Jugendarbeit und Strafrecht

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 Präsentation transkript:

Jugendarbeit und Strafrecht

Jugendarbeit und Strafrecht ...und was heißt das in der Praxis?

Jugendarbeit und Strafrecht Einladung zum Erfahrungsaustausch

Jugendarbeit und Strafrecht 1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht 2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung 3 Verschwiegenheitsverpflichtungen 4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“) 5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen

Jugendarbeit und Strafrecht 1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht 2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung 3 Verschwiegenheitsverpflichtungen 4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“) 5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen

Jugendarbeit und Strafrecht 1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht 2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung 3 Verschwiegenheitsverpflichtungen 4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“) 5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen

Jugendarbeit und Strafrecht 1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht 2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung 3 Verschwiegenheitsverpflichtungen 4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“) 5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen

Jugendarbeit und Strafrecht 1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht 2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung 3 Verschwiegenheitsverpflichtungen 4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“) 5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen

Jugendarbeit und Strafrecht 1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht 2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung 3 Verschwiegenheitsverpflichtungen 4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“) 5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen

Jugendarbeit und Strafrecht 1.1 Anzeigepflicht (§ 78 StPO) - MA der OJA unterliegen keinerlei Anzeigeverpflichtung. - Ausnahme: DienstgeberIn ist eine Behörde (Gemeinde, Magistrat). - Einschränkung: Nur strafbare Handlungen im Wirkungsbereich der Behörde (z.B. als KJHG-Träger).

Jugendarbeit und Strafrecht 1.2 Anzeigerecht (§ 80 StPO) - Strafbare Handlungen dürfen angezeigt werden. - Einschränkung: Allfällige Verschwiegenheitspflichten. - Ausnahme von Einschränkung: Eigene Betroffenheit als Tatopfer.

Jugendarbeit und Strafrecht 1.3 Verhinderung von Straftaten (§ 286 StGB) - Allgemeine Verpflichtung zur Verhinderung geplanter Straftaten. - Einschränkung: Allfällige Verschwiegenheitspflichten.

Jugendarbeit und Strafrecht 1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht 2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung 3 Verschwiegenheitsverpflichtungen 4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“) 5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen

Jugendarbeit und Strafrecht 2.1 Meldepflicht (§ 37 B-KJHG) - Einrichtungen der OJA unterliegen der Meldepflicht bzgl. Verdachts auf Kindeswohlgefährdung (an den KJH-Träger). - Vorgehensweise mit KJH-Träger abklären und Abläufe verschriftlichen!

Jugendarbeit und Strafrecht 2.2 Gefährdungsabklärung (§ 25 StKJHG) - Einrichtungen der OJA sind verpflichtet (und berechtigt?), an der behördlichen Gefährdungsabklärung teilzunehmen. - Vorgehensweise mit KJH-Träger abklären und Abläufe verschriftlichen!

Jugendarbeit und Strafrecht 1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht 2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung 3 Verschwiegenheitsverpflichtungen 4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“) 5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen

Jugendarbeit und Strafrecht 3.1 Berufsrechtliche Normierungen, z.B. - PsychologInnengesetz, Psychotherapiegesetz - Zivilrechts-Mediations-Gesetz - KEINE Verschwiegenheitspflicht für SozialarbeiterInnen - MA der OJA unterliegen als solche keinerlei Verschwiegenheitsver- pflichtung! (ebenso StreetworkerInnen)

Jugendarbeit und Strafrecht 3.2 Verschwiegenheitspflicht (§ 10 StKJHG) - Keine Verschwiegenheitspflicht nach StKJHG für MA der OJA - Ausnahme: Dienstgeber ist KJH-Träger (z.B. Magistrat) - Aber: Aussagepflicht im Strafverfahren bei begründetem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gilt für ALLE!

Jugendarbeit und Strafrecht 1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht 2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung 3 Verschwiegenheitsverpflichtungen 4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“) 5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen

Jugendarbeit und Strafrecht 4.1 Aussageverweigerung (§ 157 StPO) Status von Einrichtungen der OJA als „anerkannte Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Begleitung“ ist unklar, es gibt unterschiedliche Rechtsmeinungen. Vorschlag: Status mit AuftraggeberInnen abklären und schriftlich festhalten. Aber: Direkte Beweismittel (z.B. Tatwaffe) und Beutestücke müssen auf Verlangen der Behörde übergeben werden.

Jugendarbeit und Strafrecht 1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht 2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung 3 Verschwiegenheitsverpflichtungen 4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“) 5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen

Jugendarbeit und Strafrecht 5.1 Jugendschutz (§ 14 StJG) MA der OJA sind zur Einhaltung der Jugendschutz-bestimmungen verpflichtet – als Aufsichtspflichtige und als Erwachsene generell. Grenzbereiche: (Teil-) Autonome Einrichtungen bzw. Angebote oder Angebotsteile. Achtung: Auch volljährige Jugendliche sind (als Erwachsene) verantwortlich für Jüngere.

...und jetzt?