Schulung der Führungskräfte des Landkreises Osnabrück Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Claas Schröder
Führungskräfte des LK Osnabrück - Inhalt - Versicherungsschutz Unfallverhütung° .. der rote Faden Prävention
Polizeidirektionen in Niedersachsen Dirk Röbbert Claas Schröder Marion Holzkamp Jochen Köpfer Polizeidirektionen in Niedersachsen ° Prävention
Führungskräfte des LK Osnabrück - Versicherungsschutz - Jeder Feuerwehrangehörige ist im Feuerwehrdienst kraft Gesetzes (§ 2, SGB VII) unfallversichert! Die Träger der Feuerwehren finanzieren diesen gesetzlichen Unfallversicherungsträger durch eine Umlage (§ 152, SGB VII).° Anm.: Ehrenbeamte (z. B. OrtsBM) sind ebenfalls bei der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen versichert! Achtung Ehrenbeamte: § 195 Nieders. Beamtengesetz i. V. m. § 68 Beamtenversorgungsgesetz Prävention
Führungskräfte des LK Osnabrück - Versicherungsschutz - Leistungen / Aufgaben der : Prävention Medizinische Leistungen Berufsfördernde Leistungen Zusätzliche Geldleistungen ° Prävention
Ehrenamtlich Hauptamtlich Führungskräfte des LK Osnabrück - Versicherungsschutz - Ehrenamtlich Vertreterversammlung (Legislative) Beschließt Satzung und autonomes Recht Beschließt Haushaltsplan Legt jährliche Umlage fest Ausschüsse: Renten Widerspruch Haushalt Prävention Vorstand (Exekutive) Führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus Erstellt den Haushaltsplan Bereitet Rechtsetzung vor Hauptamtlich Geschäftsführer Beratend im Vorstand Mitglied in Ausschüssen Führt laufende Geschäfte Vertritt die FUK Zentrale Dienste Prävention Leistung Psychosoziale Unterstützung Prävention
Führungskräfte des LK Osnabrück - Versicherungsschutz - Vertreterversammlung und Vorstand (jeweils paritätisch besetzt) 50 % Arbeitgeber → Träger des Brandschutzes (Gemeinde) 50 % Arbeitnehmer → Feuerwehrangehörige °° Prävention
Führungskräfte des LK Osnabrück - Unfallverhütung - Musterdienstanweisung: „Der OrtsBM hat auf die Einhaltung aller auf den jeweiligen Einsatz anzuwendenden UVV`en, insbesondere der UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C53) zu achten. Dies gilt auch für die persönliche Ausrüstung der ihm unterstellten Feuerwehrmänner.“ Prävention
Führungskräfte des LK Osnabrück - Unfallverhütung - Prävention
Führungskräfte des LK Osnabrück - Unfallverhütung - § 7 Abs. 2 SGB VII: „Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.“ → Ausnahme: Vorsatz (im Volksmund auch Versicherungsbetrug genannt) §§ 104 – 107 SGB VII (sinngemäß): Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen → Haftungsablösung durch den Unfallversicherungsträger (UVT) §110 SGB VII: „Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, …“° Prävention
Führungskräfte des LK Osnabrück - Unfallverhütung - § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften ... Die hat folgende UVVen beschlossen: UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV-V A1) UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) UVV „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (GUV-V A8) UVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (GUV-V A2) UVV „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ (GUV-V 5) UVV „Fahrzeuge“ (GUV-V D29) UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C53) Ab 01.04.2005 UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) GUV-V A3 N E U E DA °° Prävention
E N D E Prävention