Bilanzrecht Übung WS 13/14 1.Termin 06.11.2013. Veranstaltungsübersicht: 1.Klausurtechnik 2.Prüfungsschema 3.Fallübung.

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 Präsentation transkript:

Bilanzrecht Übung WS 13/14 1.Termin

Veranstaltungsübersicht: 1.Klausurtechnik 2.Prüfungsschema 3.Fallübung

Klausurtechnik: I.Bestandteile einer Klausur im Bilanzrecht: 1.Teil I: Sachverhaltsbearbeitung (Fall-Teil) Bilanzrechtlicher Sachverhalt Bearbeitung anhand des Schemas für bilanzrechtliche Fälle (s. u.) Wichtig: Einhaltung eines bestimmten Prüfschemas Prüfung der Tatbestandsmerkmale mit Sachverhaltsbezug Argumentation am Sachverhalt an Problemschwerpunkten 2.Teil II: Theoriefragen (Fragen-Teil) Wissensfragen (Vorlesung und Übung) Auch kritische Auseinandersetzung mit Einzelfragen

Klausurtechnik: II.Kommentierungsregeln: Erlaubt sind: Gelegentliche Unterstreichungen bzw. Hervorhebungen durch Textmarker Einzelne handschriftliche Verweise auf andere gesetzliche Vorschriften (Zahlenhinweise) Klebezettel zum schnelleren Auffinden der Gesetze bzw. Gesetzesnormen Nicht erlaubt sind: Beilagen (z.B. Notizzettel, Prüfschemata) Wortkommentierungen Anmerkungen wie Nummerierungen der Prüfungsreihenfolge (systematische Kommentierung) Systematische farbige Unterstreichungen Keine systematische Gesetzeskommentierung!

Klausurtechnik: III.Aufbau und Prüfung von Bilanzrechtsfällen (Prüfungsschema) Die Fallangabe endet meist mit einer Frage wie: „Wie ist zu bilanzieren?“, „Sind VG zu aktivieren?“ oder vergleichbare. Das Schema ist in diese Fallfrage „einzubetten“. Ansatz Bewertung Ausweis Folge- und Rückwirkung der Bilanzierung I. II. III. IV.

I. Ansatz Ansatz Liegt ein Vermögensgegenstand (VG) (Aktiva) oder Schuld (Passiva) vor? VG Aktiva: Probleme z.B.: Immaterielle VG Firmenwert Beteiligungen 1. Liegt VG laut Definition vor? Selbständige Bewertbarkeit Selbständige Veräußerbarkeit 2. Unternehmensvermögen? 3. Vermögenszugehörigkeit? 4. Bilanzierungsverbot bzw. Wahlrecht? Schulden: Probleme z.B. Rückstellungen Verbindlichkeiten “Ob“ der Bilanzierung Ansatzvorschriften §§ HGB 2. Bilanzierungspflicht 1. Bilanzierungsfähigkeit Vollständigkeitsgebot, § 246 I 1 HGB

II. Bewertung Bewertung Zugangsbewertung Folgebewertung “Wie“ (Höhe, Wert) der Bilanzierung Bewertungsvorschriften, §§ HGB HGB will verhindern, dass der Kaufmann seine Vermögenslage zu positiv darstellt: Höchstwertprinzip, § 253 I 1 HGB! Anschaffungskosten § 255 I 1 HGB Herstellungskosten § 255 II 1 HGB Planmäßige Abschreibungen § 253 III 1 HGB Außerplanmäßige Abschreibungen § 253 III 3 HGB

III. Ausweis Ausweis In welchem Element der Berichterstattung und wo dort konkret ist der Posten auszuweisen? 1.Bilanz 2.Gewinn- und Verlustrechnung 3.Anhang 4.Kapitalflussrechnung 5.Eigenkapitalspiegel 6.Segmentberichterstattung 7.Lagebericht

IV. Rückwirkung der Bilanzierung Folge- und Rückwirkung der Bilanzierung Hier insbesondere wichtig: Ausschüttungspolitik, z.B. § 268 VIII HGB Steuerbemessung o Bei Abweichung von Handels- und Steuerbilanz: Bilanzierung latenter Steuern, § 274 I 1 HGB

Für die Klausurbearbeitung: Die Prüfung folgt dem Schema. Die Schwerpunktsetzung im Schema muss aber jeweils anhand der rechtlichen „Probleme“ im Sachverhalt erfolgen! Richtige Schwerpunktsetzung ist Voraussetzung für eine gute Benotung.

Fall 1: Nach dem Tod des Firmeninhabers verkaufen die Erben der Tischlerei Schreiner e.Kfm. (T) das Unternehmen am an einen Großkunden, die Möbelhaus AG (M), zum Preis von 8 Mio. Euro. In diesem Zeitpunkt werden sämtliche Aktiva und Passiva der T auf die M übertragen und in deren bilanzielles Vermögen übernommen. Bilanzbuchhalter B der M erwartet, dass die AG das Jahr 2012 mit Verlust abschließen wird. Zur Beschränkung des Verlustes plant er, den im Kaufpreis der T enthaltenen Firmenwert im Jahresabschluss der M am zu aktivieren. Er ermittelt die Zeitwerte der übernommenen VG und Schulden am Abschlussstichtag zum und die Zeitwerte zum Punkt der Übernahme am Die lineare Abschreibung soll möglichst lang über 10 Jahre erfolgen. Bilanzposten in Mio. € Grundstücke und Gebäude Maschinen Geschäftsausstattung Beteiligungen Vorräte Forderungen Verbindlichkeiten 1,8 1,3 0,2 0,9 5,0 1,5 4,0 1,0 1,2 0,2 0,8 4,5 1,6 4,6 1,4 1,0 0,9 1,2 4,6 1,7 4,5 Gerne würde B darüber hinaus noch den eigenen Firmenwert der M aktivieren und ebenfalls über 10 Jahre abschreiben. Den Wert hat er gewissenhaft auf 10 Mio. € geschätzt. Grundlage für die Annahme ist ein einen Monat zurückliegendes Übernahmeangebot eines Konkurrenzunternehmens. Wie ist zu bilanzieren? § 7 I 3 EStG Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.

Fall 2: Die Jaques-AG (J), eine große Kapitalgesellschaft mit Sitz in München, vertreibt Weine im Hochpreissegment. Bisher hat sie an traditionellen Vertriebskanälen festgehalten, auch um ihre Kunden persönlich beraten zu können. Auch die J kann sich den Neuerungen der Zeit jedoch nicht verschließen, weshalb im Laufe des Jahres 2013 der Online-Handel für den B2C- Bereich gestartet werden soll. Hier möchte die J Maßstäbe setzen und legt besonders hohen Wert auf hohe Gebrauchstauglichkeit, Information und visuelle Kommunikation. Kunden sollen „online“ die Möglichkeit erhalten, individuell Weinflaschen und Verpackung zu gestalten, Weine in Auktionen zu ersteigern und Optionen auf künftige Weinjahrgänge zu erwerben. Für die Planung fallen gewaltige Kosten in 2013 an: Konzeption des Onlineshops bzgl. Inhalt, Aufbau, Funktion durch die eigene Marketingabteilung (Personal- und Sachkosten) € Entwicklung des Shopsystems durch die eigene IT (Personal- und Sachkosten) € Erwerb einer Lizenz für ein sicheres Bezahlsystem € Am geht der Onlinehandel wie geplant in den Dienst. Hierdurch entsteht unmittelbar eine Umsatzsteigerung in Höhe von 10 %. Die gewöhnliche Nutzungsdauer des Shopsystems beträgt 3 Jahre.Die Konkurrenz ist begeistert und macht bereits Angebote für das ausgeklügelte Shopsystem. Sind die Aufwendungen (unter Berücksichtigung eventueller Abschreibungen) für den Shop in der Bilanz zum zu aktivieren? § 5 II EStG: Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.