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Herzlich Willkommen

Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in Kindertageseinrichtungen Rechtliche Grundlagen - staatliches Wächteramt - - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung - 2. Definition Kindeswohlgefährdung - Formen der Kindeswohlgefährdung - Risikoeinschätzung zur Kindeswohlgefährdung - gewichtige Anhaltspunkte und Schutzfaktoren – 4. Verfahrensschritte für Kindertageseinrichtungen

1. Rechtliche Grundlagen Artikel 6, Abs. 1, 2, 3 GG § 1666 BGB Staatliches Wächteramt

1. Rechtliche Grundlagen Artikel 6 Grundgesetz (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

1. Rechtliche Grundlagen § 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

1. Rechtliche Grundlagen § 8a SGB VIII Verbindliche Absprachen zur Vorgehensweise bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Rahmenvereinbarungen zwischen Jugendamt und Träger von Kindertageseinrichtungen

1. Rechtliche Grundlagen § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.  

1. Rechtliche Grundlagen (2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzu-nehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

1. Rechtliche Grundlagen (3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungs-berechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.   (4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorge-berechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

2. Definition Kindeswohlgefährdung Eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung, die bei Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden.

2. Definition Kindeswohlgefährdung Gegenwärtige Gefahr: Was tun die Eltern Schädliches? Im Verhältnis zu den Bedürfnissen Was unterlassen die Eltern Notwendiges? ihres Kindes/Jugendlichen   Folgen: Ø Welche Folgen sind beim Kind bereits zu beobachten bzw. sind zu erwarten Gefahrenabwehr: Ø Welche Bereitschaft und Fähigkeit zur Abwendung der Gefahr besteht bzw. ist bei den Eltern vorhanden?

2. Definition Kindeswohlgefährdung Formen der Kindeswohlgefährdung Sexueller Missbrauch Vernachlässigung Misshandlung psychisch körperlich psychisch körperlich

2. Definition Kindeswohlgefährdung Psychische/Körperliche Vernachlässigung ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns sorgeverpflichteter Personen (Eltern), welches zur Sicherstellung der seelischen, körperlichen und geistigen Versorgung des Kindes notwendig wäre. Dazu zählen die Ernährung, Hygiene, Bekleidung, Gesundheitsfürsorge, sowie die emotionale, kognitive und erzieherische Förderung. Die Unterlassung kann aktiv oder passiv aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichendem Wissen erfolgen.

2. Definition Kindeswohlgefährdung Körperliche Misshandlung Unter körperlicher Kindesmisshandlung werden alle Arten bewusster oder unbewusster Handlungen von Eltern oder anderen Bezugspersonen verstanden, die durch Anwendung von körperlichem Zwang bzw. Gewalt zu erheblichen physischen Verletzungen oder psychischen Beeinträchtigungen des Kindes und seiner Entwicklung führen oder vorhersehbar ein hohes Risiko solcher Folgen bergen. Misshandlungen können einzelne Schläge mit der Hand sein, Prügeln, Ver- brühungen, Verbrennungen, Hungern oder Dursten lassen,...bis zu Schlägen mit Stöcken, Riemen oder anderen Gegenständen.

2. Definition Kindeswohlgefährdung Psychische Misshandlung Die Beziehung eines Elternteils zum Kind ist gekennzeichnet durch: feindselige Ablehnung (z.B. ständiges Herabsetzen, Beschämen, Kritisieren oder Demütigen eines Kindes); • Ausnutzen und Korrumpieren (z.B. Kind wird zu einem selbstzerstörerischen oder strafbaren Verhalten angehalten oder gezwungen bzw. ein solches Verhalten des Kindes wird widerstandslos zugelassen); • Terrorisieren (z.B. Kind wird durch ständige Drohung in einem Zustand der Angst gehalten); • Isolieren (z.B. Kind wird in ausgeprägter Form von altersentsprechenden sozialen Kontakten fern gehalten); • Verweigerung emotionaler Responsivität (z.B. Signale des Kindes und seine Bedürfnisse nach emotionaler Zuwendung werden anhaltend und in ausgeprägter Form übersehen und nicht beantwortet).

2. Definition Kindeswohlgefährdung Sexueller Missbrauch Sexueller Missbrauch ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Der Täter nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen

2. Definition Kindeswohlgefährdung eine dem Wohl des Kindes/Jugendlichen nicht entsprechende Erziehung Kindeswohlgefährdung Kindliche Erziehung und Entwicklung ist unter Berücksichtigung seiner konkreten Lebenslage beeinträchtigt entwicklungsbelastende Faktoren können von den Eltern mit eigenen Mitteln nicht bewältigt werden Prüfung und Angebot der geeigneten und notwendigen Unterstützung Freiwilligkeit Mangelsituation in der Befriedigung der körper- lichen, seelischen, geistigen Bedürfnisse des Kindes/Jugendlichen mit ziemlicher Sicherheit erhebliche Schädigung in der weiteren Entwicklung Schutz- und Kontrollkonzepte Sicherstellung des Schutzauftrages ggf. unter Einbeziehung des Familiengerichts

3. Risikoeinschätzung zur Kindeswohlgefährdung Gewichtige Anhaltspunkte auf Kindeswohlgefährdung Anhaltspunkte beim Kind/Jugendlichen Anhaltspunkte in Familie und Lebensumfeld Der Begriff „gewichtige Anhaltspunkte“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er ist Ausgangspunkt für das Tätigwerden der Träger von Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen und dem Jugendamt. Grundsätzlich können (müssen aber nicht zwangsläufig) nachfolgend beispielhafte Anhaltspunkte auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten.

3. Risikoeinschätzung zur Kindeswohlgefährdung a) Gewichtige Anhaltspunkte beim Kind/Jugendlichen auffälliges, unsicheres Bindungsverhalten (Distanzlosigkeit, exzessives Klammern, instabiler oder fehlender Blickkontakt, etc.) Auffälligkeiten im Sozialverhalten (plötzlich extrem zurückgezogen oder extrem aggressiv gegen sich oder andere, erhöhtes Aufmerksamkeitsbedürfnis, zerstörerisches Spiel, etc.) Hygienemängel (Körperpflege, Kleidung, etc.) körperliche oder seelische Krankheitssymptome (Einnässen, Ängste, Zwänge, Ticks, etc.) für das Lebensalter mangelnde Aufsicht oder ständig wechselnde Aufsichtspersonen nicht plausibel erklärbare sichtbare Verletzungen (auch Selbstverletzungen, Hämatome, Striemen, Verbrennungen, etc.)

3. Risikoeinschätzung zur Kindeswohlgefährdung Konzentrationsstörungen mangelnde Gesundheitsfürsorge (Nichtbehandlung von Erkrankungen, unangemessene witterungsabhängige Bekleidung, unzureichende Ernährung, etc.) Erleben häuslicher Gewalt Verzögerung der motorischen, sprachlichen oder geistigen Entwicklung ohne medizinische Abklärung bzw. Unterlassen entsprechender Hilfen konkrete Andeutungen des Kindes/Jugendlichen, die auf Kindeswohl-gefährdungen hinweisen könnten wiederholt nicht altersentsprechendes sexualisiertes Verhalten unregelmäßiger Schulbesuch/Schulverweigerung

3. Risikoeinschätzung zur Kindeswohlgefährdung b) Anhaltspunkte in Familie und Lebensumfeld: frühe (ungewollte) Schwangerschaft und mangelnde Reife der Eltern, insbesondere der Mutter elterliche Entwicklungs- und Lebensgeschichte (selbsterlebte Vernachlässigung/Misshandlung, häufig erlebte Beziehungsabbrüche, etc.) Alkohol- oder Substanzmittelmissbrauch eines oder beider Elternteile psychische, somatische Erkrankungen eines oder beider Elternteile geistige Behinderung eines oder beider Elternteile gewaltorientierte familiäre Lebenswelt Armut/soziale Isolation überhöhte Erwartungen eines bzw. der Eltern an das Kind/Jugendlichen hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Gehorsam, Anerkennung der elterlichen Autorität, etc.

3. Risikoeinschätzung zur Kindeswohlgefährdung auffällige Merkmale des Kindes/Jugendlichen selbst (Schreikind, Behinderung, Entwicklungsstörung, Lernstörungen, ständige Erkrankungen, etc.) unangemessene Grenzsetzung, emotionale Bedürfnisse des Kindes/Jugendlichen werden wenig oder gar nicht erfüllt Eltern sind auf Ansprache nicht zugänglich Gespräche werden abgelehnt unangemessene Reaktion fehlende Problemeinsicht eines oder beider Elternteile unzureichende Kooperationsbereitschaft eines oder beider Elternteile mangelnde Bereitschaft Hilfe anzunehmen bisherige Unterstützungsmodelle nicht wirksam

3. Risikoeinschätzung zur Kindeswohlgefährdung/Schutzfaktoren Personenbezogene Ressourcen Gesundheit ausgeglichenes Temperament spezielle Talente und Interessen an Hobbys positives Selbstwertgefühl und Selbstwirksamkeitsüberzeugungen Durchhaltevermögen emotionale Belastbarkeit kognitive Fähigkeiten (Kind kann sich ggf. Hilfe holen) Sozialen Ressourcen Das/der Kind/Jugendliche kennt vertraute und sichere Orte Das/der Kind/Jugendliche hat regelmäßige Sozialkontakte außerhalb der Familie

3. Risikoeinschätzung zur Kindeswohlgefährdung/Schutzfaktoren Ökologische Ressourcen Eine Vertrauens-/Bezugsperson im nahen Umfeld des Kindes/Jugendlichen ist vorhanden Kooperationsbereitschaft von Bezugsperson ist vorhanden

3. Risikoeinschätzung zur Kindeswohlgefährdung Grundsätzlich gilt zu prüfen Welche Bedürfnisse des Kindes/Jugendlichen – je nach Alter – werden hinreichend erfüllt, welche nicht? Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses (Erheblichkeit der Gefährdungsmomente). Entsteht die Gefährdung durch aktives Tun oder durch Unterlassen der Eltern/Elternteils? Fähigkeit der Eltern(teile) die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bereitschaft der Eltern(teile) die Gefahr abzuwenden bzw. für Unterstützung zugänglich sein

Verfahrensschema für freie Träger nach § 8a Abs Verfahrensschema für freie Träger nach § 8a Abs. 2 SGB VIII bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung Ersteinschätzung durch Fachkraft/Leitung Keine Gefährdung erkennbar, aber eine nicht förderliche Erziehungssituation Anhaltspunkte unbegründet Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Anhaltspunkte unbegründet Mit eigenen Mitteln lösbar Abschätzung des Gefährdungsrisikos beim Träger im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte/erfahrene Fachkraft Ja Nein Akute Kindeswohlgefährdung Keine Kindeswohlgefährdung, aber nicht förderliche Erziehungssituation Motivierung und Hinwirkung auf Inanspruchnahme einer Hilfe Kindeswohlgefährdung Unverzügliche Information an das Jugendamt/KSD Familie nimmt Hilfe an oder will keine Hilfe

Verfahrensschema für freie Träger nach § 8a Abs Verfahrensschema für freie Träger nach § 8a Abs. 2 SGB VIII bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung Kindeswohlgefährdung Gespräch mit Eltern u. ggf. Kind/Jugendlichen über Risikoeinschätzung/Aufforderung zur Kontaktaufnahme zum Jugendamt/KSD Ja Eltern nehmen von sich aus Kontakt auf Nein Akute Kindeswohlgefährdung Information der Einrichtung an den KSD nach Absprache mit den Personensorgenberechtigten Überführung des Falles in die Fallverantwortung des Jugendamtes/KSD 7

Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Verfahrensschritte nach § 8a Abs. 2 für Träger Rolle und Auftrag der insoweit erfahrenen Fachkraft ist, mit der Kindertageseinrichtung in anonymer Fallbesprechung, die Beobachtungen/Fakten des Gefährdungsrisikos zu analysieren und zu bewerten Hypothesen aufstellen, Alternativen prüfen Entscheidungsprozesse unterstützen aber nicht selbst entscheiden geeignete Hilfskonzepte zur Gefahrenabwehr erarbeiten keinen direkten Kontakt zum Fall haben keine Fallverantwortung übernehmen

Verfahrensschema für freie Träger nach § 8a Abs Verfahrensschema für freie Träger nach § 8a Abs. 2 SGB VIII bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung 3. Schritt: Ergibt die Abschätzung, dass die Gefährdungssituation nicht anders abgewendet werden kann, wirkt der Träger der Kindertageseinrichtung bei den Personensorge-berechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme der geeigneten Hilfen hin. Hierbei hat die Leitung der Kindertageseinrichtung 1. auf die ihr bekannten Hilfen hinzuweisen, 2. nach Möglichkeit Absprachen mit den Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten über die Inanspruchnahme dieser Hilfen zur Gefährdungsabwendung zu treffen, diese zu dokumentieren und deren Einhaltung zu überprüfen (Dokumentationsraster wird noch erarbeitet), 3. gegebenenfalls die Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten bei der Kontaktaufnahme zum Jugendamt zu unterstützen und 4. die Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass das Jugendamt informiert werden muss, wenn sie die benannten und gegebenenfalls abgesprochenen Hilfen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang in Anspruch nehmen oder wenn aus Sicht der Leitung der Kindertageseinrichtung ungewiss ist, ob sie ausreichend sind.

Verfahrensschema für freie Träger nach § 8a Abs Verfahrensschema für freie Träger nach § 8a Abs. 2 SGB VIII bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung 4. Schritt: Die Leitung der Kindertageseinrichtung informiert das Jugendamt über die Gefährdungsabschätzung und ihre bisherige Vorgehensweise, wenn 1. ihr geeignete Hilfen nicht bekannt sind, 2. die von ihr benannten Hilfen von den Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten abgelehnt werden, 3. die abgesprochenen Hilfen von den Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungs- berechtigten nicht oder nicht im erforderlichen Umfang in Anspruch genommen werden oder 4. sie sich nicht Gewissheit darüber verschaffen kann, ob durch die von ihr benannten und gegebenenfalls mit den Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten abgesprochenen Hilfen der Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann.

Dokumentation an das Jugendamt Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Verfahrensschritte nach § 8a Abs. 2 für Träger Dokumentation an das Jugendamt Die Aufzeichnungen sollen klar erkennen lassen, welche Informationen ich wann und wie von wem erhalten habe welche Interpretationen und Einschätzungen ich aufgrund dieser Informationen wann, mit wem, mit welchem Ergebnis vorgenommen habe welche weiteren Schritte/Vereinbarungen ich wann, mit wem, in welchem Zeitraum getroffen habe die Entscheidung ob und wann ich die Eltern/Personensorgeberechtigten einbezogen habe welche konkreten Absprachen/Mitteilungen ich mit den Eltern/Personensorge- berechtigten, wann, mit wem, mit welchem Ziel getroffen habe

Verfahrensschema für freie Träger nach § 8a Abs Verfahrensschema für freie Träger nach § 8a Abs. 2 SGB VIII bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung 5. Schritt: Nach Information des Jugendamtes erfolgt dort das Verfahren zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos gemäß § 8a Absatz 1 SGB VIII. Das Jugendamt informiert die Leitung der Kindertageseinrichtung über ihr Ergebnis der Gefährdungsabschätzung und die von ihr veranlassten Maßnahmen. Verbleibt das Kind weiterhin in der Kindertageseinrichtung und ergibt die Gefährdungsabschätzung, dass zum Wohl des Kindes ein weiteres Zusammenarbeiten erforderlich ist, wird dieses im Einzelfall abgesprochen und dokumentiert.

Kinderschutz und Datenschutz

Datenschutz Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Grundrecht Vertrauensschutz und Verschwiegenheit sind eine Grundbedingung in helfenden Beziehungen Sowohl Datenschutz als auch Kinderschutz stellen Rechte dar, die sich nicht widersprechen, sondern gegenseitig bedingen

Datenschutz Das Datenschutzrecht ist im Sozialgesetzbuch verankert Gilt als formelle Vorgabe, an die sich die Verwaltung bei der Aufgabenerfüllung zu halten hat. Das Verwaltungsrecht unterscheidet zwischen Aufgabe Befugnis Pflicht

Datenschutz Aufgabe: („ich soll“) Leistungsgewährung, Leistungserbringung nach §§ 2, 4 SGB VIII Sicherstellung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGBVIII) Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist es erforderlich Daten zu erheben. Befugnis: („ich darf“) Erlaubnis, etwas zu tun, was in Grundrechte der Beteiligten eingreift unter Sicherstellung der personenbezogenen Daten Pflicht: („ich muss“) ein gesetzlich auferlegter Befehl eine vertraglich übernommene Verpflichtung

Datenschutz Datenerhebung Datenverwendung Datenübermittlung ! Jeder Bürger hat grundsätzlich über Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. ! Eine Datenverwendung und Datenübermittlung ist zulässig bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII.

Datenschutz Datenerhebung personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse (z.B. Name, Familienstand, Nationalität, Schule, Berufsausbildung, Religionszugehörigkeit, etc.) Sozialdaten Werden von einem Sozialleistungsträger im Hinblick auf die jeweilige Aufgabenerfüllung erhoben, verarbeitet oder genutzt (z.B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Sozial-/Jugendämter etc.)

Datenschutz Datenerhebung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung nur erforderliche Daten, die für die Abschätzung des Gefährdungsrisikos relevant sind Erhebung grundsätzlich beim Betroffenen selbst, es sei denn der wirksame Schutz des Kindes/Jugendlichen ist in Frage gestellt oder die Erhebung in der Familie gefährdet den Zugang zur Hilfe ernsthaft keine Pflicht noch Befugnis ohne Zustimmung der Betroffenen Ermittlungen bei Dritten anzustellen (Daten erheben) -nur mit Einverständnis möglich-

Datenschutz Datenverwendung Daten werden mit dem Ziel der Gefährdungseinschätzung verwendet (im Team, Information an Leitung, Träger oder an die insoweit erfahrene Fachkraft, wenn beim Träger vorhanden) Daten gegenüber den Personensorgeberechtigten bzw. dem Kind/Jugendlichen zum Zweck der gemeinsamen Abschätzung des Gefährdungsrisikos zu offenbaren

Datenschutz Datenübermittlung Daten werden an andere Stellen/Institutionen (Jugendamt) bzw. Personen, die nicht der eigenen Einrichtung angehören übermittelt Unterscheide: Weitergabe anvertrauter Sozialdaten (§ 65 SGB VIII) Weitergabe sonstiger Sozialdaten (§ 64 SGB VIII)

Datenschutz sonstige Sozialdaten Sozialdaten dürfen nur zu dem Zweck übermittelt werden, zu dem sie erhoben worden sind (§ 64 Abs. 1 SGB VIII). Eine Weitergabe von Informationen ist dann zulässig, wenn sie der Erfüllung der eigenen Hilfeaufgaben dient. anvertrauten Sozialdaten die besondere Vertrauensbeziehung zwischen Fachkraft und Bürger/-in wird geschützt, wenn eine bestimmte Information in der erkennbaren Erwartung mitgeteilt wird, dass sie vertraulich behandelt wird und die Fachkraft direkt oder indirekt diese Verschwiegenheit zusichert. Diese Daten dürfen an Dritte nur weitergegeben/übermittelt werden, wenn der/die Anvertrauende damit einverstanden ist, oder ein Gesetz dieses erlaubt. (§ 65, Abs. 1, S. 2, Nr. 1 SGB VIII)

Datenschutz Eine Datenübermittlung anvertrauter Sozialdaten nach § 65 SGB VIII zum Jugendamt ist zulässig, wenn: gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, (§ 65 Abs. 1, S. 1, Nr. 2 SGB VIII), d.h.:  einer Fachkraft bei einem Träger von Einrichtungen und Diensten werden gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt und  sie mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos vorgenommen hat und  vorher oder im Anschluss auf die Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten zugegangen ist, um im Kontakt mit diesen auf die Inanspruchnahme von Hilfen zur Abwendung der Gefährdung hinzuwirken und  die Abschätzung des Gefährdungsrisikos ergeben hat, dass die geeignete Hilfe und ggf. weitere bisher in Anspruch genommene Hilfen nicht ausreichen die Gefährdung abzuwenden, oder von den Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten nicht oder im erforderlichen Maß in Anspruch genommen wurden.

Datenschutz Eine Datenübermittlung anvertrauter Sozialdaten nach § 65 SGB VIII an Dritte ist zulässig, wenn: gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, (§ 65 Abs. 1, S. 1, Nr. 2 SGB VIII), d.h.:  eine insoweit erfahrene Fachkraft von Außen zur Risikoeinschätzung hinzugezogen wird. Die Daten und Namen sind anonymisiert (unkenntlich gemacht) oder pseudonymisiert (geändert) zu übermitteln (§ 65 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGB VIII)  ein Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit erfolgt (Kindergartenplatz) und die Kenntnis der Sozialdaten zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind (§ 65 Abs. 1, S. 1, Nr. 3 SGB VIII)  bei dringender Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Kindes an die Polizei bei Nichterreichbarkeit des Jugendamtes

Datenschutz Grundsatz der Transparenz Die Pflicht, bei der Datenerhebung auf die Betroffenen – Familie – zuzugehen bestimmt sich aus dem Datenschutzrecht sowie der Intension des § 8a SGB VIII (Einbeziehung der Personensorgeberechtigten) Dieses Vorgehen hat das Ziel einen funktionalen Schutz des Vertrauens zwischen Bürger/-in und Fachkraft in der Hilfebeziehung zu gewährleisten. Anvertraute Daten dürfen nur in engen Grenzen ohne Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden, weil ein solcher Vertrauensbruch nachhaltig gravierende Auswirkungen auf die Hilfebeziehung und damit auf den Erfolg der Hilfe und Schutz zur Folge hätte. Um Misstrauen zu vermeiden sind gemeinsame Gespräche mit allen Beteiligten sinnvoll, alle Schritte im Hilfeprozess sollten offen kommunizier werden. Wenn Informationen weitergegeben werden müssen, dann ist sicherzustellen, dass diese vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne das Wissen weitergegeben werden.