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Sechs Gründe für die Registerführung durch die BAK – Hintergrundinfos

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Präsentation zum Thema: "Sechs Gründe für die Registerführung durch die BAK – Hintergrundinfos"—  Präsentation transkript:

1 Sechs Gründe für die Registerführung durch die BAK – Hintergrundinfos
Manuela Blum/Projektleitung

2 Aufwertung des Berufes durch Registrierung
Sowohl die freiwilligen als auch die gesetzlichen Interessenvertretungen der AN haben sich für eine Registrierung der nicht ärztlichen Gesundheitsberufe ausgesprochen Diese Ansicht vertreten auch die Berufsverbände. Durch das Öffentlichmachen, wer welche Ausbildung und Spezialisierung hat, und die damit stattfindende Abgrenzung von anderen im Gesundheitsbereich Tätigen (24 Stunden-Betreuung) sehen die Berufsangehörigen einen Imagegewinn und Anerkennung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten. 2

3 Öffentliche Daten Im öffentlichen Teil des Registers sind folgende Daten für jedermann ersichtlich: Eintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung; Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname; akademische Grade; Geschlecht; Berufssitz(e), Arbeitsort(e); Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen; Vertragsverhältnisse mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten; Ruhen der Registrierung; Berufsunterbrechung; Berufsangehörige können darüber hinaus 1. Fremdsprachenkenntnisse, 2. Arbeitsschwerpunkte, Zielgruppen und Spezialisierungen und 3. berufsbezogene Telefonnummer und adresse in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen. 3

4 Gesetzliche Grundlagen
Das Gesundheitsberuferegistergesetz wurde am 3. Juli 2013 im Nationalrat und am 18. Juli 2013 im Bundesrat beschlossen. Aufgrund der Einsprüche der Länder Salzburg und NÖ kann das Gesetz zur Zeit nicht kundgemacht werden. MTD-Novelle 2013 (beschlossen und kundgemacht) sieht vor, dass sich MTD ab im Sinne der Bestandsregistrierung bei der BAK melden müssen; außerdem Meldeverpflichtungen der Landeshauptmänner und Bezirksverwaltungsbehörden an die BAK (Berufsangehörige, die vorübergehend in Österreich arbeiten; Entzug von Berufsberechtigungen). Die ausgestellten Berufsausweise der MTD verlieren mit ihre Gültigkeit Was fehlt sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen! 4

5 Ziel der Registrierung
Qualitätsgesichertes standardisiertes Verfahren zur Eintragung in eine öffentliche Berufsliste nur eingetragene Personen sind zur Ausübung des Berufes berechtigt Ausstellung eines Dienstausweises durch die Behörde Durch Einsichtnahme in die öffentliche Liste ist ersichtlich, wer welche Ausbildung hat (Patientensicherheit insbesonders im Bereich der freiberuflichen Tätigen; Qualitätskontrolle) erstmals bundesweite valide Zahlen über die Anzahl der Beschäftigten = Planungssicherheit 5

6 Anforderungen Unterschriebener Antrag auf Registrierung Nachweise über
Identität und Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis) Nachweise der Ausbildung Gesundheitszeugnis Strafregisterbescheinigung Meldezettel Deutschkenntnisse Die Registrierung ist auf 5 Jahre befristet Antrag auf Re-Registrierung (für weitere 5 Jahre) 6

7 Re-Registrierung und Fortbildungsverpflichtung
Gehobener Dienst und MTD haben Fortbildungsverpflichtungen (40h/5J) mit Nachweisverpflichtung: Anerkennung der Fortbildung Richtlinie des Beirats (9 bzw 14 Mitglieder) VO des Ministers Übermittlung der Fortbildungsnachweise an die Behörde durch den Berufsangehörigen die Frist für die Re-Registrierung wird als Zeitpunkt für die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung vermerkt (Toleranzjahr) Nichterfüllung führt zum Ruhen der Registrierung 7

8 Streichung aus dem Register
Auf das Registrierungsverfahren findet das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung. Änderungen im Register erfolgen aufgrund eines schriftlichen Antrags Eintragung, Änderungsmeldungen (Name, Adresse, Änderung des Arbeitsortes bzw Berufssitz) Berufsunterbrechung, Berufseinstellung, Streichung aus dem Register erfolgen nur, wenn der Antragsteller eine Berufseinstellung beantragt oder wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Berufsberechtigung gemäß GuKG entzieht. 8

9 Registrierungsverfahren bei der BAK
Der Antrag auf Registrierung sowie alle Dokumente können bei jeder Länderkammer/Außenstelle eingebracht werden; sinnvollerweise in jenem Bundesland, wo Arbeitsort bzw Berufssitz liegt. Werden alle erforderlichen Dokumente (Nachweise der Ausbildung, gültiger Reisepass, Gesundheitszeugnis, Strafregisterbescheinigung, Meldezettel) vorgelegt und sind diese inhaltlich einwandfrei, so wird die Registrierung innerhalb eines Monats durchgeführt, ab Einlagen bei der zuständigen Länderkammer. Gibt es inhaltliche Bedenken, wird der Antrag dem zuständigen Registrierungsbeirat zur Entscheidung vorgelegt. 9

10 Registrierungsverfahren bei der BAK
Kommt der Registrierungsbeirat einstimmig zur Entscheidung, dass keine Registrierung erfolgen kann, so hat der Antragsteller die Möglichkeit, den Antrag zurückzuziehen (Parteiengehör), andernfalls wird ein negativer Bescheid ausgefertigt und es kommt zu keiner Eintragung. negativer Bescheid => Landesverwaltungsgericht 10

11 Registrierungsverfahren bei der BAK
Um die Registrierung zu beschleunigen, wird es möglich sein, sich elektronisch bei der BAK voranzumelden (das heißt Stammdaten einzugeben und Dokumente hochzuladen, mit gesichertem elektronischen Zugang) Aufgrund der Identitätsprüfung ist i.Z. eine einmalige Vorsprache in der AK erforderlich (One Stop-Shop) Die Berufsberechtigten werden ein individuelles Registrierungskonto haben, wo sie ihre Fortbildungsnachweise selbst hochladen können. Einmal jährlich ist geplant, dass es eine Mitteilung von der Behörde gibt, wie viele Stunden der Fortbildung anerkannt sind (individuelle Planung der Fortbildung). 11

12 Registrierungsverfahren bei der BAK
Bestandsregistrierung (geplant bis ) Es ist geplant, bei Arbeitgebern, die eine Mehrzahl von Berufsangehörigen beschäftigen, ein spezielles Antragsstellungsverfahren anzubieten (Infoveranstaltung und Entgegennahme vor Ort beim Arbeitgeber) SchulabsolventInnen: Es wird eine Zusammenarbeit mit den Schulen angestrebt (Infoveranstaltung und Entgegennahme der Anträge vor Ort, elektronische Übermittlung der Zeugnisse) Einholung der Strafregisterbescheinigung durch die Behörde, wenn gewünscht (dh SchülerInnen ersparen sich dadurch rund 14€) 12

13 Kosten der Registrierung
Die BAK sieht die Durchführung des Registrierungsverfahrens als Serviceeinrichtung für ihre Mitglieder 95% der Berufsangehörigen sind AK-Mitglieder Die freiberuflichen Tätigen könnten von dieser Serviceleistung profitieren, ohne AK-Mitglieder zu werden. Im AVG in Verbindung mit der BAO ist geregelt, dass sofern das Materiengesetz nicht eine Gebührenbefreiung vorsieht, die Behörde für ihre Tätigkeit 5,6 € pro Registrierungsfall einheben kann (Auskunft BMASK). Die BAK bekommt kein Geld weder vom Bund noch von den Ländern für die Übernahme der Registrierung! 13

14 Nicht ärztliche Register
Name Anzahl Termine Kosten Psycho-therapeuten (BMG) ~ 7.700 4 jährlich Bis zu 300 € Zusätzlich zum GebG Klinischen Psychologen (BMG) ~ 8.600 Gesundheits-psychologen (BMG) ~ 8.500 Musiktherapeuten (BMG) ~ 300 Bis zu 150 € Pflege (BAK) ~ Laufend BAK: max. 5,6 € MTD ~ 14

15 Kritikpunkte Interessenkonflikt innerhalb der AK bei Streichung aus dem Register Der Entzug der Berufsberichtung ist geltendes Gesetz (erfolgt bei schwerwiegenden Vorfällen). Die Bezirksverwaltungsbehörde entzieht anhand der gesetzlichen Bestimmungen in einem Verwaltungsverfahren die Berufsberechtigung. In diesem Verfahren hat der Berufsberechtigte Parteistellung und Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Einen Vertretungsanspruch durch AK gibt es nicht. Die Registerbehörde ist Behörde und setzt eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde um. Die handelnden Mitarbeiter der Behörde unterliegen in diesem Bereich den Weisungen des BMG und nicht der AK (§ 11). 15

16 Kritikpunkte Nicht bei der AK, sondern Register beim BMG/GÖG (Gesundheit Österreich GmbH) Wie der Vergleich zeigt, hat BMG/GÖG keine Erfahrung mit der Führung und Verwaltung von großen Registern. Durch die Aufnahme von Pflege und MTD würde sich die Anzahl der erfassten Personen nahezu vervierfachen. BMG/GÖG heben für die Führung der Register einen hohen Verwaltungsbeitrag bei den Beschäftigten ein. Es ist nicht auszuschließen, dass dies auch bei den Gesundheitsberufen der Fall wäre, zumal eine Ausweitung der Register sowohl Personalkosten, als auch Hard- und Softwareausgaben mit sich bringt. Die BMG/GÖG haben keine auf das Bundesgebiet verteilten Beratungszentren und können daher kein kundenorientiertes Service anbieten. Dies zeigt sich auch daran, dass es in 3 von 4 Registern jeweils jährlich nur 4 Antragstellungstermine gibt. 16

17 Kritikpunkte Statt Bürokratie => Behörde kommt ins Haus
Kein bürokratischer Nachweise erforderlich, die formalen Unterlagen für die Registrierung (Antrag; Reisepass bzw. Personalausweis, Nachweise der Ausbildung, Gesundheitszeugnis, Strafregisterbescheinigung und Meldezettel) entsprechen den formalen Antragsvoraussetzungen der anderen Register. Einfacher und effizienter Zugang zur Registrierung „Behörde kommt ins Haus“ (bei großen AG und Schulen). Durch die elektronische Voranmeldung wird ein effektiver und zeitgemäßer Registrierungsvorgang beschritten. 17

18 Kritikpunkte Zu viele Daten werden erhoben
Hier muss man unterscheiden welche Daten öffentlich zugänglich bzw welche organisatorisch erforderlich sind. Gesetz ist in diesem Punkt rück- bzw ausbaufähig unter Bedachtnahme, welche statistischen Erhebungen das Ministerium benötigt. So erscheint beispielsweise die Übermittlung von Urteilen bzw Infos vom Ende der Hauptverhandlung an die AK als überschießend. Auch sollte überprüft werden, in welchen Fällen die Vorlage von Gesundheitszeugnis und Strafregisterbescheinigung wirklich erforderlich sind. Es müssen aber auch noch zusätzliche Speicherungsmöglichkeiten vorgesehen werden wie die des Fotos für Beweiszwecke. 18

19 Kritikpunkte AK hat keine fachliche Kompetenz
Für die Durchführung eines Registerverfahrens benötigt es die Fachkompetenz im Verwaltungsrechtsverfahren und in der Führung und Verwaltung von großen Registern. Beides hat die AK, bestätigt durch die aktive Einbeziehung in die Verwaltungsgerichtsbarkeit der neuen Verwaltungsgerichte und die Verwaltung von mehr als 3 Mio. Arbeitnehmer in Registerform hat die AK rund 2 Mio. Beratung durchgeführt! 19

20 Kritikpunkte offen Warum hat die Pfleghilfe keine Re-Registrierungspflicht? Warum muss sich nur die diplomierte Pflege und die MTD registrieren lassen? Ausbau ist möglich, Stufenplan wäre sinnvoll. BMF: ~84 € nach dem Gebührengesetz AK-Position: sollte für die Bestandsregistrierung nicht zur Anwendung kommen; bisher legal Tätige sollen nicht eine Gebühr zahlen müssen, damit sie weiterarbeiten dürfen! 20

21 Keine EU-Notwenigkeit
Umsetzung der EU-Empfehlung im europäischen Vergleich (Öst. Pflegebericht 2007) Im Zuge des Pflegeberichts 2007 wurden 16 europ. Länder eruiert, die eine freiwillige oder obligatorische Registrierung der Pflegeberufe vorsehen. In 10 dieser Staaten ist eine Registrierung der Gesundheitsberufe obligatorisch (EST, SLO, M, IRL, NL, CLV, P, SK, LT). Das Berufsausübungsrecht ist in folgenden Ländern von einer Registrierung abhängig: EST, SLO, M, FIN, GB, NL, N, da sie als Maßnahmen der Qualitätssicherung im Gesundheitsbereich eingesetzt werden. In 8 der für den Bericht herangezogenen Länder, sind die Register öffentlich einsehbar (EST, SLO, M, IRL, FIN, GB, LV, N). Die Registrierung ist in EST, SLO, M, FIN, GB, NL und N mit der Ausstellung eines Berufsausweises verbunden und muss regelmäßig verlängert werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht vor, kann der/dem Berufsangehörigen in EST, SLO, M, FIN, GB durch die registerführende Stelle das Recht auf Berufsausübung entzogen werden. In 4 der befragten Länder fallen keine Registrierungsgebühren an, da diese vom Staat übernommen werden. In den anderen werden sowohl im Zuge der Erstregistrierung, als auch bei der Verlängerung Gebühren in der Höhe von EUR 11 bis EUR 150 eingehoben. Durch das GBRegG werden Teile der Berufsanerkennungsrichtlinie und der Patientenmobilitätsrichtlinie umgesetzt. Die Berufsanerkennungsrichtlinie und Patientenmobilitätsrichtlinie werden im Gesundheitsberuferegister-Gesetz umgesetzt (Genaueres kommt noch von Cathrine) 21

22 Vorteile für die Länderverwaltung
Eine elektronische, aktuelle und österreichweite Übersicht über die verfügbaren Ausbildungen aller Berufsangehörigen, zur Unterstützung der Planungsaktivitäten Behörde setzt die Berufsentziehung nachweislich um Die Registrierungsbehörde würde ausschließlich die Berufsausweise ausstellen und verwalten Die Registrierungsbehörde würde die Informationsverpflichtung im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen übernehmen (Binnenmarkt-Informationssystem) Meldeverpflichten im Rahmen des eHealth-Verzeichnisdienst durch die Registrierungsbehörde. Registrierungsbehörde führt eine Liste jener, die vorübergehend zur Dienstleistung in Österreich tätig sind. Registrierungsbehörde stellt für jene, die im Register geführt sind, eine Bescheinigung aus, die für vorübergehende Dienstleistungen in einem andern EWR-Vertragsstaat erforderlich ist. 22

23 Sechs Gründe, die für die BAK als Registerbehörde sprechen
95% der Berufsangehörigen sind AK Mitglieder Durch mehr als 90 AK-Beratungszentren österreichweit ist die Antragseinbringung arbeitsplatznahe bzw wohnortnahe möglich (spezielle Formen für die SchulabsolventInnen und große Arbeitgeber) Rasche und unbürokratische Aufnahme in das Register unter Einbeziehung der Berufsgruppen (Beiräte) Serviceorientiertes RE-Registrierungsverfahren (elektronisches Konto). Im Vergleich zu den anderen Registern ein für die Berufsangehörigen kostengünstiges Verfahren Erfahrung in der Führung und Verwaltung von großen Registern, sowie als Serviceeinrichtung anerkannt (2012 mehr als 2 Mio. Beratungen) 23


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