Registrierung der nicht ärztlichen Gesundheitsberufe durch die AK

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 Präsentation transkript:

Registrierung der nicht ärztlichen Gesundheitsberufe durch die AK Mag Manuela Blum/Projektleitung Jänner 2014

Ziel Qualitätssicherung in der Dienstleistung Patientensicherheit Aufwertung der Berufe Faktenbasierte Bedarfsplanung

Maßnahmen Eintragung in ein öffentliches Register: Angehörige des gehobenen Dienstes in der Pflege PflegehelferInnen Angehörige der medizinischen technischen Dienste dürfen ab einem bestimmten Stichtag, Ihren Beruf nur ausüben, wenn sie im Register eingetragen sind. Verbindliche Fortbildungen sind nachzuweisen. Berufsausweis

Voraussetzung Nachweis der Ausbildung Gesundheitliche Eignung Unbescholtenheit Nachweise der persönlichen Angaben (Name, Staatsbürgerschaft, Wohnort, etc.) Antragstellung Passbild für den Berufsausweis

Wie sieht das Registerverfahren aus? „Bestand“ SchülerInnen Zuzug Antrag, Original X Identität/ Staatsbürger-schaft Hauptwohn-sitz Qualifikation Vertrauens-würdigkeit Gesundheit-liche Eignung Passbild

Anzahl der Personen Schätzungen BMG (österreichweit) Altbestand: Bereich Pflege rund 85.000 Bereich MTD rund 20.000 Jährliche SchulabgängerInnen: insgesamt: 8.000 Jährlicher Zuzug aus EU und Drittstaaten unbekannt

Form der Berufsausübung PflegehelferInnen ausschließlich Arbeitsverhältnis Alle anderen Berufe sowohl Arbeits-verhältnis als auch freiberuflich, Gemeinsame Sichtweise mit ÖGKV: weniger als 2.000 Personen sind ausschließlich freiberuflich tätig Im Bereich der MTD: unterschiedlich je nach Sparte

MTD: Form der Berufsausübung MTD-Report 2011: Schätzungsweise gibt es rund 20.000 MTDs Der MTD-Verband weist aus, dass rund 80 % der Berufsausübenden ihren Beruf in Krankenanstalten bzw in selbständigen Ambulatorien ausüben. 20 % üben ihren Beruf entweder in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber oder freiberuflich aus. BMG: Aufgrund der berufsspezifischen Tätigkeiten gibt es unterschiedliche Grade der Freiberuflichkeit in den einzelnen Sparten (von 0 bis 45%).

Freiberuflichkeit der MTDs: Die Praxis zeigt, dass ein und dieselbe Person sowohl in einem Beschäftigungsverhältnis als auch freiberuflich tätig ist (Mixform). Der MTD-Bereich gliedert sich in 7 Sparten, wobei die Gruppe der Physiotherapeuten die mit Abstand größte ist (MTD-Report geschätzt 36 %). In den Bereichen der Radiotechnologie und der Biomedizinischen Analytik, ist auf Grund der berufsspezifischen Tätigkeit die Freiberuflichkeit gleich Null. Gering ist die Freiberuflichkeit in der die Ergotherapie bzw Logopädie

Freiberuflichkeit der MTDs: Physiotherapeuten und Freiberuflichkeit: In der Physiotherapie ist die Freiberuflichkeit gehäuft anzutreffen. Das Bundesministerium für Gesundheit schätzt die Freiberuflichkeit hier auf 45 %. BMG: Über das zeitliche Ausmaß der Freiberuflichkeit können keine Aussagen getätigt werden (1 % bis 100 %). Fazit: maximal 1/5 der MTDs sind im unterschiedlichen Ausmaß freiberuflich.

Gesetzeslage Gesundheitsberuferegistergesetz (nicht kundgemacht) Im Sommer 2013 wurde dieses Gesetz sowohl im NR als auch im BR beschlossen. Aufgrund der Einsprüche von Niederösterreich und Salzburg konnte das Gesetz nicht kundgemacht werden. MTD-Novelle 2013 (in Kraft): Altbestand MTD-Angehörige müssen sich Mitte 2015 bei der AK registrieren lassen. Der bisherige Berufsausweis verliert mit 1.1.2016 seine Gültigkeit.

Ausblick Da nur eine geringe Anzahl von Berufsangehörigen keine Mitglieder der AK sind möchte die AK die Registrierung als Service-Einrichtung im Rahmen einer Bundesbehörde allen Berufsangehörigen anbieten, ohne das sich dadurch am Mitgliederstatus etwas ändert. Vorteile: kostengünstige Dienstleistung (vergleichbare Registrierungen kosten dem einzelnen Berufsangehörigen bis zu 300 €) Kundennahe Registrierung (über 90 Beratungszentren) AK-Expertise in der Führung großer Register AK-Expertise im Verwaltungsrecht

Umsetzungsbedarf Da sich die Regierungsparteien auf Bundesebene bereits auf ein Gesetz geeinigt haben (Einigung im NR und BR), war ein Aufnahme ins Regierungsprogramm nicht erforderlich. Das Gesetz muss aber nochmals im NR und BR beschlossen werden (Initiativantrag? Adaptierungen?) Durch Verhandlungen zwischen Gesundheitsminister und den Ländern ist deren Zustimmung (bzw. Verschweigung) sicherzustellen (LH-Konferenz vermutlich 21.5.2014 unter Vorsitz Burgenland).

AK als Behörde und nicht in der Funktion als Interessensvertretung Zuständig jene AK, wo Beruf ausgeübt wird Innerhalb eines Monats nach vollständiger Vorlage der Unterlagen => Online-Schaltung, mit Information Wenn Eintragung nicht möglich, wird ein negativer Bescheid ausgestellt, wobei der Beirat vorher zustimmen muss.

AK als Behörde und nicht in der Funktion als Interessensvertretung Streichung aus dem Register erfolgen nur, wenn der Antragsteller eine Berufseinstellung beantragt oder wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Berufsberechtigung gemäß GuKG entzieht. Berufsausweis Eintragung für 5 Jahre, dann Re-Registrierung unter Nachweis der Fortbildung