SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (1) qTatbestandliche Schädigung durch > Einsturz oder Ablösung von Teilen [arg.

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SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (1) qTatbestandliche Schädigung durch > Einsturz oder Ablösung von Teilen [arg a minore ad maius!] eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes < qRechtsfolge: >..., so ist der Besitzer [=Eigentümer/Halter (!), aber auch Mieter/Pächter oder Fruchtnießer] des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist... q... und er [= der Besitzer] nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. <  Beweislastumkehr !

SoWi Ü - 2 Barta: Zivilrecht online Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (2) qAbgrenzung zu § 1318 ABGB: l Blumenkiste, Holzjalousie und Geschäftsschild sind unter § 1318 ABGB zu subsumieren; l Dachziegel, Gesimsteile, Verputz, Balkongeländer (SZ 36/103 [1963]) unter § 1319 ABGB. qEinen Grenzfall stellen Dachlawinen dar: a) Schnee + Dachziegel/-rinne etc fallen unter § 1319 ABGB b) Nur Schnee oder Eiszapfen unterliegen der allgemeinen Verschuldenshaftung des ABGB. Bei Verstoß gegen § 93 StVO liegt eine Schutzgesetzverletzung vor  Beweislastumkehr

SoWi Ü - 3 Barta: Zivilrecht online Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (3) qBrücke: SZ 52/96 [1979] q(Bau) Grube: EvBl 1970/224 qSchacht: SZ 40/136 [1967] qGrabstein: RZ 1980/247 qGartentor/Zaun: EvBl 1971/280; Sz 53/143 qAnkündigunstafel: JBl 1962, 558 qGeländer (zB einer Hotelterasse): SZ 53/143 [1980] qLuftschutzstollen: EvBl 1957/19 qSprungbrett/Trampolin qelektrische Leitung: EvBl 1957/19 qTribüne: EvBl 1965/48 qBaugerüst: EvBl 1957/19 qDamm/Aufschüttung Was gilt als „Gebäude“ oder ein „anderes... Werk“: