Asyl in Deutschland Dr. Gisela Penteker. Vielzahl von Ausweisen und Bescheinigungen Ankunftsnachweis BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender)

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 Präsentation transkript:

Asyl in Deutschland Dr. Gisela Penteker

Vielzahl von Ausweisen und Bescheinigungen Ankunftsnachweis BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) Aufenthaltsgestattung (nach der formalen Asylantragstellung) Duldung Aufenthaltserlaubnis Grenzübertrittsbescheinigung zur freiwilligen Ausreise Ausländerbehördliche Bescheinigungen bei Verpflichtung zur Ausreise

Ankunftsnachweis Der Ankunftsnachweis wurde neu eingeführt und soll gleich beim ersten Kontakt mit Behörden in Deutschland ausgestellt werden. Damit soll vermieden werden, dass Menschen mehrfach und an verschiedenen Orten erfasst werden. Dazu sollen jetzt die Computerprogramme aller Behörden kompatibel sein.

Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender BÜMA Eine Person ist als asylsuchend gemeldet und einer Gemeinde zugeteilt, eine formelle Antragsstellung und Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat noch nicht stattgefunden. Im April 2016 betrug die Wartezeit bis zur Antragstellung etwa 6 Monate. Die Rechte mit einer BÜMA entsprechen den Rechten mit einer Aufenthaltsgestattung

Aufenthaltsgestattung Ein Asylantrag wurde formal gestellt. Es wurde noch nicht rechtskräftig über den Asylantrag entschieden Das Verfahren läuft entweder noch beim Bundesamt oder bei einem Verwaltungsgericht (Klageverfahren)

Duldung Das Asylverfahren (oder das Dublinverfahren) ist negativ abgeschlossen. Der Inhaber einer Duldung ist zur Ausreise verpflichtet, Es gibt aber aktuelle Gründe, den Aufenthalt zu dulden (fehlender Pass, Reiseunfähigkeit wegen Erkrankung, in das Herkunftsland kann derzeit nicht abgeschoben werden…) Der Ablauftermin einer Duldung ist nur pro Forma. Eine Duldung erlischt, wenn der Grund zur Duldung entfällt.

Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis nach 25(1) AufenthG = Asylberechtigt Aufenthaltserlaubnis nach 25(2) AufenthG = Flüchtling nach GFK Aufenthaltserlaubnis nach 25(2) Alternative 2 AufenthG = international subsidiär Schutzberechtigt Aufenthaltserlaubnis nach 25(3) AufenthG = national subsidiär Schutzberechtigt

Aufenthaltserlaubnis nach § 25(1)AufenthG Asylberechtigung nach Art. 16a Grundgesetz: Schutz in Deutschland aufgrund einer politischen Verfolgung im Herkunftsland Aufenthaltserlaubnis zunächst für 3 Jahre Widerruf durch BAMF möglich Sonst Niederlassungserlaubnis auf Antrag bei der Ausländerbehörde Blauer „GFK-Pass“, internationaler Reiseausweis für Flüchtlinge

Aufenthaltserlaubnis nach §25(2) AufenthG Satz 1 Alternative 1 Anerkennung als Flüchtling nach §60 Abs.1 AufenthG (Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention) + §3 AsylVfG Schutz in Deutschland wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ethnischer Herkunft, Religion, Nationalität, Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Herkunftsland Aufenthaltserlaubnis zunächst für drei Jahre Überprüfung und Widerruf durch das BAMF möglich Niederlassungserlaubnis auf Antrag bei der Ausländerbehörde Blauer „GFK-Pass“, internationaler Reiseausweis für Flüchtlinge

Aufenthaltserlaubnis nach §25(2) Alternative 2 AufenthG Subsidiärer Schutz nach §4 Abs.1 AsylVfG international Schutzberechtigt Es gilt ein Abschiebeverbot aufgrund der Gefahr von Folter, einer unmenschlichen Behandlung oder eines bewaffneeten Konflikts in Herkunftsland. Nationalpass erforderlich, grauer Reiseausweis für Ausländer möglich Aufenthaltskarte zunächst für 1 Jahr, Verlängerung für weitere 2 Jahre Die Ausländerbehörde prüft jeweils, ob die Gründe für die Schutzerteilung noch vorliegen. Bei Zweifeln prüft das BAMF

Aufenthaltserlaubnis nach §25(3) AufenthG Nationaler Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 oder 7: Fehlende Existenzgrundlage im Herkunftsland Schwere Traumatisierung Krankheit, die im Herkunftsland nicht behandelt werden kann Nationalpass erforderlich, grauer Reiseausweis für Ausländer möglich Aufenthaltskarte gültig für 1 Jahr Auf Antrag Verlängerung um 2 Jahre Die Ausländerbehörde prüft jeweils, ob die Schutzgründe noch bestehen. Im Zweifel prüft das BAMF

Dublinverfahren – Dublin III Einreise über ein anderes EU-Land. Dort Fingerabdrücke oder Asylantrag. Dieses Land bleibt für die Durchführung des Antrags zuständig. Der Flüchtling wird innerhalb von 6 Monaten nach dem Bescheid dorthin überstellt. Nach 6 Monaten wird Deutschland zuständig. Der Selbsteintritt kann u.U. auch beantragt werden. Hat ein Flüchtling bereits in einem anderen europäischen Land einen Schutzstatus erhalten, ist in Deutschland kein Asylverfahren möglich. Er/sie kann auch nicht in Deutschland bleiben, selbst wenn er /sie hier eine Arbeit gefunden hat. Freizügigkeit für den Schengenraum gibt es erst nach 5 Jahren ohne Sozialhilfebezug im Erstland.

Dublin – Verfahren 2015 Übernahmeersuchen an andere Mitgliedsstaaten: Entscheidungen Anhängige Verfahren Erfolgte Überstellungen an andere Mitgliedsstaaten Übernahmeersuchen aus anderen Mitgliedsstaaten Erfolgte Überstellungen nach Deutschland 3.032

System Easy: Erstverteilung der Asylbegehrenden auf die Bundesländer Verteilung nach dem Königsteiner Schlüssel. Die Quoten werden aus den Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Bundesländer berechnet. Wünsche oder Verbindungen oder Familienangehörige in einem bestimmten Bundesland können vor der Aufnahme ins EASY – System berücksichtigt werden. Danach ist es sehr schwierig. Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder haben oft bestimmte Schwerpunkte bei den Herkunftsländern.

Zuständigkeiten im Ablauf des Asylverfahrens

Vorsortierung von Anfang an A: Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive: zur Zeit Syrien, Irak, Iran und Eritrea Sollen nach spätestens 6 Monaten auf Kommunen verteilt werden und von Integrationsmaßnahmen profitieren C: Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern: zur Zeit Westbalkanstaaten, Sollen nach Plan bis zur Rückführung = freiwillige Ausreise oder Abschiebung in der Erstaufnahmeeinrichtung bleiben, bzw in speziellen Aufnahmeeinrichtungen (bisher in Bayern)

Beschränkung der Freizügigkeit Residenzpflicht: Pflicht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, Ort, Landkreis,,Bundesland, Bundesgebiet; gilt immer in der Aufnahmeeinrichtung, sonst die ersten drei Monate und bei eingeleiteter Abschiebung. Wohnsitzauflage: Pflicht, in einem bestimmten Ort zu wohnen; gilt bis zur Anerkennung. Im Gespräch ist eine Verlängerung auch für anerkannte Flüchtlinge.

Asylbewerberleistungsgesetz Asylbewerber erhalten in den ersten 15 Monaten Sozialleistungen nach dem AsylblG und Unterkunft. Die Kosten tragen Kommunen und Landkreise. Der Bund bezahlt dafür eine nicht kostendeckende Pauschale. Die Leistungen zur Gesundheitsversorgung sind eingeschränkt auf akute und schmerzhafte Erkrankungen. Für Kinder und Schwangere entsprechen sie denen der GKV-Versicherten. Nach 15 Monaten wird das Jobcenter zuständig. Die Asylbewerber können in eine GKV ihrer Wahl wechseln und erhalten Leistungen nach SGB II (AlG II) und XII(Sozialhilfe), bzw. Grundsicherung im Rentenalter.

Fazit Das deutsche Asylsystem ist in vieler Hinsicht besser als in vielen anderen europäischen Ländern. Das deutsche Asylrecht wird in atemberaubendem Tempo weiter beschnitten. Es ist ein unübersichtlicher Wasserkopf von bürokratischen Vorschriften und Regeln, die auch deutsche Bürger kaum verstehen können. Wenn Integration gelingen soll, müssen lange Wartezeiten, Großunterkünfte und jahrelange Ungewissheit vermieden werden.

Danke für die Aufmerksamkeit