Infektionsschutz - Hygiene fängt beim Menschen an

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 Präsentation transkript:

Infektionsschutz - Hygiene fängt beim Menschen an Infektionsschutz - Hygiene fängt beim Menschen an! Belehrung nach § 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz)

In vielen Lebensmitteln können sich Krankheitserreger vermehren Die Konsequenzen: Lebensmittelvergiftungen Lebensmittelinfektionen Viele Keime können vom Menschen selbst in das Nahrungsmittel gelangen! Mögliche Ursachen: mangelnde Sauberkeit Verzehr von verunreinigten Lebensmitteln Kontakt mit/Verzehr von rohen tierischen Lebensmitteln

Besonders empfindliche Lebensmittel Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus Eiprodukte Säuglings- und Kindernahrung Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung oder Auflage Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, Soßen, zum Verzehr bestimmte Nahrungshefe

Krankheiten Brechdurchfallerkrankungen ansteckende Leberentzündung Cholera bakterielle Ruhr Salmonellose andere Magen-Darm-Erkrankungen, z.B. durch Viren oder durch Eitererreger verursacht ansteckende Leberentzündung Hepatitis A und E Typhus und Paratyphus

Die Folgen für den Betrieb: Verunreinigung von Lebensmitteln (Kontamination) Ausbruch von Lebensmittelvergiftungen und -infektionen Verbraucherbeschwerden Rufschädigung Betriebsschließung Geldstrafen Schadensersatzklagen

Tätigkeitsverbot bei § 42 Erkrankung oder Verdacht auf: ansteckende Magen-Darm-Erkrankung Typhus abdominalis Paratyphus Cholera Shigellenruhr Salmonellose ansteckende Leberentzündung (Hepatitis A und E) Ausscheidung von: -Shigellen -Salmonellen -enterohämorrhagischen E.coli (EHEC) -Choleravibrionen Hautkrankheiten, die über Lebensmittel übertragbar sind infizierten (eitrigen) Wunden an Händen und unbedeckten Körperteilen § 42

Tätigkeitsverbot bei § 42 Erkrankte oder dessen verdächtige Personen oder Ausscheider dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden, -beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn sie mit diesen in Berührung kommen - gilt entsprechend, wenn diese Personen mit Gerätschaften (Bedarfsgegenständen) so in Kontakt kommen, dass Erregerübertragung auf Lebensmittel möglich ist § 42

Vorbeugung Sorgfalt und persönliche Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln bei Erkrankung, Verdacht, Ausscheidung, unverzügliche Mitteilung an Arbeitgeber

Hygienegebote persönliche Sauberkeit und Hygiene häufiges Waschen und ggf. Desinfizieren der Hände und Händetrocknen mit Einwegtüchern vor Arbeitsantritt nach dem Toilettenbesuch zwischen unterschiedlichen Arbeitsprozessen saubere komplette Arbeitskleidung. Während der Arbeit mit leicht verderblichen nicht verpackten Lebensmittel (Hackfleisch, Fleisch, Fisch, Feinkosttheke) Haar bedecken! Hand- und Unterarmschmuck ablegen nicht auf Lebensmittel husten und niesen Wunden wasserdicht abdecken Rauchen ist im Lebensmittelbereich verboten!

Arzt aufsuchen bei Durchfall und Erbrechen Hautausschlag eiternden Hautwunden anhaltendem Niesen und Husten Fieber Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel