Entwurf zum Kirchgemeindereglement Vernehmlassungen Synodalrat Dr. iur. Benno Schnüriger, Präsident Kirchenpflegetreffen Frühjahr 2015.

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 Präsentation transkript:

Entwurf zum Kirchgemeindereglement Vernehmlassungen Synodalrat Dr. iur. Benno Schnüriger, Präsident Kirchenpflegetreffen Frühjahr 2015

Frühjahr Kirchenpflegetreffen Einige Rückmeldungen in der Vernehmlassung Was ich nicht verstehe, ist, warum wir ein neues Kirchgemeinde- reglement herausgeben sollen, wenn die pol. Gemeinde- reglemente (Gemeindegesetz) noch in der Überarbeitung sind. Das Gemeindegesetz wird eben totalrevidiert, was immerhin (entgegen der Annahme des Synodalrates) erwarten lässt, dass dessen «sinngemässe Anwendbarkeit» auf die Verhältnisse auch unserer Kirchgemeinde noch leichter als bisher zu bewerkstelligen sein wird. Vorgesehene Regelungen gehen sehr stark ins Detail, sodass zu befürchten ist, dass einmal mehr die Verwaltungsaufgaben anwachsen und der Verwaltungsapparat verteuert wird.

Frühjahr Kirchenpflegetreffen Fortsetzung Ein verbindliches Reglement ist unseres Erachtens nicht notwendig und beschränkt die Kirchgemeinden zu sehr in ihrer Eigenständigkeit. Tonfall gefällt nicht – Bevormundung. Den Kirchge- meinden wird nicht zugetraut, ihre Aufgaben richtig zu machen. Wir begrüssen es, wenn die Autonomie der Kirch- gemeinden nicht weiter eingeschränkt wird. Es ist anzumerken, dass der Erlass des Entwurfs für ein KGR mit einer erheblichen Einschränkung der in Kirchen- gesetz und Kirchenordnung verankerten Autonomie der Kirchgemeinden verbunden wäre.

Frühjahr Kirchenpflegetreffen Stimmen aus der Kantonsratsdebatte zum E-GG (Entwurf Gemeindegesetz) «Bis heute monieren die Gemeindevertreter, das neue Gesetz schränke die Gemeindeautonomie in unzulässiger Weise ein und führe deren Behörden am Gängelband.» «Umstrittenes Haushaltsrecht: Der ganze Kanton soll zum harmonisierten Rechnungsmodell 2 (HRM2) wechseln. So trocken die Materie ist, so sehr erregte sie die Gemüter der politisch engagierten in den kommunalen Behörden und in der Kommission für Staat und Gemeinden (STGK)» «Grundsätzliche Skepsis gegenüber allen Bestimmungen, welche die Gemeindeautonomie und die Handlungsfreiheit der Gemeinden berühren, sprach aus vielen Voten. Viel Gescher` und wenig Wolle.»

Kirchenpflegetreffen Frühjahr Warum überhaupt ein Kirchgemeindereglement? Heutige Rechtslage

Kirchenpflegetreffen Was gilt? Art. 130 KV 1 Der Kanton anerkennt als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts: a.die evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden; b.b. die römisch-katholische Körperschaft und ihre Kirchgemeinden; c. die christkatholische Kirchgemeinde (2) 3 Das Gesetz regelt: a.die Grundzüge der Organisation der kirchlichen Körperschaften; Frühjahr 20156

Kirchenpflegetreffen Fortsetzung § 5 Abs. 3 KiG Wo die kantonalen kirchlichen Körperschaften keine eigenen Bestimmungen erlassen, wenden sie das kantonale Recht sinngemäss an. § 17 Auf die Kirchgemeinden sind die Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Organisationsordnungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften. Frühjahr 20157

8 Kirchenpflegetreffen Gewünschte Rechtslage

Frühjahr Kirchenpflegetreffen Struktur E-GG 1. Allg. Bestimmungen §§ 1 – 8 2. Organisation §§ 9 – Zusammenarbeit §§ 64 – Finanzhaushalt §§ 86 – Änderung an Bestand §§ 163 – Aufsicht und Rechtss. §§ 175 – Schlussbestimmungen §§ Struktur E-KGR 1.Allg. Bestimmungen §§ 1 – 9 2.Organisation §§ 10 – 61 3.Zusammenarbeit §§ 62 – 63 4.Finanzhaushalt (noch offen) 5.Änderung im Bestand §§ Aufsicht und Rechtss. §§ 66 – 82 7.Schlussbestimmungen §§

Frühjahr Kirchenpflegetreffen Zwei Beispiele für die schlankere Lösung Das Initiativrecht §§ im E-KGR zu §§ 122 – 138d GPR Das gesamte Haushaltrecht § 83 Finanzhaushalt Bis zum Erlass eines Reglements über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden richtet sich der Kirchgemeindehaushalt nach dem Finanzreglement der Körperschaft sowie sinngemäss nach den §§ 119–124, 132–138 und § 165 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni Änderungen im Bestand E-GG hat 11 §, E-KGR hat 2 §