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E-Mail: veterinaeramt@landkreis-oder-spree.de Merkblatt über Tierschutzbestimmungen in der Schweinehaltung - Schweinemast Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt,

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1 E-Mail: veterinaeramt@landkreis-oder-spree.de
Merkblatt über Tierschutzbestimmungen in der Schweinehaltung - Schweinemast Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Schneeberger Weg 40, Beeskow - Tel.: Nebenstellen: Fürstenwalde - Tel.: und Eisenhüttenstadt - Tel.: Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV) *) Der Abschnitt 5 o. g. VO regelt in den §§ 21 bis 30 die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Haltungsbedingungen von Schweinen. Allgemeine Anforderungen Die Schweine müssen Sichtkontakt zueinander haben. Ausreichend Platz in den Buchten, damit die Tiere ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können. Tiere sollen nicht mehr als unvermeidbar mit Kot und Harn in Berührung kommen. Ein trockener Liegebereich muss zur Verfügung stehen. Der Stall muss über eine geeignete Entlüftungsmöglichkeit verfügen. Grenzwerte für Schadgasbelastung in den Ställen. Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht dauerhaft überschritten werden: - je Kubikmeter Luft: Ammoniak 20 cm3 Kohlendioxid cm3 Schwefelwasserstoff 5 cm3 - ein Geräuschpegel von 85 db(A). Der Boden muss trittsicher und rutschfest sein; Löcher, Spalten und Aussparungen müssen so beschaffen sein, dass von diesen keine Verletzungsgefahr für die Tiere ausgeht. Ständiger Zugang zu frischem Wasser – bei Gruppenhaltung max. 12 Tiere pro Tränkstelle. Keine Anerkennung von Breiautomaten als vollwertige Tränke! Jedes Schwein muss immer Zugang zu veränderbarem, gesundheitlich unbedenklichem Beschäftigungsmaterial haben – Kette allein genügt nicht! Personen, die für die Fütterung und Betreuung der Tiere verantwortlich sind, müssen Kenntnisse in der Schweinehaltung (Fütterung, Pflege, Gesundheit, Zucht, Haltung und Tierschutz) haben.

2 Anforderungen - Stallbau
Tageslichteinfall – mind. 3 % Fensterfläche im Verhältnis zur Grundfläche bei Neubauten. Gleichmäßige Lichtverteilung im Abteil. Lichtstärke – mind. 80 Lux über 8 Stunden täglich. Ausnahmen Bauartbedingt: z. B. Kammställe mind. 1,5 % Fensterfläche. Regelung über künstliche Beleuchtung bei Umbauten möglich. Anforderungen an die Bodengestaltung Spaltenweite Zuchtläufer/Mastschweine: 18 mm Auftrittbreiten Mastschweine: 8 cm Liegefläche „Feste Liegefläche“ ist generell definiert als Boden mit max. 15 % Schlitzanteil. (Empfehlung: Herstellerbestätigung einholen!) Spezielle Anforderungen im Bereich Schweinemast Mindestflächenbedarf 30 bis 50 kg LG  0,50 m² /Tier 50 bis 110 kg LG  0,75 m² /Tier 110 kg LG  1,00 m² /Tier Freie, uneingeschränkte Buchtenfläche! Mind. 50 % Liegefläche (= max. 15 % Perforation). Tiere sind in einer Gruppe zu halten – Umgruppierungen sollten vermieden werden. Beschäftigungsmaterial nach allgemeinen Anforderungen. TSCH-MBL-01_Schweinehaltung-Mast- Stand: Dezember 2016 VLÜ-02-FOB-501-LOSVersion02.00_Merkblatt_Layout_LOS >


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