Das Urheberrecht in der Schule
Urheberrecht „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes“ (§11 UrhG). Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schaffung. BINGO
Was wird geschützt? Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen, z. B. Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen.
Wie lange gilt das Recht? Urheberrechte erlöschen 70 Jahre nach dem Tod des Autors „70 Jahre post mortem auctoris“ BINGO
Nicht geschützte Werke Zitate (§ 51 UrhG) Privater Gebrauch (§ 53 I UrhG) Vervielfältigung für den Schulunterricht (§ 53 III UrhG) Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)
Nicht geschützte Werke Amtliche Werke (§ 5 UrhG) Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Bekanntmachungen, Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze Andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichst worden sind Aber: Das Layout ist schutzfähig! BINGO
Grundlagen Schule Gilt das Urheberrecht auch für die Schule? Lehrerinnen und Lehrer erstellen schon immer eigene Materialien für den Unterricht ihrer Schülerinnen und Schüler und greifen dabei auf unterschiedliche Quellen zu.
Grundlagen Schule Sind auch diese selbst erstellten Materialien geschützt? Ja, denn auch das sind geistige Werke im Sinne des Urheberrechts.
Grundlagen Schule Dürfen alle verfügbaren Quellen ohne Einschränkungen in der Schule eingesetzt werden?
Grundlagen Schule Schule kann nur erfolgreich sein, wenn Werke aus Wissenschaft und Kunst Gegenstand des Unterrichts sein können. Insofern entsteht eine rechtliche Beziehung zwischen Schule und Werk. Für die Schule sind diese rechtlichen Beziehungen besonders geregelt (privilegierende Regelungen), ohne dass hierfür das Urheberrecht generell freigegeben wäre. Deshalb ist es für alle am Unterricht Beteiligten wichtig, sich mit den schulrelevanten Grundzügen des Urheberrechtes zu befassen
Öffentliche Wiedergabe Drei Fälle sind zu unterscheiden: Einwilligungsfrei und vergütungsfrei Einwilligungsfrei aber vergütungspflichtig Einwilligungspflichtig und vergütungspflichtig
Nutzung im Unterricht BINGO „Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 a UrhG“ Kleine Teile eines Werkes (maximal 10 % oder 20 Seiten, 5 Filmminuten) oder Werke von geringem Umfang: Druckwerke bis 25 Seiten Musikeditionen bis 6 Seiten Musikstücke bis 5 Minuten Alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen Erstellung von Kopien (analog oder digital) nur für den direkten Unterrichtsgebrauch im Klassenverband. Digital daher nur passwortgeschützt. 1x pro Werk / Klasse / Schuljahr (analog oder digital) Digitalisierung nur wenn das Werk nicht in zumutbarer Weise vom ausschließlichen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der Schulen angeboten wird. BINGO
Öffentlichkeit
Öffentlichkeit BINGO
Checklisten Auf der Lehrerfortbildungs-seite gibt es eine große Hilfe: Die Checklisten für: Texte und Bilder Musik und Film / Audio Video Vortrag / Musizieren / Theater spielen Internetseiten Kursraum
Checklisten:. Beispiel „Texte und Bilder“ Checklisten: Beispiel „Texte und Bilder“ Darf ein Bild von der Web-Seite www.ard.de an Schüler einer Klasse per E- Mail verschickt werden?
Freie Lizenzen Lizenzmodelle, die eine kostenlose Nutzung in gewissem Umfang erlauben z.B. Creative Commons – Lizenzierung in der Gemeinschaft der Werkschaffenden
Creative Commons vgl.: https://www.bildersuche.org/creative-commons-infografik.php
Creative Commons aus Sicht des Autors
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