Übungen im Strafrecht II FS 2016 Fall 1: Prof Dr. Summers Materieller Teil.

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Übungen im Strafrecht II FS 2016 Fall 1: Prof Dr. Summers Materieller Teil

Aufbau der Lösung  A) Überreden der Landsleute und Vereinsmitglieder  B)Kredite (Aufnahme und Vergabe)  C) Überweisung des Geldes  D) Das Verhalten von Dr. Stierli  E)Andrej behält einen Teil des Geldes  F)Dr. Stierlis Aussagen

Aufbau der Lösung  A) Überreden der Landsleute und Vereinsmitglieder  B)Kredite (Aufnahme und Vergabe)  C) Überweisung des Geldes  D) Das Verhalten von Dr. Stierli  E)Andrej behält einen Teil des Geldes  F)Dr. Stierlis Aussagen

A) Überreden der Landsleute... Erpressung, Art. 156 Ziff. 1 StGB Objektiver Tatbestand  Tatmittel: Gewalt/Androhung ernstlicher Nachteile  Tathandlung: ‚jemand zu einem Verhalten bestimmen‘  (unmittelbare) Vermögensverfügung  Vermögensschaden

Gewerbsmässigkeit (vgl. BGE 123 IV 116)  mehrfaches Delinquieren  Bereitschaft zu Vielzahl von Delikten  Absicht, Erwerbseinkommen zu erzielen nach Art eines Berufes A) Überreden der Landsleute...

Zwischenergebnis Fjodor  Erpressung, Art. 156 Ziff. 1 (ev. Ziff. 2) StGB  /  Irina  Erpressung, Art. 156 Ziff. 1 (ev. Ziff. 2) StGB  /  Andre  Erpressung in Mittäterschaft, Art. 156 Ziff. 1 StGB  A) Überreden der Landsleute...

Aufbau der Lösung  A) Überreden der Landsleute und Vereinsmitglieder  B)Kredite (Aufnahme und Vergabe)  C) Überweisung des Geldes  D) Das Verhalten von Dr. Stierli  E)Andrej behält einen Teil des Geldes  F)Dr. Stierlis Aussagen

B)Kredite Aufnahme / Vergabe Urkundenfälschung, Art. 251 StGB Tatobjekt: Die Urkunde, Art. 110 Ziff. 4 StGB  Schrift / Zeichen  Erkennbarkeit des Ausstellers  Beweisbestimmung  Beweiseignung

B)Kredite Aufnahme / Vergabe Urkundenfälschung, Art. 251 StGB Tathandlung, Ziff. 1 Abs. 2:  Fälschen  Verfälschen  Falschbeurkundung  Falsch beurkunden lassen

Kredite bei der Bank CASH Andrej Vereinsmitglieder (Überzeugungsarbeit) Dunja Bank CASH (Lohnabrechnungen fabrizieren etc.) (Kreditanträge Einreichen)

Kredite bei der Bank CASH Andrej Vereinsmitglieder (Überzeugungsarbeit) Dunja Bank CASH (Lohnabrechnungen fabrizieren etc.) (Kreditanträge Einreichen)

Kredite bei der Bank CASH Andrej Vereinsmitglieder (Überzeugungsarbeit) Dunja Bank CASH (Lohnabrechnungen fabrizieren etc.) (Kreditanträge Einreichen) Täuschung? (-) (ev. über Zahlungsbereitschaft…) Schaden? (-)

Kredite bei der Bank CASH Andrej Vereinsmitglieder (Überzeugungsarbeit) Dunja Bank CASH (Lohnabrechnungen fabrizieren etc.) (Kreditanträge Einreichen) Täuschung über Zahlungsfähigkeit bei Vertragsabschluss (+); Schaden (+)

Betrug, Art. 146 StGB Objektiver Tatbestand  Arglistige Täuschung  Irrtum  Vermögensdisposition  Vermögensschaden  Kausalitäts- bzw. Motivationszusammenhang B)Kredite Aufnahme / Vergabe

Dr. Stierli weist an, Kredite grosszügig zu vergeben Schaden Begin der Kredit Vergabe Opfermitverantwortung Strafbarkeit

Mittäterschaft Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt (= Formel des BGer.). Tatherrschaft Gemeinsamer TatenschlussGemeinsame Ausführung Nachträglicher Beitritt möglich Begrenzung der Haftung massgeblicher Tatbeitrag Austauschbarkeit der Rollen bzw. Bereitschaft zur Übernahme eines wesentlichen Beitrages

B)Kredite Aufnahme / Vergabe Zwischenergebnis Dunja  Betrug, Art. 146 Ziff. 1 StGB in mittelbarer Täterschaft   Urkundenfälschung, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB   Gebrauch der Urkunde, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB  (mitbestrafte Nachtat) Andrej  Betrug, Art. 146 Ziff. 1 StGB in mittelbarer Täterschaft in Mittäterschaft  /  ; Urkundenfälschung, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 in Mittäterschaft  / 

Aufbau der Lösung  A) Überreden der Landsleute und Vereinsmitglieder  B)Kredite (Aufnahme und Vergabe)  C) Überweisung des Geldes  D) Das Verhalten von Dr. Stierli  E)Andrej behält einen Teil des Geldes  F)Dr. Stierlis Aussagen

C) Überweisung des Geldes Zwischenergebnis Igor  Geldwäscherei, Art. 305 bis StGB  /   Hehlerei, Art. 160 StGB  /   Urkundenfälschung, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2  Andre  Geldwäscherei, Art. 305 bis Ziff. 1 StGB  /   Hehlerei, Art. 160 StGB  /   Urkundenfälschung, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Mittäterschaft  / 

Aufbau der Lösung  A) Überreden der Landsleute und Vereinsmitglieder  B)Kredite (Aufnahme und Vergabe)  C) Überweisung des Geldes  D) Das Verhalten von Dr. Stierli  E)Andrej behält einen Teil des Geldes  F)Dr. Stierlis Aussagen

D) Das Verhalten von Dr. Stierli Ungetreue Geschäftsbesorgung, Art. 158 Ziff. 1 (Treuebruchtatbestand) Objektiver Tatbestand  Tätereigenschaften (Selbständig, erheblich)  Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht  Verursachung eines Vermögenschadens

D) Das Verhalten von Dr. Stierli Zwischenergebnis Dr. Stierli  Ungetreue Geschäftsbesorgung, Art. 158 Ziff. 1 StGB 

Aufbau der Lösung  A) Überreden der Landsleute und Vereinsmitglieder  B)Kredite (Aufnahme und Vergabe)  C) Überweisung des Geldes  D) Das Verhalten von Dr. Stierli  E)Andrej behält einen Teil des Geldes  F)Dr. Stierlis Aussagen

E)Andrej behält einen Teil des Geldes Veruntreuung, Art 138 Ziff. 1 Abs. 1 Objektiver Tatbestand  fremde, bewegliche Sache  anvertraut  aneignen (Schaden)

E)Andrej behält einen Teil des Geldes Zwischenergebnis Andrej  Veruntreuung, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 

Aufbau der Lösung  A) Überreden der Landsleute und Vereinsmitglieder  B)Kredite (Aufnahme und Vergabe)  C) Überweisung des Geldes  D) Das Verhalten von Dr. Stierli  E)Andrej behält einen Teil des Geldes  F)Dr. Stierlis Aussagen

F)Dr. Stierlis Aussagen Zwischenergebnis Dr. Stierli  Art. 307 Ziff. 1 StGB   Art. 305 Ziff. 1 StGB 

Übungen im Strafrecht II FS 2016 Fall 1: Prof Dr. Summers Prozessrechtlicher Teil

Art. 426 StPO Abs. 1: Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird... Abs. 2: Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.

Art. 430 Abs. 1 StPO Gründe für die Herabsetzung / Verweigerung der Entschädigung Rechtwidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat Die Privatklägerschaft trägt die Entschädigungspflicht Aufwendungen sind geringfügig

Art. 426 StPO Abs. 3: Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: a. der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; b. für Übersetzungen anfielen... Abs. 4: Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

Recht auf Verteidigung Grundprinzip: Art. 127 StPO Wahlverteidigung: Die beschuldigte Person ist berechtigt in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand beizuziehen, Art. 129 Abs. 1 StPO Notwendige Verteidigung, Art. 130 StPO Amtliche Verteidigung, Art. 132 StPO

Art. 130 StPO Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: a. die Untersuchungshaft... mehr als 10 Tage gedauert hat; b. ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr... droht; c. sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann...; d. die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht... persönlich auftritt; e. ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird.

Art. 158 StPO Abs. 1: Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:... b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; Abs. 2: Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.

Verwertungsverbote Absolutes Verwertungsverbot Art. 141 Abs. 1 Satz 1 (Verletzung Art. 140) Art. 141 Abs. 1 Satz 2 (in der StPO geregelt, z.B. Art. 147 Abs. 4) Fernwirkung? Nicht ausdrücklich geregelt Relatives Verwertungsverbot Art. 141 Abs. 2 (Verwertung möglich, wenn unerlässlich zur Aufklärung schwerer Straftaten) Fernwirkung: Art. 141 Abs. 4

Art. 130 StPO Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: a. die Untersuchungshaft... mehr als 10 Tage gedauert hat; b. ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr... droht; c. sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann...; d. die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht... persönlich auftritt; e. ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird.

Zeitpunkt der Sicherstellung der notwendigen Verteidigung Unverzüglich, Art. 131 Abs. 1 StPO ‚Spätestens nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung‘, Art. 131 Abs. 2 StPO Konsequenzen? Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichte, Art. 131 Abs. 3 StPO

Teilnahmerechte, Art. 147 StPO Abs. 1: Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel Abs. 4: Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht... verwertet werden.

Art. 159 StPO Abs. 1: Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann. Abs. 2: Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren....

Art. 108 StPO Abs. 1: Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn: a.der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht; b.dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Abs. 2: Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt. Abs. 3: Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.

Art. 68 StPO Abs. 1: Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei... Abs. 2: Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.