Rechtsanwaltskanzlei Hebinger

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Gerne unterbreite ich Ihnen ein konkretes Angebot
Advertisements

Referat Frauenpolitik, Birgit Pitsch
Arbeitszeit schulischer Personalräte
Tarifvertrag Qualifizierung
Wesentliche arbeitsgerichtliche Entscheidungen – 1. Halbjahr 2011 Reinbek – 30. Juni 2011.
ARK DW EKM seit EKM 2,9 % mehr Lohn zum
Tarifverhandlungen im Baugewerbe Wie raus aus der „Sackgasse“?
Der Kapitalmarkt in der Strategie von Lissabon Ganz offensichtlich erforderlich sind Fortschritte im Bereich der Portfoliobeschränkungen für die Anlagetätigkeit.
Schaffung anpassungsfähiger Betriebsratsstrukturen
Betriebliche Weiterbildung – aber wie?
Aufgabe und Rolle der beruflichen Weiterbildung in Krisenzeiten Bamberg 24. September 2009.
Haftungsfragen bei Debit - Kartenzahlungsvorgängen
Förderleistungen – Kurzarbeit und Qualifizierung
Arbeitszeitregeln./. Flexibilität. aa) Welche Regeln muss sie beachten? bb) Wie ist die Rechtslage, wenn die Arbeitgeberin die von ihr zu beachtenden.
Grundbegriffe des Arbeitsrechts
Falltraining – SS 2011 Wiss. Mit. RA Dr. Bernhard Ulrici Falltraining Fall 3:Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben Wiss. Mit. RA Dr. Bernhard Ulrici.
Ein modernes Gesetz zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann in Sachsen (Sächsisches Gleichstellungsfördergesetz – SächsGleichstFördG) Fraktion.
IG BAU – Gerhard Citrich
Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt SLV Duisburg – Niederlassung der GSI mbH WeGebAU Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter.
Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)
Befreiung von Verboten der StVO
Rehabilitation Teilhabe
Warum Berufsunfähigkeitsversicherungen mit verzinslicher Ansammlung oder Beitragsrückgewähr keinen Sinn machen.
Das neue GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
Gute Arbeit in Europa – WIR schauen hin!
EGZ-Förderungsmöglichkeiten
Bundesverband mittelständische Wirtschaft Die Stimme des Mittelstands.
Betriebs- verfassungs gesetz
Mitarbeitervertretungen - § 6 MAVO
Aktuelle Trends in der Arbeitnehmerüberlassung Potsdam – 4./5. Juni 2012.
Der Verein als Arbeitgeber
Deutschland hat gewählt: Mögliche gesetzgeberische Auswirkungen für Contact Center Betreiber.
Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin Weller
Ein kurzer Blick ins das SGB IX Marc-Patrick Homuth, Arbg Elmshorn
Alkohol am Arbeitsplatz
Pensionshaltung von Pferden Gesetzliche Grundlagen
Verantwortung von Betreibern, Fachbetrieben und Befüllern von
In den Landeskirchen Braunschweig Hannover Oldenburg in der Konföderation evang. Kirchen in Niedersachen Arbeitsrechtsregelung sowie.
Zunächst allgemeine Begrüßung durch Herrn Funk bzw
1 Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom
Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BetrVG
Rechtliches Statement
Cornelia Hopf Immobilienverwaltung
1 Öffentlich geförderte Beschäftigung Veranstaltung der Ratsfraktion und des Stadtverbandes DIE LINKE. Halle am 1. November 2007 Bundesprogramm Kommunal-Kombi.
ist für den Arbeitnehmer belastend.“
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung
Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen Mag. Christian Rendl.
Arbeitsschutz - Organisation
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Umsetzung der EED – EU Energie Effizienz Directive
Das neue Mindestlohngesetz
Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012.
Der Scheidungsverbund
Armutsgefährdung in Deutschland Kinder 15,7 % (arm) jährige Männer 16 % Frauen 18 % Alleinerziehende 35,2 % Erwerbslose 69,2 % Beschäftigte.
Mindestlohn Mindestlohn Gesetzliche Neuregelung:
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein
Teil 4 Der Scheidungsverbund. I. Zweck des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen Definition in § 137 Abs. 1 FamFG: Über Scheidungs- und Folgesachen.
Handwerk Grabmal modern Bau Denkmalpflege kreativ praxisnah vielfältig technisch Das sollten Steinmetzbetriebe wissen! Aktuelles von der Betriebswirtschaftlichen.
Warum Schulung jetzt? - Neuer DSB
Arbeitsrechtsforum Hannover
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Scheinselbständigkeit.
Betriebliches Eingliederungsmanagement § 84 SGB IX.
Die Minijobber Informationen für den Arbeitgeber.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Bauabzugssteuer.
Das persönliche Budget ASG Treffen vom Vortrag Irene Goldschmidt Lebenshilfe Delmenhorst und Landkreis Oldenburg e.V.
W.J. Kainz 1 Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen – eine Leistung der Eingliederungshilfe? Willi Johannes Kainz Richter am Bayerischen Landessozialgericht.
 Präsentation transkript:

Rechtsanwaltskanzlei Hebinger Neustadt – Deidesheim Büro Neustadt / Wstr.: Adolf-Kolping-Straße 130 67433 Neustadt/ Wstr. Büro Deidesheim: Bacchusweg 3 67146 Deidesheim www.ihrjurist.com www.rechtsanwaelte-pfalz.de

Rechtsanwaltskanzlei Hebinger Neustadt – Deidesheim Rechtsanwalt Stefan Hebinger Rechtsanwältin Christina Grewe Rechtsanwältin Sabrina Lambert Rechtsanwältin Isabell Brand Pferderecht Verkehrsrecht Strafrecht, Verkehrsstraf- und Ordnungswidrig-keitenrecht Versicherungsrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht Erbrecht Medizin- und Arzthaftungsrecht Bau- und Architektenrecht Medizin- und Arzthaftungsrecht Mietrecht Gesellschaftsrecht Familienrecht IT-/ Online-Recht Wettbewerbsrecht

Rechtsanwaltskanzlei Hebinger Neustadt – Deidesheim Inkassoabteilung / Zwangsvollstreckung Rechtsanwalt Stefan Hebinger Natalia Desch Leitung Inkasso Wir sind Vertragspartner der

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Bundesarbeitsgericht kippt Tarifeinheit Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 – 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10 Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 – 4 AZR 549/08 (A) 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Was tun wenn die SOKA-Bau kommt? Willkommen auf der dunklen Seite der Macht ! 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Was verbirgt sich hinter „SOKA-Bau“ Sozialkasse Bau (SOKA Bau) Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) Zusatzversorgungskasse (ZVK Bau) 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Was verbirgt sich hinter „SOKA-Bau“ Achtung: Keine staatlichen Einrichtungen, sondern „Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien“ in Form von „Versicherungen“ Keine Berechtigung Akten oder Lohnunterlagen einzusehen oder den Betrieb zu betreten. Keine Beschlagnahmeberechtigung. Aber: Unterstützung durch andere Behörden, zB Bundesagentur für Arbeit, Bundesverband AOK oder Bauberufsgenossenschaft 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Rechtsnorm des Sozialkassenverfahrens Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Ähnliche Regelungen für andere Bereiche Beispiele: Urlaubskasse des Maler- und Lackiererhandwerks ZVK-Gerüst Lohn- und Ausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Geltungsbereich des Sozialkassen-TV der Bauwirtschaft Zur Teilnahme sind alle Baubetriebe der Bauwirtschaft berechtigt und verpflichtet, für die der VTV räumlich und betrieblich gilt. Allgemeinverbindlicherklärung: Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die TV für allgemeinverbindlich erklärt. Gem § 5 IV TVG gilt TV für 1. alle Arbeitgeber, die einen Betrieb unterhalten, der dem räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich dieser TV unterliegt 2. alle Arbeitnehmer, die einem solchen Betrieb beschäftigt sind und zu dem Kreis gehören, die im persönlichen Geltungsbereich des TV genannt sind  KEINE MITGLIEDSCHAFT ERFORDERLICH! 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Räumlicher Geltungsbereich des VTV Bundesrepublik Deutschland Erfasst werden aber auch Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland, wenn diese baugewerkliche Leistungen in der Bundesrepublik erbringen Sonderregelung für neue Bundesländer und Berlin Ost 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV (2) Betrieblicher Geltungsbereich Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen. Abschnitt I Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen. Abschnitt II Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV Abschnitt III Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV Abschnitt IV Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden: 1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen; 2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten; 3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. …… 40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten; 41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z.B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau); 42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV Zusammenfassend: Sobald Arbeiten zur Errichtung, zum Unterhalt oder zum Abriss eines Bauwerks ausgeführt werden, liegt ein Baubetrieb vor. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV Abschnitt VI Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt. Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV Abschnitt VI Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt. Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.  Also Voraussetzung für Erfassung der Abteilung, dass es sich im Ganzen betrachtet um einen Baubetrieb handeln muss und die baufremde, selbständige Betriebsabteilung nicht einem anderen TV unterfällt 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV Abschnitt VI Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt. Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV Arbeitszeitliches Überwiegen baulicher Leistungen Nicht auf Umsatz, sondern auf Arbeitszeit abgestellt ! Überwiegend (+), wenn mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit für baugewerbliche Arbeiten erbracht werden. HLArbG vom 4.7.12, Az. 18 Sa 1447/11: unerheblich ob Arbeiten in handwerklicher Weise ausgeführt oder ob es sich um Handwerksbetrieb im Sinne der Handwerksordnung handelt 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV Arbeitszeitliches Überwiegen baulicher Leistungen Problem: Mischbetriebe Beispiel: Firma verlegt Fliesen und Handel mit Sanitärartikeln. Beschäftigt 8 Fliesenleger , 4 Arbeitnehmer für den Handel  Wenn Gesamtarbeitszeit Fliesenverlegung > 50%, müssen alle MA am Sozialkassenverfahren teilnehmen  Wenn Fliesenverlegung selbständige Betriebsabteilung und personell und organisatorisch von Handel abgegrenzt, dann müssen nur die 8 Fliesenleger teilnehmen 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV Abschnitt VI Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt. Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV – Abschnitt VI Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Definition nach BAG vom 11.9.1991, Az. 4 AZR 40/91 Personelle Einheit, die organisatorisch abgrenzbar eigene technische Betriebsmittel spezifischer eigener Zweck wird verfolgt deutliche räumliche und organisatorische Abgrenzung besonders ausgeprägter arbeitstechnischer Zweck Ergänzend HLAG Frankfurt vom 11.5.1982, Az. 5 Sa 1292/81 So verselbständigt, dass sie eigenen Betriebszweck auch selbständig weiterverfolgen könnten 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Einsatz von Subunternehmen Vor-, Nach- und Nebenarbeiten sind baufremde Leistungen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit eigenen baulichen Leistungen stehen.  Wenn also bauliche Leistungen rein durch Subunternehmer erbracht, dann keine Beitragspflicht, wenn auch ansonsten Betrieb < 50% bauliche Leistungen erbringt. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Ausnahmeklausel: Innungsmitgliedschaft „Große Einschränkungsklausel“ VTV gilt nicht für Innungsbetriebe, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied - des Bundesverbandes Metall – Vereinigung deutscher Metallhandwerke – - des Zentralverbandes Sanitär – Heizung - Klima - des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und informationstechnischen Handwerke - des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind und von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieser Verbände erfasst sind 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Ausnahmeklausel: Innungsmitgliedschaft „Große Einschränkungsklausel“  Innungsbetriebe, deren Innung im jeweiligen Landesverband organisiert ist und der Landesverband Mitglied im Bundes- oder Zentralverband ist und für den ein TV existiert, sind von der Beitragspflicht befreit. Vorteil der Innungsmitgliedschaft 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Persönlicher Geltungsbereich des VTV § 1 III VTV 1. Gewerbliche Arbeitnehmer (auch geringfügig beschäftigte AN) 2. Angestellte 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Betriebskontonummer Sachbearbeiter arbeiten Pool ab, daher wechselnde Personen !!! Nicht auf mündliche Aussagen verlassen !!!  Zur eindeutigen Zuordnung immer Betriebskontonummer angeben 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Rückwirkende Erfassung Arbeitgeber kann bis zu 4 Jahre rückwirkend zur Meldung der Beitragszahlung herangezogen werden. AG kann dann auch rückwirkend seine Erstattungsansprüche geltend machen (Frist 2 Jahre ab Mitteilung Beitragspflicht = Bekanntgabe Betriebskontonummer) 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Beiträge Beispiel: Urlaubskassenverfahren: 14,30 % Umlage für Berufsausbildung: 2,30 % Umlage für die Zusatzversorgung: 3,50 % Gesamtbeitrag 20,10 % Zusätzlich 76,- € pro Angestellter pro Monat 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Erstattung Erstattungsansprüche haben Betriebe, die an ihre Mitarbeiter tarifliche Leistungen aus den Tarifverträgen der Bauwirtschaft erbringen.  Problem: Erstattung fraglich, wenn Betrieb die TV im Rahmen der Urlaubsvergütung und der Berufsausbildung nicht anwendet.  Erstattung nur, wenn tarifliche Leistungen erbracht  Umlage für Zusatzversorgung (2%) (Leistungen hieraus fließen über Rentenbeihilfen an Mitarbeiter) Kosten Zirka 2 % Verwaltungskosten 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Beispielrechnung Betrieb Jahresbruttolohnsumme 100.000,- € bei 4-5 Mitarbeiter Beitrag SOKA-Bau Bsp. Innungsbeitrag Gesamtumlage 20.100,- € Grundbeitrag 300,- € Erstattung ? -14.250,- € Zusatzbeitrag 200,- € Differenz 5.850,- € Gesamt 500,- € Achtung: Bis zu 4 Jahre rückwirkende Inanspruchnahme, also hier 80.400,- €! Hinzu kommen gesetzliche Verzugszinsen! 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Freistellungsbescheinigung Bestätigung durch SOKA-Bau über Befreiung vom Urlaubskassenverfahren für Betriebe gemäß § 1 II Abschnitt VII VTV Bsp.: Klempnerhandwerk, Maler- und Lackierer, Elektroinstallation Achtung: Nur soweit keine Arbeiten gem. § 1 II Abschnitt IV und V VTV zu mehr als 50 % 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Wer nimmt mich in Anspruch? ACHTUNG: Verwirrende Anschreiben! Seit 2010 klagt die ULAK in „Prozessstandschaft“ die Forderungen der Sozialkasse Bau ein. Bei Anschreiben wird zum Teil „angeboten“, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Vorsicht: ULAK erlässt neuerdings direkt Mahnbescheide über Beiträge aus dem Mindestlohn oder aus Bruttolohnsummen aufgrund Meldungen von Bundesagentur oder Hauptzollamt und verzichtet auf Auskunftsklage. Hier Widerspruchsfrist nur 1 Woche. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Wer nimmt mich in Anspruch? Normaler Ablauf: SOKA Bau, ULAK Bau oder ZVK Bau übersenden Stammdatenblatt und kündigen damit Einrichtung eines Beitragskontos an 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Wer nimmt mich in Anspruch? Reagieren Sie unverzüglich auf alle Anschreiben und holen Sie fachlichen Rat ein! 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau - Beraten lassen vor erstem Kontakt mit SOKA-Bau - Zugehörigkeit zur SOKA-Bau bei Firmengründung klären - Wenn Sie Baubetrieb sind, zu Beginn gleich anmelden - Bei Unsicherheit: Rücklagen bilden! - Stammdatenblatt nur dann zurücksenden, wenn eindeutig feststeht, ob sie zur Soka-Bau gehören oder nicht. Sonst fachlichen Rat einholen!! - Sofort auf Anschreiben (vor allem vom Gericht reagieren) und fachlichen Rat einholen. Achtung: Fristen z.T. nur 1 Woche!  Gegen Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch einlegen. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau Immer größte Vorsicht bei Anschreiben durch das Arbeitsgericht Wiesbaden!! 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau Im Zweifel: Detaillierte Aufzeichnungen über erbrachte Tätigkeiten! Problem: Beweislast liegt bei Betrieb! (BAG vom 23.2.06, Az. 10 AZR 413/04) 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau Achtung: Im Verfahren keine Vergleichsmöglichkeiten ! (Arg.: Gleichbehandlung und Verbot gem. § 31 II VTV) 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau Wenn nichts mehr hilft: Allgemeinverbindlichkeitserklärungen 2008 und 2010 prüfen Hintergrund: nur möglich, wenn die unmittelbar an den TV gebundenen Betriebe mind. 50% der im TV definierten Branchenarbeitnehmer auch beschäftigen. Problem: Keine Statistiken hierzu verfügbar. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau Wenn Urteil ergangen ist: Eventuell Darlehen aufnehmen und Erstattungsansprüche an Bank abtreten. Problem: Erstattungsansprüche müssen auch bestehen! 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau Fazit: Wenn Sie kein Innungsmitglied sind: Frühzeitig Zugehörigkeit SOKA-Bau prüfen und klären Ggf. Rücklagen bilden Fachliche Hilfe in Anspruch nehmen Nie Auskünfte ohne fachliche Hilfe erteilen 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Neustadt - Deidesheim