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Neue Medien – Medienrecht in der Schule

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Präsentation zum Thema: "Neue Medien – Medienrecht in der Schule"—  Präsentation transkript:

1 Neue Medien – Medienrecht in der Schule
… worauf Lehrer achten müssen Stand: 02/2010 Thomas Klement MIB Ingolstadt

2 Was sind eigentlich „Medien“ im Unterricht?
Es gibt nur fünf „Medien“: Texte, Bilder, Töne, Filme und Computerprogramme. Hinzu kommt die beliebige Kombination dieser Grund-Medien, z.B. der Tonfilm. Alles andere ist Technik, und die interessiert im Urheberrecht nur am Rande. Thomas Klement MIB Ingolstadt

3 Thomas Klement MIB Ingolstadt www.mib-ingolstadt.de 2010
„Neue Medien“ Medien, deren Inhalt digital vermittelt wird Inhalt: Texte, Bilder, Töne; teilweise Interaktivität möglich Cdroms DVDs Internet Handys Schnelle Verfügbarkeit, 1 zu 1 Kopiermöglichkeit, Downloadmöglichkeit Thomas Klement MIB Ingolstadt

4 Gesetze und Regelungen beim Medieneinsatz
Urheberrechts- gesetz Jugendschutz- gesetz Erziehungs- und Unterrichts- gesetz Bürgerliches Gesetzbuch Bekannt- machungen und Erlasse des KM Thomas Klement MIB Ingolstadt

5 Thomas Klement MIB Ingolstadt www.mib-ingolstadt.de 2010
„Das neue Urheberrecht“ Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft Seit in Kraft Geschützte Werke 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme 2. Werke der Musik 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke 5. Lichtbildwerke 6. Filmwerke 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Thomas Klement MIB Ingolstadt

6 Warum ist das Urheberrecht wichtig?
§ 1 UrhG Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für Ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Ausstellungsrecht Thomas Klement MIB Ingolstadt

7 Vervielfältigung/ Kopieren
Kleine Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang oder einzelne Beiträge in Zeitungen und Zeitschriften dürfen für den Schulunterricht oder für Prüfungen in der für die Unterrichtsteilnehmer notwendigen Anzahl vervielfältigt und eingesetzt werden (§ 53 (3) UrhG). … unter Werke geringem Umfangs wird nach dem kürzlich geschlossenen Gesamtvertrag zwischen den Ländern und den Verwertungsgesellschaften ein Druckwerk von 25 Seiten (bei Musikeditionen maximal sechs Seiten), ein Film von fünf Minuten Länge oder ein gleichlanges Musikstück sowie alle Bilder, Fotos oder sonstige Abbildungen verstanden. Kleine Teile sind 25 % eines Druckwerks (maximal 100 Seiten), bei anderen Werken 12%, bei Filmen jedoch höchstens fünf Minuten. Maximilian Pangerl, Lehrerinfo 2/07 Thomas Klement MIB Ingolstadt

8 Fotokopieren an Schulen (KMBek vom 31.10.2008)
erlaubt: Fotokopieren in Klassensatzstärke für den Unterrichtsgebrauch – auch aus Schulbüchern und sonstigen Unterrichtsmaterialien aber kein Ersetzen von Schulbüchern oder anderen Werken Schulbücher und Schulmaterialien 12% eines Werkes, aber höchstens 20 Seiten andere Werke Musikeditionen von max. 6 Seiten Druckeditionen von max. 25 Seiten Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen aber nur analoge Kopien Thomas Klement MIB Ingolstadt

9 Beispiele für erlaubtes Kopieren
z.B. fünfseitiger Zeitschriftenartikel 20-seitiger Comic 2,5 Seiten aus einem Arbeitsheft, das zu den Schulmaterialien gezählt wird (12,5%) einmal pro Schuljahr und Klasse aber : kein digitales Speichern (Einscannen) oder Verteilen Thomas Klement MIB Ingolstadt

10 Thomas Klement MIB Ingolstadt www.mib-ingolstadt.de 2010
„Eigene“ Medien „Privat von Lehrkräften erworbene Medien können im Rahmen des als „nicht-öffentlich“ geltenden Unterrichts verwendet werden“ aus KMbek vom Nr. III.6 -5S Was? gekaufte CDs und DVDs Wo? im Klassenverband (da nicht öffentlich!) problematisch! zusammengefasste Klassen unterschiedliche Gruppen außerhalb des Klassenverbandes Thomas Klement MIB Ingolstadt

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Lizenzrechte? Jedes Medium hat eine bestimmte Nutzung Privat Nicht öffentlich (Schule, aber nicht Schulveranstaltung mit außerschulischen Gästen) Z.B. DVD privat: 19.90€ nicht öffentlich: 250€ Thomas Klement MIB Ingolstadt

12 Thomas Klement MIB Ingolstadt www.mib-ingolstadt.de 2010
Schulprivilegien Schulfunk- und Schulfernsehsendungen erlaubt: aufzeichnen und ansehen, aber Löschfrist am Ende des darauf folgenden Schuljahres Öffentliche Reden erlaubt: aufzeichnen und ansehen Nachrichten erlaubt: aufzeichnen und ansehen, solange das Thema aktuell ist aber: kein Mitschnitt von Rundfunk- und Fernsehsendungen Thomas Klement MIB Ingolstadt

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Medien im Internet Diese Seiten inklusive Quelltext und Software dürfen nicht verändert, kopiert, wieder veröffentlicht, übertragen, verbreitet oder gespeichert werden. Das Material darf ausschließlich zu privaten, nichtkommerziellen Zwecken unter strikter Einhaltung des Urheber- rechts benutzt werden. Sie erklären sich damit einverstanden, Zugriff auf Nutzervideos nur in der Form des Streamings und zu keinen anderen Zwecken als der rein persönlichen, nicht-kommerziellen Nutzung, und nur in dem Rahmen zu nehmen, der durch die normale Funktionalität der Dienste vorgegeben und erlaubt ist. Auszüge aus den Nutzungsbedingungen Thomas Klement MIB Ingolstadt

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Medien im Internet erlaubt: Ansehen der Videos auf dem Computer umstritten: Präsentation mit Beamer verboten: Download und Präsentation Thomas Klement MIB Ingolstadt

15 Öffentliche Wiedergabe - Schulaufführungen
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für … für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. [...] Im Klartext bedeutet das nichts anderes, als dass im Unterricht und bei Schulveranstaltungen die Wiedergabe vieler Medien kostenlos möglich ist. Ausgenommen sind allerdings Funk- und Fernsehsendungen sowie Filme und Medien, die Filme enthalten. aber: kein Mitschnitt und Verkauf der Veranstaltung Beispiele: Theateraufführungen, Musicals,… Thomas Klement MIB Ingolstadt

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Medien für den Unterrichtseinsatz KMS vom Nr. III.6-5s 1356 – Medienbildung - Medienerziehung Die unterrichtliche Eignung ist entsprechend den Empfehlungen zu Schulart, Jahrgangsstufe und Fach gegeben bei Medien: vom FWU Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht von den kommunalen Medienzentren in Bayern vom Staatsministerium bzw. dem Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung von der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung von der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Schulfunk- und Schulfernsehsendungen Thomas Klement MIB Ingolstadt

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Aussagen des Kultusministeriums KMS vom Nr. III.6-5s 1356 – Medienbildung - Medienerziehung Bei allen anderen Medien muss die Lehrkraft in eigener Verantwortung über die Eignung für den Einsatz im Unterricht entscheiden. Die Lehrkraft hat daher das Medium vor einer Verwendung im Unterricht sorgfältig zu prüfen. Das gilt auch für umfangreichere Offline-Medien (z.B. DVD-ROM) und wenn die Informationen über Datennetze (z.B. das Internet) abgerufen werden Thomas Klement MIB Ingolstadt

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Kopieren Sicherheitskopie ist erlaubt … § 95a Schutz technischer Maßnahmen (1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes ... dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, ... (2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke ... betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern ... (3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, ... von Vorrichtungen, ... die Gegenstand einer Verkaufsförderung... mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind Thomas Klement MIB Ingolstadt

19 Illegaler Download und Anbieten von Musiktiteln!
Thomas Klement MIB Ingolstadt

20 Anzeige gegen Schule/ Lehrer
Abmahnung Schreiben des Rechteinhabers/ Rechtsanwalt Rüge des Rechtsverstoßes Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte Aufforderung, die Rechtsanwaltskosten ( €) zu begleichen Mögliche Reaktionen: zahlen, Rechtsanwalt einschalten Abmahnung keinesfalls ignorieren. Thomas Klement MIB Ingolstadt

21 Thomas Klement MIB Ingolstadt www.mib-ingolstadt.de 2010
§ 96 Verwertungsverbot Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.  Internet Musikbörsen etc Hauptschule aus Marktoberdorf auf 1,2 Mio € wegen Downloads von Musiktiteln angeklagt (Febr. 2008) Thomas Klement MIB Ingolstadt

22 Urheberrecht des Lehrers
Von Lehrkräften geschaffene Medien sind bei hinreichendem Niveau Werke im Sinn des § 2 UrhG. Die Nutzungsrechte stehen nach § 43 UrhG der Schule zu. Eine Schulhomepage ist ein geschütztes Werk; Rechteinhaberin ist die Schule. Von Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Schule geschaffene Werke können zu schulischen und schulaufsichtlichen Zwecken (v. a. Fortbildung, Beratung, Qualitätssicherung) genutzt werden. Eine Veröffentlichung (mit oder ohne Namensnennung) erfordert die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Thomas Klement MIB Ingolstadt

23 Thomas Klement MIB Ingolstadt www.mib-ingolstadt.de 2010
Modernes Rechtemanagement Von immer größerer Bedeutung sind Werke, die mit einer sog. „Public Licence“ oder „CreativeCommons“ Lizenz ausgestattet sind. Bei so gekennzeichneten Werken, die zum größten Teil über das Internet publiziert werden, haben die Urheber freiwillig auf einen Teil ihrer Verwertungsrechte verzichtet, nicht jedoch auf ihre Urheber-Persönlichkeitsrechte. Diese individuellen Verzichtserklärungen sind international gültig und stellen mittlerweile eine eigene Rechtsnorm dar. Unter der Kennzeichnung „GNU Public Licence“ wird vorwiegend Software vertrieben. Das bekannteste Produkt dieser Art dürfte das Computer-Betriebssystem Linux sein. Mit dem „Creative Commons (CC)“ – Label sind vor allem Medien, also Texte, Fotos, Videos,Audio-Beiträge usw. gekennzeichnet. Das bekannteste Produkt dieser Art ist die Internet-Enzyklopädie „Wikipedia“. Thomas Klement MIB Ingolstadt

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Schulhomepage Urheberrecht Datenschutz Kunsturheberrechtsgesetz Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch Grundgesetz Thomas Klement MIB Ingolstadt

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Schulhomepage Recht am Domainnamen z.B. Hauptschule an der Herschelstraße darf nicht von anderen verwendet werden Thomas Klement MIB Ingolstadt

26 Schulhomepage Datenschutz
Die Bestimmungen des Datenschutzes sind einzuhalten. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten (z.B. Kollegium, Schüler, Klasse, Lerngruppe) und auch für das Recht am eigenen Bild. Die auf eine wahrgenommene Funktion sich gründenden Daten von Lehrkräften, Schülern und Erziehungsberechtigten können mit deren Zustimmung veröffentlicht werden. Die Löschfristen von Daten (z.B. Verbindungsdaten) sind zu beachten Thomas Klement MIB Ingolstadt

27 Thomas Klement MIB Ingolstadt www.mib-ingolstadt.de 2010
Schulhomepage Datenschutz Keine personenbezogenen Daten: Anschrift, Noten,… Schülerfotos nur mit Zustimmung < 12 Jahre: Zustimmung der Erziehungsberechtigten 12-18 Jahre: Eltern und Schüler > 18 Jahre: Schüler Lehrerfotos nur mit Zustimmung Ausnahme: Fotos, in denen Personen nur Hintergrund und nicht zu erkennen sind Thomas Klement MIB Ingolstadt

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Schulhomepage Impressum Auf der Startseite muss dargelegt werden, wer die Verantwortung für die Homepage hat  Webmaster, Schulleiter Thomas Klement MIB Ingolstadt

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Schulhomepage Urheberrecht Keine fremden Bilder, Texte, Filme, Tondateien,… Links ohne Bilder/ Logos !keine Arbeitsblätter, auch wenn sie die Schule gekauft hat. Thomas Klement MIB Ingolstadt

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Schulhomepage Schulforen/ Gästebücher Inhalte müssen überprüft und gegebenenfalls gelöscht werden  Schulleiter Thomas Klement MIB Ingolstadt

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Schulhomepage Schülerhomepage Verantwortlich für den Inhalt  Schulleiter Thomas Klement MIB Ingolstadt

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Lernumgebungen Moodle, lo-net2; Intranets, etc grundsätzlich: Lernumgebungen von Schulen sind passwortgeschützt erlaubt: Verlinken auf Inhalte; Einbindung in die Lernumgebung mit Quellenangabe Einbindung digitaler Medien im erlaubten Umfang (Schulfernsehsendungen) Einbindung von Medien mit GNU Public Lizenz und Creative Commons verboten: Digitalisierung analoger Medien Einbindung von Daten der Teilnehmer: 0 – 14 Jahre (Eltern) 14 – 18 Jahre (Eltern u. Kinder) ab 18 (Teilnehmer) Thomas Klement MIB Ingolstadt

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Hilfen Kultusministerium KMbek Nr.III.6-5S  Recht Thomas Klement MIB Ingolstadt

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Vielen Dank Für Ihre Aufmerksamkeit Thomas Klement MIB Ingolstadt


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