Repetitorium im öffentlichen Recht Besondere Fragen des Verwaltungsrechts.

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Repetitorium im öffentlichen Recht Besondere Fragen des Verwaltungsrechts

Bewilligung Begriff: Verfügung, die bezweckt, eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmtes Vorhaben in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung zu erlauben Arten: –Polizeibewilligung (Polizeierlaubnis) im Bereich der Polizeigüter –wirtschaftspolitische Bewilligung: Erlaubnis einer kommerziellen Tätigkeit im Bereich staatlicher Wirtschaftspolitik –Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund –Ausnahmebewilligung: in Abweichung von normalerweise gel- tenden Vorschriften, meist unter engen Voraussetzungen (z.B. im Baurecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht)

Voraussetzungen der Bewilligungspflicht gemäss allgemeinen Verfassungsgrundsätzen des Verwaltungsrechts nach Art. 5 BV bzw. Voraussetzungen eines Grundrechtseingriffs nach Art. 36 BV, soweit Grundrecht berührt ist (insbes. Wirtschaftsfreiheit, Eigentumsgarantie) kumulativ: –gesetzliche Grundlage (insbes. formellgesetzlich bei schweren Eingriffen) –öffentliches Interesse (insbes. Grundsatzkonformität bei Eingriffen in Wirtschaftsfreiheit) –Verhältnismässigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit)

Polizeibewilligung Bestätigung, dass beabsichtigte private Tätigkeit mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang steht im Bereich der Polizeigüter z.B. Führerausweis, Baubewilligung, Berufsausübungs- bewilligungen (die an Fähigkeitsprüfung anschliessen) sind gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, besteht An- spruch auf Bewilligung bloss deklaratorische Wirkung (nach neuerer Lehre aber nicht Feststellungs-, sondern Gestaltungsverfügung) Baute, die ohne Bewilligung erstellt wurde, aber Baurecht ein- hält, ist rechtmässig; allenfalls Sanktionen zulässig, die Baute unberührt lassen (z.B. Baubusse)

Wirtschaftspolitische Bewilligung Erlaubnis im Bereich staatlich kontrollierter Kon- tingente oder Bedürfnisse, deren Erteilung zah- lenmässig beschränkt ist Instrument der Wirtschaftslenkung z.B. Aufenthaltsbewilligung im Ausländerrecht, landwirtschaftliche Kontingente im Agrarrecht rechtliche Wirkung: konstitutiv, d.h. Tätigkeit ohne Bewilligung ist widerrechtlich je nach gesetzlicher Grundlage Anspruchs- oder Ermessensbewilligung

Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch Beanspruchung öffentlicher Sachen im Gemein- gebrauch, die über Allgemeinverträglichkeit hin- ausgeht v.a. öffentliche Strassen und Plätze umstritten, ob es gesetzliche Grundlage braucht (neuere Lehre bejaht dies gestützt auf Art. 36 Abs. 1 BV, während Praxis Bewilligungspflicht aus gesteigertem Gemeingebrauch selbst ab- leitet) bedingter Anspruch auf Bewilligung, wenn Be- nützung grundrechtlich geschützt ist

Konzession Begriff: Verleihung des Rechts zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder Nutzung, die grundsätzlich dem Gemeinwesen vorbehalten ist Arten: –Monopolkonzession inkl. Konzession des öffentlichen Dienstes –Sondernutzungskonzession kein Anspruch auf Erteilung, da beschränkte Güter (zahlenmässige Beschränkung) Erteilung erfolgt durch (gestaltende) Verfügung

Monopole Monopol: Recht des Gemeinwesens, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit unter Ausschluss aller anderen Personen auszuüben rechtliches Monopol: –aufgrund eines Rechtssatzes –z.B. Personenbeförderung, Glückspiele, Post, Telekommuni- kation –traditionell: kantonale Regalrechte wie Salzregal, Jagd- und Fischereiregal, Bergregal (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV) sachliches Monopol: –aufgrund tatsächlicher Umstände, insbes. Sachherrschaft des Gemeinwesens (beschränkte staatliche Güter) –z.B. Leitungen in öffentlichen Strassen, Wasserkraft

Monopolkonzession Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die aufgrund eines rechtlichen Monopols grundsätzlich dem Staat vorbe- halten ist Sonderfall: –Konzession des öffentlichen Dienstes –Recht mit besonderen Pflichten verbunden, z.B. Beförderung von Personen

Sondernutzungskonzession Recht zur ausschliesslichen Nutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch in der Regel aufgrund eines faktischen Monopols z.B. Wasserkraft, Kieswerk, Tramschienen

Öffentliche Sachen Öffentliche Sachen i.w.S.: Finanzvermögen öffentliche Sachen i.e.S. –Verwaltungsvermögen –öffentliche Sachen im Gemeingebrauch –Regalsachen (Monopole)

Finanzvermögen Vermögenswerte im Eigentum des Ge- meinwesens, das dieses aufgrund des Geldwertes hält (als Anlage) z.B.: Wertschriften Liegenschaften, die nicht unmittelbar den Verwaltungsaufgaben dienen steht im Privateigentum des Gemeinwe- sens, untersteht dem Privatrecht und ist pfändbar

Verwaltungsvermögen Vermögenswerte, die dem Gemeinwesen unmittelbar durch ihren Gebrauchswert zur Erfüllung von Verwal- tungsaufgaben dienen Verwaltungsvermögen ist zweckgebunden und unpfänd- bar Arten: –Verwaltungssachen werden ausschliesslich durch Behörden genutzt, z.B. Verwaltungsgebäude, Armeematerial –Anstaltssachen stehen auch bestimmten Kreis von Privaten zur Nutzung offen, z.B. Schulhäuser (inkl. Turnhallen), Fahrzeuge öffentlicher Verkehrsbetriebe Eigentum richtet sich nach Zivilrecht, Nutzung nach öffentlichem Recht

Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch schlichter Gemeingebrauch gesteigerter Gemeingebrauch Sondernutzung bestimmungsgemäss und gemeinverträglich nicht bestimmungsge- mäss oder nicht ge- meinverträglich nicht bestimmungsge- mäss und ausschlies- send bewilligungsfreibewilligungspflichtig nach Gesetz konzessionspflichtig unentgeltlich, aber Verwaltungsgebühr zulässig Benutzungsgebühr zulässig Konzessionsgebühr z.B. Fussgänger oder Velofahrer auf Strasse, Park z.B. mobiler Marroni- stand auf Trottoir, Zirkuszelt auf Platz z.B. Kieswerk, fester Kiosk, Gleise

Polizeigüter öffentliche Ordnung und Sicherheit: –öffentliche Ordnung: Regeln für geordnetes Zusammenleben der Privaten (z.B. Verkehrsregeln) –öffentliche Sicherheit: Unverletzlichkeit der objektiven Rechts- ordnung und der Rechtsgüter (z.B. Kriminalpolizei, Baupolizei) weitere: –öffentliche Gesundheit (z.B. Lebensmittelpolizei) –öffentliche Ruhe (z.B. Ortspolizei) –öffentliche Sittlichkeit (z.B. Gewerbepolizei, soweit Sittlichkeit berührt, etwa Prostitution) –Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (z.B. Gewerbepolizei, soweit etwa Preisbekanntgabe vorgeschrieben wird)

Polizeiliche Massnahmen Polizeigesetze, z.B. generell-abstraktes Verbot (etwa Autorennen) oder Bewilli- gungspflicht (etwa Waffenerwerb) polizeiliche Verfügungen, z.B. individuell- konkrete Verbote (do.) polizeiliche Realakte, z.B. Kontrolle Polizeimonopol, nur ausnahmsweise und umstritten (z.B. Kaminfegermonopol)

Polizeiliche Generalklausel bei fehlender gesetzlicher Grundlage: Polizeinotverfügung oder -verordnung Voraussetzungen: –Polizeigüter betroffen –schwere und unmittelbare Gefahr –zeitliche Dringlichkeit –keine geeigneten gesetzlichen Massnahmen (Subsidiarität) vgl. auch Art. 36 Abs. 1 BV

Störerprinzip Polizeiliche Massnahmen haben sich gegen diejenige Person zu richten, die den polizei- widrigen Zustand unmittelbar zu verantworten hat (Realleistungs- bzw. Duldungspflicht) Verhaltensstörer: –verursacht Störung unmittelbar durch sein Verhalten –z.B. Randalierer, Unfallfahrzeug Zustandsstörer: –hat rechtliche oder tatsächliche Herrschaft über Sache, von der Störung unmittelbar ausgeht –z.B. Eigentümer einer Altlast-Liegenschaft

Verursacherprinzip Pflicht zur Tragung der Kosten einer polizeili- chen Massnahme durch denjenigen, der sie verursacht hat (Kostentragungspflicht) von Störerprinzip zu unterscheiden z.B.: Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Öl eines Öllieferwagens ausgelaufen ist, muss Ent- fernungsmassnahmen dulden; Kosten hat aber zu tragen, wer das Auslaufen verursacht hat