Kinderschutz und Schule - Das Bundeskinderschutzgesetz als gesetzlicher Auftrag! (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) in Kraft getreten.

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Kinderschutz und Schule - Das Bundeskinderschutzgesetz als gesetzlicher Auftrag! (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) in Kraft getreten am 1. Januar 2012 Lübben, 25. September 2016 Hans Leitner Geschäftsführer Start gGmbH Leiter der Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Zielorientierung aus der Gesetzgebung Verbesserung des Schutzes des Kindeswohls Förderung der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung Minderjähriger Unterstützung und Hilfe für Eltern Stärkung des staatlichen Wächteramtes

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Artikel 1 – Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz Artikel 2 – Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch... Weitere Informationen:

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz § 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung § 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung § 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz § 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung Schutz und Förderung Minderjähriger (Abs. 1) Wächterauftrag der staatlichen Gemeinschaft analog GG Artikel 6 Abs.2 (Abs. 2) Definition der Aufgaben der staatlichen Gemeinschaft (Abs. 3) - Verbesserung der Elternverantwortung - Früherkennung - Maßnahmen zur Vermeidung und Abwendung von Gefährdung Frühe Hilfen (Abs. 4)

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz § 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung Welche Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes und der Förderung von Kindern wurden seither im Verantwortungsbereich von Schule umgesetzt? Welchen neuen Beitrag zur Verbesserung der Elternverantwortung leistet die Schule? Welche zusätzlichen präventiven Angebote wurden seit 2012 im Bereich Schule eingeführt?

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz § 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung Informationspflicht gegenüber (auch werdenden) Eltern zu Leistungsangeboten (Abs. 1) wenn Landesrecht nicht anderes regelt erfolgt dies in Verantwortung Jugendamt (Abs. 2)

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz § 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung Inwiefern hat die Schule Zugang zu den Informationen des Jugendamtes über Unterstützungsangebote, um diese in der eigenen Elternarbeit zu verwenden?

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz § 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz regionale Netzwerke im Bereich Frühe Hilfen (Abs. 1) Teilnehmer/innenkreis für diese Netzwerke (Abs. 2) Organisation der Netzwerke über Jugendhilfe (Abs. 3)

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Staatliche Gemeinschaft Die staatliche Gemeinschaft ist der deutsche (Bundes-)Staat mit seinen Institutionen, also in Bezug auf den Kinderschutz in erster Linie das Jugendamt und das Familiengericht (Wiesner), aber auch die z. B. in § 3 Abs. 2 des Bundeskinderschutzgesetz genannten (18 Stellen): „… Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Einrichtungen und Dienste mit denen Verträgen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, Gesundheitsämter, Sozialämter, Gemeinsame Servicestellen, Polizei- und Ordnungsbehörden, Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren, Interdisziplinäre Frühförderstellen, Schwangerschafts- und Beratungsstellen für soziale Problemlagen, Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, Familienbildungsstätten, Familiengerichte, Angehörige der Heilberufe“

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz § 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz Sind Vertreter/innen von Schulbehörden bzw. der Schulen in den regionalen Netzwerken Kinderschutz beteiligt bzw. haben diese im Bedarfsfall Zugang zu diesen Netzwerken?

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Standards zum Umgang mit KWG durch Beratung und Hilfe: Gefährdungseinschätzung, gemeinsame Erörterung mit Eltern, Kind bzw. Jugendlichen und auf Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken (Abs. 1) Recht zur Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft zur ggf. nötigen Risikoabschätzung (Abs. 2) Befugnis zur Einbeziehung bzw. Information des Jugendamtes und Pflicht zur Information der Eltern (Abs. 3)

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Beratung und Übermittlung von Informationen durch Ärzte/innen, Hebammen oder Entbindungspfleger/innen Berufspsychologen/innen, Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater/innen, Berater/innen für Suchtfragen, Schwangerschaftskonfliktberater/innen, Sozialarbeiter/innen, Lehrer/innen öffentlicher und privater Schulen.

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Gibt es an den Schulen verbindliche Verfahren zum Umgang mit kindeswohlgefährdende Situationen? Verfügen die Lehrer/innen über ausreichend Informationen, um Eltern notwendige und geeignete Hilfen anbieten zu können bzw. haben diese Zugang zu diesen Informationen? Wissen die Lehrer/innen um die Möglichkeit sich fachlich beraten zu lassen und kennen sie entsprechende Ansprechpartner/innen?

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Sind die Lehrer/innen in der Lage unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen Informationen bzw. Meldungen an Dritte weiterzugeben bzw. zu erhalten? Gibt es eine verbindliche Festlegung bzw. Vereinbarung zur Fragen wann und wie gemeldet wird? Gibt es eine Vereinbarung dazu, in welcher Form die Schulen eine Rückmeldung von Seiten des Jugendamtes erhalten?

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Artikel 1 – Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz Artikel 2 – Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch... Weitere Informationen:

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Artikel 2 – Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Artikel 2 – Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Wissen Lehrer/innen, dass Kinder einen Anspruch auf Beratung ggf. auch ohne Wissen der Eltern haben und kennen sie entsprechende Beratungsangebote in der unmittelbaren Umgebung?

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Artikel 2 – Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Risikoeinschätzung: Inaugenscheinnahme (Abs. 1 geändert) Anrufung Familiengericht / Inobhutnahme (Abs. 2 bisher Abs. 3) Einbeziehung anderer Stellen (Abs. 3 bisher Abs. 4) Vereinbarung mit Trägern (Abs. 4 bisher Abs. 2 geändert) Datenübermittlung im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit (Abs. 5 neu)

Artikel 2 – Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Mindeststandards an das Verfahren zur Abklärung einer Kindeswohlgefährdung 1. Prüfauftrag zur Abklärung von Kindeswohlgefährdung 2. Kooperationsauftrag im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und mit anderen Leistungsträgern 3. Beratungsauftrag gegenüber den Personensorgeberechtigten, Kindern und Jugendlichen sowie anderen Fachkräften 4. Handlungs- bzw. Interventionsauftrag zum Schutz der Kinder und zur Hilfegewährung

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Artikel 2 – Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Kennen Lehrer/innen und Mitarbeiter/innen Schulbehörden den Kinderschutzauftrag der Jugendämter, um angemessen handeln zu können? Gibt es zwischen Jugendamt und Schulen bzw. Schulbehörden eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Kinderschutz?