Kirchengemeindeverband Begriff, Aufgabe, Ordnung
Grundsatz § 1 Strukturplan 2020 Bildung der pastoralen Einheiten, wie der Strukturplan sie ausweist, bis zum 1. September 2011
Grundsatz § 1 Strukturplan 2020 Kooperationsmodell Fusionsmodell
Grundsatz § 1 Bildung von Kirchengemeindeverbänden gemäß geltendem Kirchenververmögensverwaltungsgesetz (§§ 23 bis 31 KVVG)
KGV: Aufgaben § 2 Haushaltsplan mit Stellenplan Orientierung an den pastoralen Planungen des Pfarreienrates Entscheidung über die Mittel für die Bewirtschaftung und für den Bauunterhalt der Gebäude der Kirchengemeinden Unterhaltung Dienstsitz, gemeinsames Pfarrbüro … (geregelt im Kooperationsvertrag) Feststellen der Jahresrechnung
KGV Aufgaben Vergabe / Verteilung sämtlicher Mittel (z.B. Schlüsselzuweisungen) Anstellungsträger des nichtpastoralen Personals
Aufgaben Verwaltungsrat der Kirchengemeinde (im Vergleich) Haushaltsplan und Jahresrechnung der KG Verwaltung des kircheneigenen Vermögens Durchführung von Baumaßnahmen Verwaltung der Einnahmen ggf. Betrieb einer Kindertagesstätte Wahl der Verbandsvertretung / KGV
Pastorale Struktur und Vermögensverwaltung
Organ § 3 Das Vertretungsorgan Verbandsvertretung = Vertretungsorgan
Verbandsvertretung § 4 Vorsitzender und gewählte Mitglieder Wahl aus der Mitte der gewählten Mitglieder der VR der angeschlossenen Kirchenge- meinden Die Anzahl der Vertretungen regelt sich nach der Größe der jeweiligen Kirchengemeinde.
Vorsitz/ Stellv. Vorsitz § 4 Abs.4 Vorsitz => Ernennung durch Bischof aus den im Kirchengemeindeverband tätigen Pfarrern Stellvertretender Vorsitz => Wahl durch Verbandsvertretung aus ihrer Mitte
Amtszeit § 4 Abs.5 Die Amtszeit beträgt vier Jahre
Beschlussfassung § 7 Anwesenheit: Hälfte der gewählten Mitglieder wenigstens ein Mitglied von wenigstens 2/3 der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Finanzierung § 9 Schlüsselzuweisungen des Bistums Zuweisungen der Kirchengemeinden aufgrund von Vereinbarungen Zuwendungen Dritter und sonstige Einnahmen
Zusammenarbeit Pfarreienrat § 10 Die Verbandsvertretung entsendet ein Mitglied in den Pfarreienrat. Haushaltsplanung => Anhörungsrecht des Pfarreienrates Gemeinsame Sitzung von Verbands- vertretung und Pfarreienrat durch gemeinsame Einladung
Übernahmevertrag 1.Vertrag zwischen Kirchengemeinde und KGV Übernahme von Tätigkeiten und Beschäftigungsverhältnissen Übertragung der Betriebsmittel Personalbewirtschaftung 2. Informationspflicht gegenüber nichtpastoralem Personal