Die Stellung der Vertreter und der Vertreterversammlung in der Genossenschaft Prof. Dr. Jürgen Keßler, Berlin /Bochum Web: www.iwgr.de.

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 Präsentation transkript:

Die Stellung der Vertreter und der Vertreterversammlung in der Genossenschaft Prof. Dr. Jürgen Keßler, Berlin /Bochum Web: www.iwgr.de

Leitungsstrukturen der Genossenschaft (1a) Vorstand Aufsichtsrat Vertreter-versammlung Leitungsorgan (§ 27 Abs. 1 GenG) Kontrollorgan (§ 38 Abs. 1 GenG) Grundlagenorgan (§§ 16, 48 GenG) Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Leistungsstrukturen der Genossenschaft (2a) Die gesetzlichen Vorgaben zur Leitung und Aufgabenverteilung in der Genossenschaft sind zwingender Natur und können durch die Satzung oder die Beschlüsse der Organe nicht abgeändert werden (§ 18 S. 2 GenG – formelle Satzungsstrenge). Dies dient im Wesentlichen dem Schutz der Mitglieder. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Leistungsstrukturen der Genossenschaft (2b) Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) müssen alle Organmitglieder in Vorstand, Aufsichtsrats und Vertreterversammlung Mitglieder der Genossenschaft sein. Grundsatz der Selbstorganschaft und Selbstverwaltung der Genossenschaft. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Leitungsfunktion des Vorstandes (1) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten (§ 27 Abs. 1 S. 1 GenG; § 22 Abs. 1 S. 1 der MusterS). Zugleich vertritt er die Genossenschaft nach außen (§ 24 Abs. 1 S. 1 GenG; § 22 Abs. 2 der MusterS). Er hat dabei (nur) die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind (§ 27 Abs. 1 S .2 GenG; § 22 Abs. 1 S. 2 der MusterS). Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Leitungsfunktion des Vorstands (2) Der Vorstand ist autonomes Leitungsorgan. Er ist an Beschlüsse und Weisungen anderer Organe nicht gebunden und nur der Satzung und dem Gesetz unterworfen. Zweck der Regelung ist die Sicherung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit der Genossenschaft bei sich rasch verändernden Marktverhältnissen. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat ist kein Geschäftsführungs-, sondern ein Überwachungsorgan. Er hat im Interesse der Mitglieder den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen und zu fördern. (§ 38 Abs.1 GenG; § 25 Abs.1 der MusterS). Dies setzt die persönliche Unabhängigkeit sowie die fachliche Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder sowie eine umfassende Information der Aufsichtsratsmitglieder voraus. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats (2) § 38 Abs. 1 Satz 2 und 4 GenG; § 25 Abs. 3 der MusterS Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats (3) § 39 Abs. 1 Satz 1 und 3 GenG; § 25 Abs. 2 der MusterS „Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich“. (Insbesondere bei Abschluss der Anstellungsverträge). Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Funktion der Vertreterversammlung (1a) § 43 Abs. 1 GenG „Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft ausschließlich in der Generalversammlung (bei größeren Genossenschaften mittels der Vertreterversammlung) aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt“. § 43 Abs. 3 S. 1 GenG „Jedes Mitglied (jeder Vertreter) hat – anders als bei den Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) – (nur) eine Stimme“. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Funktion der Vertreterversammlung (1b) Dies schützt die Genossenschaft und ihre Mitglieder vor der Beherrschung durch finanzstarke Investoren. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Funktion der Vertreterversammlung (2) § 43a Abs. 1 GenG „Bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung) besteht.“ Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Rückkehr zur Generalversammlung (3) § 43a Abs. 7 GenG (Mitgliederrechte) „Die Generalversammlung ist zur Beschlussfassung über die Abschaffung der Vertreterversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder dem in der Satzung hierfür bestimmten geringeren Teil in Textform beantragt wird.“ Dies dürfte aber bei größeren Genossenschaften auf praktische Probleme stoßen (Raumkapazität !) Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Funktion der Vertreterversammlung (4) § 43a GenG; § 31 Abs. 9 der MusterS Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, den Telefonnummern oder E-Mail Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen. Auf Verlangen ist jedem Mitglied jederzeit unverzüglich eine Abschrift der Liste auszuhändigen. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Erweiterte Minderheitenrechte durch die Genossenschaftsnovelle (1) § 45 Abs. 1 GenG; § 33 Abs. 4 S.1 und Abs. 5 S. 1 der MusterS Die Vertreterversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder oder der dritte Teil der Vertreter dies in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe für die Einberufung verlangen. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Erweiterte Minderheitenrechte durch die Genossenschaftsnovelle (2) § 45 Abs. 1 GenG; § 33 Abs. 5 S. 2 der MusterS „Die teilnehmenden Mitglieder üben ihr Rede- und Antragsrecht in der Vertreterversammlung durch einen Bevollmächtigten aus, der aus ihrem Kreis zu wählen ist .“ Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Erweiterte Minderheitenrechte durch die Genossenschaftsnovelle (3) § 45 Abs. 2 GenG; § 33 Abs. 4 S. 2 der MusterS Fordern der zehnte Teil der Mitglieder oder mindestens ein Drittel der Vertreter die Beschlussfassung über bestimmte zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden . Das gilt nicht für Geschäftsführungsangelegenheiten, die alleine in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen! Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum Einberufung der Vertreterversammlung § 46 Abs. 1 GenG; § 33 Abs. 2 Satz 3 der MuterS Die Vertreterversammlung muss mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Einberufung der Vertreterversammlung Die Tagesordnung der Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern der Genossenschaft durch unmittelbare schriftliche Bekanntmachung bekannt zu machen (§ 33 Abs. 3 der MusterS). Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum § 46 Abs. 2 GenG (1) „Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch das Gesetz oder die Satzung vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden.“ Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum § 46 Abs. 2 GenG (2) Beschlussanträge aus der Vertreterversammlung heraus sind folglich nicht möglich. Diese bedürfen somit stets einer fristgemäßen Ankündigung, um eine ordnungsmäßige Vorbereitung der Vertreter zu ermöglichen. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum § 46 Abs. 3 GenG „Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung (Anträge zur Geschäftsordnung, Diskussionsbeiträge) bedarf es der Ankündigung nicht.“ Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum § 47 GenG § 47 Abs. 1 S. 1 GenG; § 34 Abs. 7 der MusterS „Über die Beschlüsse der Vertreterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen“. § 47 Abs. 4 GenG; § 34 Abs. 7 S. 7 der MusterS „Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in die Niederschrift nehmen. Ferner ist jedem Mitglied auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift einer Vertreterversammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.“ Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Rechte der Vertreter in der Versammlung Teilnahmerecht und Teilnahmepflicht Rede- und Auskunftsrecht (§ 37 der Satzung) Stimmrecht (Wahlrecht) Einberufungsrecht (1/3 der Vertreter - § 33 Abs. 4 S. 1 der Satzung) Ankündigungsrecht (1/3 der Vertreter - § 33 Abs. 4 S. 2 der Satzung) Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Zuständigkeit der Vertreterversammlung (1a) Die Vertreterversammlung ist nach den Vorgaben des GenG kein Geschäftsführungsorgan. Sie kann den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats keine bindende Weisung erteilen. Sie ist nach dem Gesetz folglich auf „Grundlagenbeschlüsse“ beschränkt. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Zuständigkeit der Vertreterversammlung (1b) § 48 Abs. 1 GenG; § 35 Abs.1 lit. b) der MusterS „Die Generalversammlung stellt den vom Vorstand aufgestellten und vom Aufsichtsrat geprüften Jahresabschluss fest. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.  Mit der Feststellung wird der Jahresabschluss verbindlich und zur Grundlage der Gewinnverwendung. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Zuständigkeit der Vertreterversammlung (2) § 36 Abs.1 GenG; § 35 Abs. 1 lit. g und h) der MusterS Die Wahl (und Abwahl) der Aufsichtsratsmitglieder liegt zwingend und unentziehbar bei der Vertreterversammlung. Dabei trifft die Vertreter eine besondere (Auswahl-) Verantwortung für die Unabhängigkeit sowie die (fachliche) Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Zuständigkeit der Vertreterversammlung (3) „Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen es gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen umfasst“(§ 36 Abs. 3 GenG; § 36 Abs. 2 lit. c) der MusterS). Die Abberufung bedarf zur Sicherung der Unabhängigkeit der AR-Mitglieder einer qualifizierten Mehrheit. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Zuständigkeit der Vertreterversammlung (4a) § 16 Abs. 1 GenG; § 35 Abs.1 lit. a der MusterS „Eine Abänderung des Satzung kann nur durch die Generalversammlung festgesetzt werden“. § 16 Abs. 2 GenG; § 36 Abs. 2 lit. a der MusterS Für (…) Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. § 43a Abs. 6 GenG; § 35 Abs.1 lit. o der MusterS Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung“. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Auskunftsrecht der Vertreter; § 37 der MusterS Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung vom Vorstand oder Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgerechten Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Auskunftsrecht der Vertreter Die Auskunft darf verweigert werden, soweit: die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (Geschäftsgeheimnisse); die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht (Datenschutz) verletzt würde; Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Auskunftsrecht der Vertreter das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft; es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt; die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreterversammlung führen würde. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Auskunftsrecht der Vertreter § 37 Abs. 3 der MusterS Wird einem Vertreter eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in der Niederschrift aufgenommen wird. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Vertreterversammlung als Grundlagenorgan Die Vertreterversammlung ist das für Satzungsänderungen allein zuständige Grundlagenorgan der Genossenschaft. Diese Aufgabenzuweisung ist zugleich Ausdruck genossenschaftlicher Selbstverwaltung und genossenschaftlicher Verbandsdemokratie. Die Vertreterversammlung hat demgegenüber keine Zuständigkeit im Rahmen der Geschäftsführung. Diese liegt allein beim Vorstand. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum Wahl der Vertreter (1) § 43a Abs. 2 GenG; § 31 Abs. 1 und 2 der Satzung „Als Vertreter kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört, gewählt werden. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden“. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum Wahl der Vertreter (2) Die Regelung ist zwingender Natur und einer Gestaltung durch die Satzung nicht zugänglich. Die Wählbarkeit zur Vertreterversammlung kann folglich durch die Satzung weder eingeschränkt noch erweitert werden. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Stellung der Vertreter (1) Vertreter sind ehrenamtliche Organe der Genossenschaft, sie sind bei Ihren Beschlüssen an das Gesetz und die Satzung gebunden. Als solche treffen Sie ausgeprägte Treuepflichten gegenüber der Genossenschaft, ihren Organen und ihren Mitglieder. Sie sind stets den unternehmerischen Interessen der gesamten Genossenschaft verpflichtet . Als Unternehmensorgane haben sie bei allen Entscheidungen das Unternehmensinteresse, insbesondere den Fördergrundsatz und den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu beachten. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Stellung der Vertreter (2) Vertreter sind nicht ausschließlich Repräsentanten ihres Wahlkreises oder ihrer Wähler. Sie sind als Unternehmensorgane den Interessen der gesamten Genossenschaft verpflichtet. Im Rahmen der Beschlüsse der Versammlung handeln sie unter eigener Verantwortung und unterliegen keiner Weisung. Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ihrerseits die Bindung durch die Satzung sowie die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bezüglich der Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsrat zu beachten. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Stellung der Vertreter (3) Die Vertreter sind keine Außenvertreter der Genossenschaft im Verhältnis zu den Mitgliedern oder Dritten. Sie üben Ihre Befugnisse folglich ausschließlich in der Vertreterversammlung aus (§§ 43 Abs.1, 43a GenG). Ihnen obliegt nicht die Entgegennahme und Nachprüfung von Beschwerden der Mitglieder und Mieter. Sie sind zur Abgabe von Erklärungen im Namen der Genossenschaft nicht befugt. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Stellung der Vertreter (3) Vertreter tragen durch ihre Entscheidungen wesentlich zum wirtschaftlichen Erfolg der Genossenschaft bei. Dies gilt sowohl für die Satzungsgestaltung, die Entscheidung über die Gewinnverwendung als auch insbesondere für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder. Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum

Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum Kontakt: Prof. Dr. Jürgen Keßler email: juergen.kessler@htw-berlin.de Email: j.kessler@ebz-bs.de web: www.iwgr.de Prof. Dr. Jürgen Keßler Berlin/Bochum