Arbeitskreis Umweltmanagement Wirtschaftskammer Tirol – Sparte Industrie Innsbruck, 21. November 2016
Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol Themen IndustrieemissionsRL: Stand der Technik - BREF/BAT und seine Auswirkungen auf Genehmigungen? EU-Emissionshandelssystem (ETS): Eine Einführung und Überblick 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol IndustrieemissionsRL: Stand der Technik - BREF/BAT und seine Auswirkungen auf Genehmigungen? Quelle: EIPPCB 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU) - Directive on Industrial Emissions (IED) Vereint 7 EU-Richtlinien: IPPC-RL, Abfallverbrennungs-RL, Großfeuerungsanlagen-RL, Lösemittel-RL und 3 Richtlinien zur Titandioxidherstellung Enthält Regelungen zur Genehmigung, zum Betrieb, zur Überwachung und zur Stilllegung von Industrieanlagen in der EU Neu sind insbesondere: die Verbindlichkeit der "BVT-Schlussfolgerungen" der europäischen Merkblätter zu besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter = BREF) bei der Industrieanlagengenehmigung die Einführung eines "Ausgangszustandsberichtes" (AZB) über Boden und Grundwasser Umweltinspektionen: die Verpflichtung zur systematischen und regelmäßigen Überwachung der Industrieanlagen sowie die Pflicht zur Veröffentlichung der Überwachungsberichte verschärfte Grenzwerte für Kraftwerke und andere "Großfeuerungsanlagen" IED ist am 6. Jänner 2011 in Kraft getreten war innerhalb von 2 Jahren in nationales Recht umzusetzen Ö: GewO, EG-K, WRG, AWG …. 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
BVT-Schlussfolgerungen (Art 3 Z12) (BAT Conclusions) enthält Teile eines BREF mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken ihre Beschreibung Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit mit BAT assoziierte Emissionswerte (BAT-AELs) dazugehörige Überwachungsmaßnahmen dazugehörige Verbrauchswerte gegebenenfalls einschlägige Standortsanierungsmaßnahmen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol BAT-AELs (Art 3 Z13) Bereich von Emissionswerten erzielt unter normalen Betriebsbedingungen erzielt unter Verwendung von BAT oder einer Kombination von BAT entsprechend der Beschreibung in den BAT- Schlussfolgerungen ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen Behörde stellt sicher, dass BAT-AELs unter normalen Betriebsbedingungen nicht überschritten werden 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
BAT-AELs – Beispiel aus CWW BREF BAT-AELs gelten, wenn Abwassermenge > 100.000 m3/Jahr 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Genehmigungsauflagen und Emissionsgrenzwerte Innerhalb von 4 Jahren nach Veröffentlichung der BAT Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage stellt die Behörde sicher, dass (Art. 21/3): alle Genehmigungsauflagen überprüft und erforderlichenfalls auf neuesten Stand gebracht werden Anlage diese Auflagen einhält Dabei wird allen neuen bzw. aktualisierten BAT Schlussfolgerungen Rechnung getragen (Anpassung an horizontale BREFs) Behörde legt EGW fest, die die BAT-AELs nicht überschreiten (Art 15/3) In besonderen Fällen kann Behörde weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen (Art. 15/4) – wenn Anpassung gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde (geografischer Standort, lokale Umweltbedingungen, techn. Merkmale der Anlage) 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
“Sevilla-Prozess” zur Erarbeitung von BREFs Quelle: Umweltbundesamt 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Technical Working Group (TWG) Kommission – DG Environment, European IPPC Büro Mitgliedsländer – Nationale Experten Industrie – Industrial NGOs Environmental NGOs Vertreter Experte des MS in der TWG koordiniert den Nationalen Arbeitskreis (NAK) beschafft und verschickt Informationen kommentiert Draft BREF unter Einbeziehung des NAK Rolle Nationaler Experte (Ö: UBA) 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Nationaler Arbeitskreis (NAK) Nationaler Experte (UBA) Anlagenbetreiber und Fachverband BMLFUW BMWFW Behördenvertreter Vertreter Unterstützt Nationalen Experten mit Expertise Information Kommentaren Rolle NAK 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Vertikale/Horizontale BREFs am Beispiel der Chemie-BREFs LVOC (2003, aktuell Review) Large Volume Organic Chemicals Chlor-Alkali-Elektrolyse CAK (2013) Anorganik - Ammonia, Acids and Fertilisers LVIC-AAF (2007) Anorganik - Solids and other industry LVIC-S (2007) Organic Fine Chemicals OFC (2006) Speciality Inorganic Chemicals SIC (2007) POL (2007) Polymers CWW (06/2016) Common Waste Water and Waste Gas Treatment/Management Systems in the Chemical Sector Geplant: WGC Waste Gas Treatment in the Chemical Sector Ergänzende horizontale BREFs (über alle Industrie-Sektoren): Emissions from Storage (EFS) Energy Efficiency (ENE) Industrial Cooling Systems (ICS) ……. 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Auslösung der Anpassungsverpflichtung durch horizontale BREFs? Anfrage an BMWFW durch BSI/WKÖ: Löst CWW BREF bzw. horizontale BREFs im allgemeinen die gemäß Industrieemissionen-RL bzw. Gewerbeordnung festgelegte Anpassungsverpflichtung innerhalb von 4 Jahren aus? Antwort: Nein BMWFW teilt die Meinung der WKO, dass die im § 81b GewO 1994 verankerte Verpflichtung zur Anpassung an den Stand der Technik durch die Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Anlage ausgelöst wird. Nicht zur Haupttätigkeit ergangene BVT-Schlussfolgerungen, die für die jeweils konkrete IPPC-Anlage horizontale BREFs darstellen, lösen die Anpassungsverpflichtung gemäß § 81b GewO 1994 nach Ansicht des Wirtschaftsressorts nicht aus. 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Auslösung der Anpassungsverpflichtung durch horizontale BREFs? Anfrage an BMWFW durch BSI/WKÖ (Fortsetzung): Somit löst nur ein vertikales BREF zur Haupttätigkeit einer Anlage eine Anpassungsverpflichtung innerhalb von 4 Jahren aus. Weitere seit der letzten Überprüfung der Genehmigung veröffentlichte (horizontale) BVT-Schlussfolgerungen müssen dann mitbetrachtet werden. Ein horizontales BREF wie z.B. das im Juni 2016 veröffentlichte CWW BREF bedingt somit keine unmittelbare Anpassungsverpflichtung. Sowohl BMWFW als auch BMLFUW sind sich jedoch einig, dass bei „eigenständig betriebenen Abwasserreinigungsanlagen“ gemäß IED-Tätigkeitskategorie 6.11 (siehe Anhang 1 IED), die Abwässer aus der chemischen Industrie (IED-Tätigkeitskategorie 4) behandeln, eine Anpassungsverpflichtung an das CWW BREF ausgelöst wird. In diesem Fall ist die Haupttätigkeit der Anlage die Abwasserbehandlung. Derzeit ist es jedoch nach wie vor unklar, ob es in Österreich überhaupt derartige Anlagen gibt. 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Auslösung der Anpassungsverpflichtung durch horizontale BREFs? Anfrage an BMWFW durch BSI/WKÖ (Fortsetzung): Auch Umweltinspektionen thematisiert Wesentlich ist folgende Aussage des BMWFW: „Nicht zum zu überprüfenden Konsens zählen somit unter anderem Anpassungsmaßnahmen, die zum Zeitpunkt einer bestimmten Umweltinspektion noch gar nicht getroffen bzw. noch nicht einmal in Angriff genommen sein müssen.“ Das BMWFW weist allerdings darauf hin, dass dessen ungeachtet es durchaus sinnvoll ist, eine Umweltinspektion und die damit verbundene „Vor-Ort-Zusammenkunft“ der Experten dazu zu nutzen, absehbare Entwicklungen zu erörtern. Anfrage BSI/WKÖ: Antwort BMWFW: 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
BREF-Studien des Umweltbundesamtes UBA erstellt in der Regel zur Vorbereitung auf den BREF Revisionsprozess Branchen-Studien, z.B. Studie zum STS BREF Aktuell: Chemie-Studie (Beginn mit dem Anorganik-Sektor) Studien werden veröffentlicht und dem EIPPCB zur Verfügung gestellt (u.a. BATIS-System des EIPPCB) Datenerhebung bei den relevanten Unternehmen und ggf. Anlagenbesichtigungen Unternehmensbeteiligungen prinzipiell sinnvoll – BREF soll auf Basis von Daten aus der Praxis erstellt werden (nicht nur große Industrieunternehmen) Klare Kommunikation (am besten schriftlich) von sensiblen Daten/Informationen gegenüber UBA – ggf. Geheimhaltungserklärung von UBA unterzeichnen lassen 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol BREF Arbeitsprogramm 2017 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol BREF Arbeitsprogramm 2017 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
EU-Emissionshandelssystem (ETS): Eine Einführung und Überblick 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Europäische Klima- und Energiepolitik (1) 2020 & 2030-Ziele auf einen Blick mindestens -20% THG-Emissionen verbindlich 20% Erneuerbare Energien 20% Energieeffizienz unverbindlich -40% 27% Erneuerbare Energien verbindlich auf EU-Ebene Energieeffizienz 2020 2030 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Europäische Klima- und Energiepolitik (2) -16% für AT -36% für AT © EC 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Der EU-Emissionshandel Der EU-Emissionshandel (European Union Emissions Trading System, EU ETS) ist das Leitinstrument der EU-Klimapolitik. Ziel, die Treibhausgasemissionen unter möglichst geringen volkswirtschaftlichen Kosten zu senken, indem die Höhe der Emissionsverminderung erzwungen wird, es aber dem Markt überlassen bleibt, auf welche Weise er diese Verminderung erzielt. Das EU ETS ist der erste grenzüberschreitende und weltweit größte Emissionsrechtehandel. 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Der EU-Emissionshandel Wurde 2003 vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU beschlossen und trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Europäische Rechtsgrundlage des Emissionshandels bildet die am 13. Oktober 2003 erlassene Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG) national umgesetzt im Emissionszertifikategesetz (EZG) Aktuell umfasst und begrenzt das EU ETS den THG-Ausstoß von rund 11.000 Anlagen in 31 europäischen Ländern (28 EU-Staaten plus Liechtenstein, Island und Norwegen) in der Stromerzeugung sowie wesentlichen Sektoren der Industrie. Weiters: Einbeziehung von Luftfahrzeugbetreibern in das ETS 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Der EU-Emissionshandel Das ETS funktioniert nach dem Prinzip des cap & trade – beschränken und handeln. Einerseits wird die Höhe der Treibhausgasemissionen beschränkt, andererseits können die Emissionsberechtigungen frei gehandelt werden. Das System ist anlagenbasiert, das heißt jede der aktuell etwa 11.000 abgedeckten Fabriken und Kraftwerke wird einzeln erfasst. Jede dieser Anlagen erhält für einen bestimmten Zeitraum, die Handelsperiode (aktuell 3. Handelsperiode), eine nach festen Regeln bestimmte Menge Emissionsberechtigungen (European Union Allowance, EUA), die das politisch festgelegte Emissionsminderungs-ziel berücksichtigt. 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Der EU-Emissionshandel Für jede Tonne emittiertes CO2 ist ein Zertifikat abzugeben. Da die Gesamtzahl der Zertifikate EU-weit fixiert ist(„Cap“) und jährlich verringert wird, führt dieses System langfristig zu Emissionsreduktionen, ohne dem einzelnen Marktteilnehmer ein spezifisches Emissionsziel vorzuschreiben. Durch die vorgesehene Verknappung an Zertifikaten entsteht weiters ein funktionierender Markt für Zertifikate. Der durch Angebot und Nachfrage entstandene „CO2-Preis" ist ein Maß dafür, welche CO2-Minderungsmaßnahmen wirtschaftlicher sind, als das Bezahlen für Zertifikate. 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Der EU-Emissionshandel Es ist aber ein Mengen- und kein Preissystem. Die Menge an Zertifikaten sinkt derzeit jedes Jahr um 1,74 %. Das System deckt zur Zeit ca. 45 % der in der EU entstehenden Treibhausgasemissionen ab. Ein ansteigender Teil der Zertifikate wird versteigert (2013: 40 %), die restlichen werden gratis vergeben und nach bestimmten Prinzipien verteilt. 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Der EU-Emissionshandel Ein Großteil der Industrieemissionen erhalten kostenlose Zuteilungen, basierend auf einem Benchmark-System. Dadurch sollen Wettbewerbsnachteile gegenüber Mitbewerbern verhindert werden, die in Staaten operieren, die sich nicht im ähnlichen Ausmaß am globalen Klimaschutz beteiligen. Welche Sektoren von diesem sogenannten „Carbon Leakage“ profitieren, wird seit 2009 von der EU-Kommission bestimmt und alle fünf Jahre neu festgelegt. 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Der EU-Emissionshandel Zertifikatspreis am 14.11.16: 5,54 € Quelle: www.eex.com Grafik: dapd 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
EU-ETS nach 2020 – Rat-Schlussfolgerungen Oktober 2014 Reformierter EU-ETS bleibt das Herzstück der EU-Klimapolitik Basis dafür in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (23./24. Oktober 2014) zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 verankert Linearer Reduktionsfaktor erhöht sich ab 2021 von 1,74 % auf 2,2 % „Ein gut funktionierendes, reformiertes Emissionshandelssystem mit einem Instrument zur Stabilisierung des Markts im Einklang mit dem Kommissionsvorschlag wird das wichtigste europäische Instrument zur Erreichung dieses Ziels darstellen; der jährliche Faktor, um den die Obergrenze für die maximal zulässigen Emissionen gesenkt wird, wird von 1,74 % auf 2,2 % für die Zeit ab 2021 angehoben.“ 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
EU-ETS nach 2020 – Rat-Schlussfolgerungen Oktober 2014 Freie Zuteilung für „Carbon Leakage“ gefährdete Industrieunternehmen bleibt erhalten „Das System der kostenfreien Zuteilung von Emissionsrechten wird nicht außer Kraft treten; bestehende Maßnahmen werden auch nach 2020 weiter dazu dienen, der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen aufgrund der Klimapolitik vorzubeugen, solange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden; auf diese Weise sollen Sektoren, die Gefahr laufen, ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit einzubüßen, in angemessenem Umfang unterstützt werden.“ Innovationsfonds „NER 400“, auch für Projekte von Industrieunternehmen offen Modernisierungsfonds, um ärmeren MS zu helfen 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol Reform EU-ETS nach 2020 (1) Gemeinschaftsweite Menge der vergebenen Zertifikate (Artikel 9) Anpassung des linearen Faktors von 1,74% auf 2,2% ab 2021 Versteigerung von Zertifikaten (Artikel 10) 57% aller Zertifikate müssen versteigert werden. Davon werden 2% dem Modernisierungsfonds zur Verfügung gestellt 43% bleiben für die Gratiszuteilung (davon 2,6% für den Innovationsfonds) Zusätzliche Mengen für die Neuanlagenreserve werden aus der 3. Handelsperiode bzw. aus der MSR genommen. 90% der auktionierten Zertifikate werden gem. den verifizierten Emissionen auf MS aufgeteilt 10% der auktionierten Zertifikate werden unter 15 ärmeren MS aufgeteilt → Solidaritätsmechnismus 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol Reform EU-ETS nach 2020 (2) Benchmarks (Artikel 10a(2)) Die derzeitigen Benchmarks (Basis 2007/8) werden jährlich um 1% reduziert. Ausgangspunkt ist 2008, Zielpunkt ist die Periodenmitte. Bei signifikanten Abweichungen auf Basis eines Nachweises von realen Daten kann die Kürzung auch 0,5% bzw. 1,5% betragen. Korrekturfaktor/CSCF (Artikel 10a(5)) bleibt Artikel 10a(6): Kompensation von indirektem Carbon Leakage Bisheriges System der Kompensation über State Aid Rules soll beibehalten werden. Das Wording wurde verschärft: MS „should“ statt „may“ finanzielle Maßnahmen ergreifen. (derzeit z.B. in: D, UK, NOR, GR, Flandern, ESP, NL) 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol Reform EU-ETS nach 2020 (3) Artikel 10b: Carbon Leakage Maßnahmen 100% Gratiszustellung wenn: Handelsintensität x Emissionsintensität > 0,2 Sektoren zwischen 0,18 und 0,2 Möglichkeit auf „qualitatives assessment“. Alle anderen Sektoren bekommen ab 2021 einheitlich 30% Gratiszustellung Annahme der neuen Liste bis 31. Dezember 2019 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol Reform EU-ETS nach 2020 (4) 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol Reform EU-ETS nach 2020 (5) 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Nationale Klimapolitik Die Entkoppelung von Wirtschaftswachstum (und Energie-verbrauch) ist bereits gelungen! 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol
Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol Vielen Dank! DI Dr. Reinhard Thayer Fachverband der Chemischen Industrie Österreichs- FCIO Fachverband der Mineralölindustrie- FVMI thayer@fcio.at 21.11.2016 Arbeitskreis Umweltmanagement / WK Tirol