2. Treffen der FAG Flucht und Migration

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 Präsentation transkript:

2. Treffen der FAG Flucht und Migration Das neue Integrationsgesetz

Berufsausbildungsbeihilfe Sonderbestimmungen im Sozialgesetzbuch Unterscheidung zwischen Geflüchteten mit „guter“ und „schlechter“ Bleibeperspektive ausbildungsbegleitende Hilfen für Menschen, die seit drei Monaten Aufenthaltsgestattung haben bei Geduldeten Fristverlängerung auf 12 Monate Berufsausbildungsbeihilfe für Menschen, die seit 15 Monaten Aufenthaltsgestattung haben Geduldete haben erst nach sechs (!) Jahren Anspruch Asylsuchende aus „sicheren Herkunftsstaaten“ fallen aus dieser Regelung heraus Sonderregelungen gelten nur für Anträge auf Beihilfe, die bis zum 31.12.2018 gestellt wurden

Berufsausbildung eine Duldung für die Gesamtdauer einer Ausbildung wird eingeführt im Anschluss Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausübung für zwei Jahre, diese hängt jedoch vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ab Aufenthaltserlaubnis kann jedoch widerrufen werden, wenn das Arbeitsverhältnis in Verantwortung der/des Geflüchteten aufgelöst oder eine vorsätzliche Straftat begangen wurde

Teilweise Abschaffung der Vorrangprüfung die Vorrangprüfung wird für drei Jahre in denjenigen Bezirken (der Agentur für Arbeit) abgeschafft, in denen die Arbeitslosenquote unterdurchschnittlich ist in der Anlage zur Verordnung sollen die betreffenden Bezirke aufgelistet werden (Liste derzeit noch nicht einsehbar)

Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen Arbeiten im Rahmen von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen begründen kein Arbeitsverhältnis Regeln des Arbeitsschutzes und für Urlaubsentgelte werden jedoch entsprechend angewendet Asylsuchende sind verpflichtet, die von den Behörden zugewiesenen Maßnahmen anzunehmen bei Weigerung kann Existenzminimum gestrichen werden für Zuteilung dieser Maßnahmen dürfen erforderliche personenbezogene Daten erhoben werden zu unterscheiden von den bereits bestehenden Arbeitsgelegenheiten hierfür wurde die Aufwandsentschädigung von 1,05 € auf 0,80 € gesenkt

Kürzung des Existenzminimums von Kürzungen sind jetzt auch Menschen betroffen, die bereits in einem anderen EU-Staat einen Internationalen Schutzstatus erhalten haben Leistungskürzungen bei Nichtbeteiligung an Mitwirkungspflichten z. B. bei fehlender Mitwirkung zur Klärung der Identität oder beim Fernbleiben vom Termin zur Antragsstellung beim BAMF gekürzt wird auch, wenn Asylsuchende eine Arbeitsgelegenheit nicht annehmen oder einen Integrationskurs nicht besuchen dabei haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung

Wohnsitzauflage betrifft alle Geflüchteten, die nach dem 01.01.2016 eine Anerkennung oder eine erstmalige Aufenthaltserlaubnis erhalten haben Geflüchtete sollen für drei (!) Jahre am Ort ihrer Zuweisung während des Asylverfahrens leben müssen Ausnahme: sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mind. 15 Wochenstunden Bundesländer haben die Möglichkeit, bestimmte Orte von einer Wohnsitzauflage auszunehmen Verantwortung der Länder, wie sie diese Auflage regeln (oder gar nicht anwenden!)

Niederlassungserlaubnis dauerhafte Niederlassungserlaubnis bisher nach drei Jahren des legalen Aufenthalts – nun nach fünf Jahren Zusätzliche Voraussetzungen: z. B. überwiegend gesicherter Lebensunterhalt und nachgewiesene „hinreichende“ Sprachkenntnisse

Verpflichtungserklärungen sollen auf fünf Jahre befristet werden es wird ausgeschlossen, dass bei Erteilung eines Aufenthaltstitel/einer Anerkennung die Verpflichtung aus der Verpflichtungserklärung entfällt diese Regel gilt auch für Verpflichtungserklärungen, die vor dem 06.08.2016 abgegeben wurden Einschränkung: hier wird die Frist pauschal auf drei Jahre begrenzt

Übergangsvorschriften zum Aufenthalt betreffen die Gestattung des Aufenthalts von Asylsuchenden wichtig, um bestimmte Fristen laufen zu lassen, z. B. für den Zugang zum Arbeitsmarkt wer vor dem 05.02.2016 um Asyl ersucht hat, ist ab diesem Zeitpunkt der Aufenthalt gestattet oder ab dem Zeitpunkt, seit dem sie/er sich in einer Aufnahmeeinrichtung befindet wer bis zum 06.08.2016 einen Ankunftsnachweis erhalten hat, ist der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gestattet