Rubrik Umgang mit Zwischenlager von - Heu-, Stroh- und Siloballen - Stallmist - Zuckerrüben auf landwirtschaftlichen Flächen Stand August 2016, Änderungen.

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 Präsentation transkript:

Rubrik Umgang mit Zwischenlager von - Heu-, Stroh- und Siloballen - Stallmist - Zuckerrüben auf landwirtschaftlichen Flächen Stand August 2016, Änderungen sind „Lila“ gekennzeichnet Referat 63 Flächenzahlungen, InVeKoS, Zuständige Behörde, LWÄ TMIL

Rubrik Merkblatt „Beihilfefähigkeit von Flächen, Ausgabe 2016“ Hauptsächliche landwirtschaftliche Tätigkeit Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche ist gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nur dann beihilfefähig, wenn diese ausschließlich oder hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Eine Fläche gilt als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein. Vorrübergehende nicht befestigte Mieten-, Stroh-, Futter und Dunglagerplätze zählen zu den nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten und können die Beihilfefähigkeit der Fläche beeinträchtigen Referat 63 Flächenzahlungen, InVeKoS, Zuständige Behörde, LWÄ TMIL 2

Rubrik landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchst. c) der VO (EU) Nr. 1307/2013  Erzeugung, Zucht, Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Ernte  Melken, Zucht von Tieren  Haltung von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken  Erhaltung von Flächen nach GLÖZ  Ausübung der Mindesttätigkeit auf einer beihilfefähigen Fläche Referat 63 Flächenzahlungen, InVeKoS, Zuständige Behörde, LWÄ TMIL 3

Rubrik Thüringer Kulturartenkatalog für VERA Die Kulturarten Unbefestigte Mieten-, Stroh-, Futter und Dunglagerplätze auf DGL Unbefestigte Mieten-, Stroh-, Futter und Dunglagerplätze auf AL wurden ersatzlos für 2016 gestrichen und es gibt kein BKZ für DZ. Während des Hauptanbauzeitraums (1. Juni bis 15. Juli des Jahres ) kann es keine solche Nutzung auf einer beihilfefähige Fläche geben. Solche Zwischenlagerungen sind keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten Referat 63 Flächenzahlungen, InVeKoS, Zuständige Behörde, LWÄ TMIL

Rubrik Was sind die Folgen? Geplante Änderung der InVeKoSV (§§ 7 und 30) mit rückwirkendem Inkrafttreten zum 1. Januar 2016 Solche Zwischenlagerungen werden nach § 12 DirektZahlDurchfV sowie nach §§ 7 Abs. 3 und 30 Abs. 3 InVeKoSV behandelt 1.Keine Anzeigepflicht bei AL außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte Außer bei Gras und anderen Grünfutterpflanzen und Außer bei großkörnigen Eiweißpflanzen (z. B. Sojabohne, Ackerbohne, Erbse), die als ÖVF angemeldet sind 2.Keine Anzeigepflicht bei andere landwirtschaftliche Flächen einschließlich unter Nr. 1 ausgeschlossenes AL außerhalb der Vegetationsperiode oder innerhalb der Vegetationsperiode, wenn die Zwischenlagerung nicht länger als 14 Tage am Stück oder 21 Tage im Kalenderjahr beträgt Alle anderen Fälle sind Anzuzeigen Die LWÄ müssen über solche Anzeigen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Fläche nach § 12 DirektZahlDurchfV entscheiden Referat 63 Flächenzahlungen, InVeKoS, Zuständige Behörde, LWÄ TMIL

Rubrik Was bedeutet das für alle anderen Fälle, die nicht unter die Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach §§ 7 Abs. 3 und 30 Abs. 3 InVeKoSV fallen? § 12 Absatz 2 DirektZahlDurchfV Keine Beihilfefähigeit der Fläche ist gegeben bei 1.Zerstörung der Kulturpflanzen/Grasnarbe  während der Anbauphase 2.wesentliche Beeinträchtigung des Bewuchses/ wesentliche Ertragsminderung 3.innerhalb der Vegetationsperiode (= alles Nichtackerland), innerhalb der Anbauperiode auf dem Acker beträgt die maximale Dauer nicht länger als 14 Tage an einem Stück 4.Inanspruchnahme insgesamt nicht länger als 21 Tage im Kalenderjahr Die Nr. 3 (wäre sonst CC-Verstoß) und 4 (keine üblichen landwirtschaftlichen Produktionsmethoden mehr möglich) des Abs. 2 nehmen hier eine untergeordnete Position ein Referat 63 Flächenzahlungen, InVeKoS, Zuständige Behörde, LWÄ TMIL

Rubrik Zwischenlagerungen, die i. d. R. zum Verlust der Beihilfefähigkeit führen! Lagerung von  Siloballenlagerung bis zur Verfütterung am Feld- bzw. Wiesenrand (i. d. R. auch in der Vegetationsperiode > 14 Tage am Stück)  Stallmistzwischenlagerung am Feldrand von 1 bis 6 Monate  Strohdiemen am Feldrand nach der Getreideernte bis zum Verbrauch (i. d. R. auch in der Vegetationsperiode > 14 Tage am Stück bzw. im Anbauzeitraum)  allgemeine Mietenplätze  Freigärhaufen, sofern überhaupt statthaft Referat 63 Flächenzahlungen, InVeKoS, Zuständige Behörde, LWÄ TMIL

Rubrik Zwischenlagerungen, die i. d. R. nicht zum Verlust der Beihilfefähigkeit führen! Zuckerrübenlagerung in Feldrandmieten zwischen Ernte und Abtransport zur Zuckerfabrik technologisch bedingte kurzfristige Zwischenlagerung von Stroh-, Heu- oder Siloballen für den nachfolgenden Abtransport in ein Vorratslager, um so die Schlagkraft beim Abtransport zu erhöhen bzw. die Selbstentzündungsgefahr von frischen Heu zu mindern technologisch bedingte kurzfristige Zwischenlagerung von Stallmist zur unmittelbar folgenden Ausbringung auf dem Acker, um so die Schlagkraft bei der Ausbringung durch solche gebrochene Verfahren bei der Ausbringung zu erhöhen Zwischenlagerung außerhalb Vegetationsperiode/Anbauzeitraum der Ackerkultur, soweit die anderen Verpflichtungen z. B. für ÖVF eingehalten sind Referat 63 Flächenzahlungen, InVeKoS, Zuständige Behörde, LWÄ TMIL

Rubrik Dieser Foliensatz mit Stand August 2016 berücksichtigt die geplante Änderung der Direktzahlungen-Durchführuzngsverordnung und der InVeKoS-Verordnung hinsichtlich Änderungen der Zwischenlagerung von Heu- Stroh, Siloballen, Zuckerrüben und von Stallmist. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Referat 63 Flächenzahlungen, InVeKoS, Zuständige Behörde, LWÄ