Grundgedanken der Richtlinie:

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 Präsentation transkript:

Die Richtlinie 2004/38 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004

Grundgedanken der Richtlinie: Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vorbehaltlich der im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen). Die Freizügigkeit von Personen stellt eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts dar. Die Unionsbürgerschaft sollte der grundsätzliche Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein, wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt wahrnehmen.

Zweck der Richtlinie: Die bislang fragmentarischen Regelungen des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts sollen durch einen Rechtsakt geregelt werden. Das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sollte auch den Familienangehörigen (einschließlich eingetragener Lebenspartnerschaften, soweit im Aufnahmestaat rechtlich vorgesehen) ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden. Die Unionsbürger sollten das Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten haben, ohne jegliche Bedingungen oder Formalitäten außer der Pflicht, im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu sein.

Zweck der Richtlinie: Dabei sollten Personen, die ihr Aufenthaltsrecht wahrnehmen, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Rechtlicher Schutz soll gewährt werden für die Familienangehörigen, wenn der Unionsbürger verstirbt, die Ehe geschieden oder aufgehoben oder die eingetragene Partnerschaft beendet wird. Solange die Aufenthaltsberechtigten die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen, sollte keine Ausweisung erfolgen.

Zweck der Richtlinie: Bedingungsloses Recht auf Daueraufenthalt soll gewährt werden für Unionsbürger, die ihr Aufenthaltsrecht dauerhaft ausüben wollen. Gleichbehandlung mit Inländern soll gewährleistet sein (Diskriminierungsverbot – vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen). Es sollte dem Aufnahmemitgliedstaat überlassen bleiben, ob er anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen und ihren Familienangehörigen Sozialhilfe während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder im Falle von Arbeitssuchenden für einen längeren Zeitraum gewährt.

Zweck der Richtlinie: Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt sind nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorgesehen. Die Ausweisung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sollte wegen der möglichen Schädlichkeit gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt werden. Bei Eingriffen in die Freizügigkeit sollte stets der Rechtsweg eröffnet sein.

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 1 Regelt den Gegenstand der Richtlinie

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 2 Enthält die für die Richtlinie relevanten Begriffsbestimmungen

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 3 Bestimmt die Berechtigten

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 4 Bestimmt das Recht auf Ausreise

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 5 Bestimmt das Recht auf Einreise

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 6 Regelt das nicht an Bedingungen geknüpfte Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 7 Regelt das an Bedingungen geknüpfte Recht auf Aufenthalt über drei Monate hinaus

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 8 - 11 Verwaltungsvorschriften; hier nicht von Interesse

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 12 Regelt die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 13 Regelt die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Scheidung der Ehe oder Beendigung der eingetragenen Partnerschaft

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 14 Regelt die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts in besonderen Fällen, z.B. bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 15 Sieht Verfahrensgarantien vor

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 16 Enthält die allgemeine Regel für die Grundlage des Daueraufenthaltsrechts

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 17 Enthält Ausnahmeregeln für die Grundlage des Daueraufenthaltsrechts

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 18 Enthält Ausnahmeregeln für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts durch bestimmte Familienangehörige (bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers)

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 19-20 Enthalten Verwaltungsvorschriften, die hier nicht von Interesse sind

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 21 Regelt die Frage, was unter „Kontinuität des Aufenthaltes“ zu verstehen ist

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 22-23 Regeln die örtliche und sachliche Ausgestaltung des Aufenthaltsrechts

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 24 Regelt das – wichtige! - Gleichbehandlungsgebot

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 25-26 Enthalten Verfahrensvorschriften, die hier nicht von Interesse sind

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 27 Enthält allgemeine Grundsätze zur Beschränkung des Einreise- und Aufenthaltsrechts

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 28 Regelt die Voraussetzungen des Schutzes gegen Ausweisung

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 29 Definiert den Begriff der „Öffentlichen Gesundheit“

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 30-31 Enthält Verfahrensgarantien

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 32 Regelt die zeitliche Beschränkung des Aufenthaltsverbots

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 33 Regelt die Voraussetzungen der Ausweisung

Die einzelnen Regelungen der Richtlinie: Artikel 34 ff. Schlussbestimmungen (hier nicht von Interesse)