Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Art. 20 (3) GG: „Die vollziehende Gewalt ist an Recht und Gesetz gebunden“ Vorrang des Gesetzes: => Kein Handeln gegen Gesetz. Maßnahmen dürfen nicht gegen Vor- schriften verstoßen Dr. Lothar Gellert
Vorbehalt des Gesetzes: => Kein Handeln ohne Gesetz. Maßnahme muss durch Ermächtigungs- grundlage gedeckt sein
1. Vorrang des Gesetzes Grundsatz begründet Rangordnung der Rechtsnormen: Völkerrecht GG Einfache Gesetze Rechtsverordnungen Satzungen Dr. Lothar Gellert
Rechtsfolgen eines Verstoßes Rechtswidrige VAe sind nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (Ausn. §§ 43, 44 VwVfG Rechtswidrige Rechtsverordnungen sind idR nichtig Rechtswidrige Verwaltungsverträge sind grundsätzlich unwirksam Dr. Lothar Gellert
2. Vorbehalt des Gesetzes Kein Handeln ohne Gesetz Verwaltung muss grds. zu jeder Handlung durch Gesetz (Verfassung, förmliches Gesetz, RVO oder Satzung) ermächtigt sein Fehlt EGL=> Verwaltungshandeln rechtswidrig Dr. Lothar Gellert
Zusammenfassung Eingriffsverwaltung: Eingriffe in Rechte des Bürgers bedürfen immer einer gesetzlichen Grundlage (förmliches Gesetz, RVO, Satzung) Leistungsverwaltung: Subventionen bedürfen keiner (materiell-) gesetzlichen Grundlage; jede Äußerung des Parlaments genügt (z.B. Haushaltsplan – nur formelles Gesetz) Dr. Lothar Gellert
Wesentlichkeitstheorie Parlamentsvorbehalt): Entscheidung aller grundsätzlichen (wesentlichen) Fragen durch förmliches Gesetz (insb. Eingriff in GR) Sonderrechtsverhältnisse: Vorbehalt des Gesetzes und GR gelten auch im Sonderrechtsverhältnis Dr. Lothar Gellert
wesentliche Einschränkungen nur durch förmliches Gesetz (BVerfG: Strafgefangenenentscheidung Dr. Lothar Gellert