Erbrecht Vortrag vor der Kolpingsfamilie Vennhausen am 04. März 2008.

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 Präsentation transkript:

Erbrecht Vortrag vor der Kolpingsfamilie Vennhausen am 04. März 2008

Zur Person Rechtsanwalt Dr. Michael Stehmann ● Geboren 1957 in Düsseldorf ● Studium der Rechtswissenschaft von 1978 bis 1984 an der Univer-sität zu Köln, danach Referendariat im Rheinland, 1987 Zweite juristische Staatsprüfung ● Zulassung als Rechtsanwalt in Dezember 1987 ● Promotion an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universi-tät zu Köln im Oktober 1989 ● Seit März 1999 als selbstständiger Rechtsanwalt in Langenfeld /Rheinland tätig ● rechtsanwalt-stehmann.de

Erbrecht ● Keiner stirbt ohne Erben ● Keiner muss erben ● Gesetzliche Erbfolge ● Gewillkürte Erbfolge und Testamentsformen ● Wohin mit dem Testament? ● Was kann der Erblasser bestimmen? ● Pflichtteilsrecht

● Erbrecht ist im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ● §§ 1922 bis 2385 BGB – das umfangreichste Buch des BGB ● Heute nicht Thema: Erbschaftssteuerrecht (eigenes Gesetz) ● Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG): „Das Eigentum und das Erbrecht werden ge- währleistet.“ Keiner stirbt ohne Erben

„Das Erbrecht hat die Funktion, das Privateigen- tum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung mit dem Tod der Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fort- bestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern.“ BVerfGE 93, 165 (173) Keiner stirbt ohne Erben

● Gliederung des 5. Buches des BGB ● Abschnitt 1 – Erbfolge ● Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben ● Abschnitt 3 – Testament ● Abschnitt 4 – Erbvertrag (wird nicht behandelt) ● Abschnitt 5 – Pflichtteil ● Abschnitt 6 – Erbunwürdigkeit (wird nicht behandelt) ● Abschnitt 7 – Erbverzicht (wird nicht behandelt) ● Abschnitt 8 – Erbschein (wird nicht behandelt) ● Abschnitt 9 – Erbschaftskauf (wird nicht behandelt)

Keiner stirbt ohne Erben § 1922 BGB „Gesamtrechtsnachfolge“ Absatz 1: „Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“ § 857 BGB – „Der Besitz geht auf den Erben über.“

Keiner stirbt ohne Erben § 1923 BGB „Erbfähigkeit“ Absatz 1: „Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.“ Absatz 2: „Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.“ - § 1 BGB - Erbfähigkeit juristischer Personen

§ 1967 BGB „Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten“ Absatz 1: „Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.“ Absatz 2: „Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erb-lasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflicht-teilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.“ - § 1968 BGB: „Beerdigungskosten“ - § 1969 BGB: „Dreißigster“ - Beschränkung der Haftung Keiner stirbt ohne Erben

Keiner muss erben ● § 1943 BGB ● Ausschlagungsfrist § 1944 BGB ● Form der Ausschlagung § 1945 BGB ● Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung § 1946 BGB ● Wirkung der Ausschlagung § 1953 BGB ● Fiskus als gesetzlicher Erbe darf nicht ausschlagen § 1942 Abs. 2 BGB ● Erbverzicht §§ 2346 ff. BGB

● Prinzip der Familienerbfolge ● Gesetzliche Erbfolge der Verwandten ● Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten ● Gesetzliches Erbrecht des (gleichgeschlecht- lichen) Lebenspartners ● Gesetzliches Erbrecht des Fiskus „Keiner stirbt ohne Erben“ Gesetzliche Erbfolge

Prinzip der Familienerbfolge Ursprünglicher Gedanke: Das über Generationen erworbene Familien- vermögen, das die Existenzgrundlage der Angehörigen bildet, soll innerhalb des Fami- lienverbandes weitergegeben werden, vor allem um die Nachkommen des Erblassers und dessen Ehepartner zu versorgen. Ausprägung: Pflichtteilsrecht

Gesetzliche Erbfolge - Verwandte ● Ordnungen - §§ 1924 ff. BGB ● § 1930 BGB – Rangfolge der Ordnungen ● Erbfolge nach Stämmen - § 1924 Abs. 3 BGB ● § 1927 BGB – Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft ● Verwandtschaftsgrade - § 1589 Abs. 1 S. 3 BGB ● Keine Sonderbehandlung nichtehelicher Kinder und Väter

Gesetzliche Erbfolge - Ehegatte ● § 1931 BGB ● § 1371 BGB – Zugewinnausgleich im Todesfal- le ● § 1932 – Voraus des Ehegatten ● § 1933 – Ausschluss ● § 10 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) – Erbrecht des Lebenspartners

Gewillkürte Erbfolge Testierfreiheit § 1937 BGB – Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung § 1938 BGB – Enterbung ohne Erbeinsetzung § 2064 BGB – Persönliche Errichtung § 2229 BGB – Testierfähigkeit § 2065 BGB – Bestimmung durch Dritte (unzulässig)

Gewillkürte Erbfolge ● Widerruf eines Testamentes - §§ 2253 ff. BGB ● Sonderregelung bei gemeinschaftlichem Testament - §§ 2271 f. BGB ● Unwirksamkeit § 2077 BGB, § 10 Abs. 5 LpartG ● Anfechtbarkeit §§ 2078 ff. BGB

Testamentsformen ● Ordentliche Testamente - § 2231 BGB ● Öffentliches Testament - § 2232 BGB ● Eigenhändiges Testament - § 2247 BGB ● Nottestamente - §§ 2249 ff. BGB Beschränkte Gültigkeit – § 2252 BGB ● Gemeinschaftliches Testament §§ 2265 ff. BGB, § 10 Abs. 4 LPartG

Wohin mit dem Testament? ● Nicht irgendwo verstecken! ●... und führe uns nicht in Versuchung... Ablieferungspflicht (§ 2259 BGB) und Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) ● Gut: Öffentliches Testament ● Am Besten: Besondere amtliche Verwahrung (§§ 2258a ff. BGB) – bei Wohnsitzwechsel an Testament denken!

Was kann der Erblasser bestimmen? ● Erbeinsetzung (§§ 1937, 2087 ff. BGB) und Enterbung (§ 1938 BGB) ● Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) ● Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) ● Vermächtnis (§§ 1939, 2147 ff. BGB) ● Auflage (§§ 1940, 2192 ff. BGB) ● Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB)

Pflichtteilsrecht ● Was ist der Pflichtteil? ● Wer ist pflichtteilsberechtigt? ● Verjährung

Pflichtteilsrecht Was ist der Pflichtteil? § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB: „Der Pflichtteil besteht in der Höhe des Wertes des gesetzlichen Erbteils.“ Zahlungsanspruch gegen Erben §§ 2311 ff. BGB – Wert des Nachlasses § 2317 BGB - Entstehung und Übertragbarkeit §§ 2325 ff. BGB - Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsrecht Wer ist pflichtteilsberechtigt? ● Abkömmlinge (§ 2303 Abs. 1 Satz 1, 2309 BGB) ● Eltern (§§ 2303 Abs. 2, 2309 BGB) ● Ehegatte (§ 2303 Abs. 2 BGB) ● Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG) §§ 2306 ff. BGB – Beschränkungen, Beschwerungen, Vermächtnisse

Pflichtteilsrecht Verjährung § 2332 BGB Drei Jahre ab Kenntnis

Zum Schluss: Nicht behandelte Themen: ● Steuerrecht ● Auslandsvermögen (Internationales Erbrecht) ● Lebensversicherungen und sonstige Verträge mit Dritten ● Erbrecht und Gesellschaftsrecht

Zum Schluss: Dieser Vortrag kann keine professionelle Beratung im Einzelfall ersetzen! Wenden Sie sich deshalb an den Notar oder Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, wenn Sie konkrete Fragen haben.

Ganz zum Schluss: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Noch Fragen? Diese Präsentation wurde erstellt mit OpenOffice.org – Impress OpenOffice.org – die Freie Officesuite