Abs. 3 BGG) Beispiel: Kt. VS gegen Kt. BE, Streitigkeit betr. Verlauf der Kantonsgrenzen zwischen VS und BE im Bereich der Plaine Morte (BGE 120 Ib 512 = Pra 84 (1995) Nr. 161) Prof. R. Kiener

Verwaltungsrechtliche Klage (Art. 35 VwVG) Anwendungsbereich (Art. 35 Abs. 1 VGG): Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes (Bst. a) Gewisse datenschutzrechtliche Streitigkeiten (Bst. b) Gewisse Streitigkeiten zwischen Bund und SNB (Bst. c) Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach RuVG (Bst. d) Subsidiarität (Art. 36 VGG) Verfahren richtet sich überwiegend nach BZP (Art. 44 VGG) Beispiel: Datenschutzklage des EDÖB gegen Google, vor BVGer (Urteil BVGer A-7040/2009 vom 30. März 2011) Prof. R. Kiener