Völkerrecht II Internationales Luft- und Weltraumrecht

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 Präsentation transkript:

Völkerrecht II Internationales Luft- und Weltraumrecht Prof. Dr. Andreas Zimmermann, LL.M. (Harvard)

Entwicklung des Luftrechts 13.10.1919: Pariser Luftfahrtkonvention 7.12.1944: Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen) 14.9.1963: Abkommen von Tokio über strafbare und bestimmte andere an Bord von Flugzeugen begangene Handlungen

Entwicklung des Luftrechts 16.12.1970: Haager Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen 23.9.1971: Übereinkommen von Montreal zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 24.2.1988: Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der Zivilluftfahrt dienen

Staatliche Lufthoheit Art. 1 Chicagoer Abkommen: Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Lufthoheit besitzt.

Staatliche Lufthoheit Die staatliche Lufthoheit endet an der Grenze zum Weltraum Der Luftraum über der Hohen See unterliegt keinem Hoheitsrecht (P) Luftidentifikationszonen und „Defense Bubbles“

Chicagoer Abkommen Art. 3: a) Dieses Übereinkommen findet nur auf Privatluftfahrzeuge Anwendung und ist auf Staatsluftfahrzeuge nicht anwendbar. b) Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden, gelten als Staatsluftfahrzeuge. c) Ein Staatsluftfahrzeug eines Vertragsstaates darf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates nur überfliegen oder dort landen, wenn es eine Bewilligung durch besondere Vereinbarung oder auf andere Weise erhalten hat und nur gemäß den in dieser Bewilligung festgesetzten Bedingungen.

Chicagoer Abkommen Art. 5, nicht-planmäßiger Luftverkehr: Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden, dass alle nicht im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge der anderen Vertragsstaaten das Recht haben, in sein Hoheitsgebiet einzufliegen, es ohne Landung zu überfliegen und nichtgewerbliche Landungen durchzuführen, ohne vorher eine Genehmigung einholen zu müssen, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens beachtet werden und vorbehaltlich des Rechts des überflogenen Staates, eine Landung zu verlangen.[...]

Chicagoer Abkommen Art. 6, planmäßiger Linienverkehr: Eine internationale Fluglinie darf über oder in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nur mit der besonderen Genehmigung oder einer anderen Bewilligung dieses Staates und gemäß den Bedingungen dieser Genehmigung oder Bewilligung betrieben werden.

Chicagoer Abkommen Art. 17, Staatszugehörigkeit: Die Luftfahrzeuge haben die Staatszugehörigkeit des Staates, in dem sie eingetragen sind.

Die fünf Luftfreiheiten Recht zum freien Überflug ohne Landung Recht zur Landung zu nicht gewerblichen Zwecken Recht, Fluggäste, Ladung und Post aus dem Heimatstaat des Luftfahrzeugs in einem anderen Staat abzusetzen Recht, Ladung und Post in einem anderen Staat aufzunehmen, um diese in den Heimatstaat des Luftfahrzeugs zu befördern Recht, Fluggäste, Ladung und Post aufzunehmen, um diese in einem dritten Staat abzusetzen oder aus einem dritten Staat kommende Fluggäste, Ladung und Post abzusetzen Essentiell für Aufnahme eines wirtschaftlich effektiven, planmäßigen Luftlinienverkehrs Gesichert durch bilaterale Luftverkehrsabkommen

Gewalt gegen Zivilflugzeuge Ergänzung des Chicagoer Abkommens nach dem KAL-Abschuss 1983 um den Art. 3 bis: „Die Vertragsstaaten erkennen an, dass sich jeder Staat der Anwendung von Waffen gegen im Flug befindliche Zivilluftfahrzeuge enthalten muss und dass im Falle des Abfangens das Leben der Personen an Bord und die Sicherheit des Luftfahrzeuges nicht gefährdet werden dürfen. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als ändere sie in irgendeiner Weise die in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Rechte und Pflichten der Staaten.“

Die ICAO Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, Sitz Montreal Gegründet durch Chicagoer Abkommen Seit 5.5.1947: UN-Sonderorganisation Rat: Repräsentanten von 33 Mitgliedstaaten Versammlung: Vereinigung aller Mitgliedstaaten Rat ist auch Streitschlichtungsorgan der ICAO

Entwicklung des Weltraumrechts 12.12.1959: Gründung von COPUOS (Ausschuss für die friedliche Nutzung des Weltraums) als ständigem Ausschuss der UN-GA durch Resolution 13.12.1963: Declaration of Legal Principles Governing the Activities of States in the Exploration and Use of Outer Space 27.1.1967: Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (Weltraumvertrag)

Entwicklung des Weltraumrechts 22.4.1968: Übereinkommen über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen 29.3.1972: Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände 14.1.1975: Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen 18.12.1979: Agreement Governing the Activities of States on the Moon and Other Celestial Bodies (Mondvertrag)

Weltraum: Rechtsnatur Art. II Weltraumvertrag: Der Weltraum einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper unterliegt keiner nationalen Aneignung durch Beanspruchung der Hoheitsgewalt, durch Benutzung oder Okkupation oder durch andere Mittel.

Die Weltraumfreiheit Art. I Weltraumvertrag: Die Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper wird zum Vorteil und im Interesse aller Länder ohne Ansehen ihres wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklungsstandes durchgeführt und ist Sache der gesamten Menschheit. Allen Staaten steht es frei, den Weltraum einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper ohne jegliche Diskriminierung, gleichberechtigt und im Einklang mit dem Völkerrecht zu erforschen und zu nutzen; es besteht uneingeschränkter Zugang zu allen Gebieten auf Himmelskörpern. Die wissenschaftliche Forschung im Weltraum einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper ist frei; die Staaten erleichtern und fördern die internationale Zusammenarbeit bei dieser Forschung.

Grenzen der Weltraumfreiheit Art. III Weltraumvertrag: Bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper üben die Vertragsstaaten ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht einschließlich der Charta der Vereinten Nationen im Interesse der Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie der Förderung internationaler Zusammenarbeit und Verständigung aus.

Grenzen der Weltraumfreiheit Art. IV Weltraumvertrag: Die Vertragsstaaten verpflichten sich, keine Gegenstände, die Kernwaffen oder andere Massenvernichtungswaffen tragen, in eine Erdumlaufbahn zu bringen und weder Himmelskörper mit derartigen Waffen zu bestücken noch solche Waffen im Weltraum zu stationieren. Der Mond und die anderen Himmelskörper werden von allen Vertragsstaaten ausschließlich zu friedlichen Zwecken benutzt. Die Errichtung militärischer Stützpunkte, Anlagen und Befestigungen, das Erproben von Waffen jeglicher Art und die Durchführung militärischer Übungen auf Himmelskörpern sind verboten. Die Verwendung von Militärpersonal für die wissenschaftliche Forschung oder andere friedliche Zwecke ist nicht untersagt. Ebenso wenig ist die Benutzung jeglicher für die friedliche Erforschung des Mondes und anderer Himmelskörper notwendiger Ausrüstungen oder Anlagen untersagt.

Haftungsfragen Art. VII Weltraumvertrag: Jeder Vertragsstaat, der einen Gegenstand in den Weltraum einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper startet oder starten lässt, sowie jeder Vertragsstaat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen aus ein Gegenstand gestartet wird, haftet völkerrechtlich für jeden Schaden, den ein solcher Gegenstand oder dessen Bestandteile einem anderen Vertragsstaat oder dessen natürlichen oder juristischen Personen auf der Erde, im Luftraum oder im Weltraum einschließlich des Mondes oder anderer Himmelskörper zufügen.