Eigenverwaltung §§ 270-285 InsO. Rückblick Eigenverwaltung –Grundsätzlich immer Verwalter –Ausnahme:Kleinverfahren, bei denen Aussicht auf Zwangsvergleich.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Advertisements

Schutzschirmverfahren NIF, 10. Dezember 2012 Dr
Reform des Insolvenzrechts
Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg NIF,
Die „Kalte Zwangsverwaltung“ – ein heißes Eisen –
Prüfungsthemen.
Kapitalgesellschaftsrecht
I. Forderungsschuldner – Träger des zu verwertenden Vermögens
Insolvenzgläubiger - Insolvenzmasse
Vorlesung Insolvenzrecht WS 2008/2009
Eigenverwaltung - Insolvenzplan
-> § 1 Satz 2 InsO: Verfahrensziel RSB für redliche Schuldner
Betriebsfortführung 1. im Eröffnungsverfahren, § 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO; Ausn.: Stilllegung: - Zustimmung Insolvenzgericht - erhebliche Verminderung.
Beschlagnahme der Insolvenzmasse
Grundlagen des Insolvenzrechts
Strukturen des Insolvenzrechts und insolvenzrechtlicher Verfahren
A n t r a g Verbraucherinsolvenz Schuldenbereinigungsplan §§ 304, 305 InsO Firmeninsolvenz (Regelinsolvenz) Abweisung mangels Masse § 26 InsO Eröffnung.
Mängel des Vertragsschlusses
Kostenprobleme Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld
Artikel 1 (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz) Restrukturierungsgesetz Artikel 2 (Änderungen des KWG) Artikel Sanierungsverfahren, §§ 2-6 Einleitung.
IX. Kölner Verwalterforum Köln, 9. Februar 2008
Einkaufsverträge in der Insolvenz
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Unternehmenskrise
Erteilung der Prokura Prokuraerteilung
Die Arbeit in der Gemeindevertretung
Plädoyer für eine Bestätigungsinsolvenz (pre-voted bankruptcy)
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
Haben Sie vorgesorgt? AWO Betreuungsverein Kompass Stand:
Collenbuschstr. 11, D Dresden Knappenstr. 1, D Senftenberg Tel.: 0351/ , Fax: 0351/ Tel.: 03573/782889, Fax: 03573/
„Durchstarten und neu starten - aus Krisen entstehen auch Chancen“
Insolvenzrechtsreform, Status Quo und Ausblick -
Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
ZGB-Inhaltsübersicht
Sicherung von Ansprüchen
Das gerichtliche Mahnverfahren
Ein kurzer Blick ins das SGB IX Marc-Patrick Homuth, Arbg Elmshorn
Fachabteilung Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau
In den Landeskirchen Braunschweig Hannover Oldenburg in der Konföderation evang. Kirchen in Niedersachen Arbeitsrechtsregelung sowie.
(Kurz-)Einführung in die Insolvenzordnung
2. Teil: Europäisches Kartellrecht D Grundzüge der Fusionskontrolle § 12 Grundlagen und Anwendungsbereich der Fusionskontrolle I. Funktion der Fusionskontrolle.
Verbraucherrechterichtlini e Reform zum
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Aufbau der Rechtsordnung
Art. 81 und 82 EG: Sanktionen, Verfahren, Rechtsmittel - Überblick -
Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein
Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I
2. Teil: Europäisches Kartellrecht
Insolvenzrecht VWA Bonn Tel. 0228/
Patentrecht für Ingenieure
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG
Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft -Neues Recht der Unternehmenssanierung in Deutschland- Dr. Schulte-Kaubrügger Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Dr. Thomas Höhne. Geheim oder nicht geheim? Urheberprobleme in Vergabeverfahren.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesungen vom
34. Deutsch-Dänisches Seminar vom September 2011 in Tremsbüttel Reformen im deutschen Insolvenzrecht – das „ESUG“ WP StB RA Prof. Dr. Dietrich Grashoff,

BM.I 23. Fachtagung des FLGÖ - Steiermark 3. November 2015 Grosinger 1.
Weber1 Behörden- struktur Wettbewerbs- kommission Sekretariat Organisation Zuständigkeit Organisation Zuständigkeit Kommission Kammern.
Examinatorium Schuldrecht Fall 15 – Geschäftsführung ohne Auftrag.
Vortrag : Generalvorsorgevollmacht Jutta Siempelkamp, Notarin und Rechtsanwältin Bundesallee Berlin Tel: 030/ Fax: 030/
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
Der zulässige Eigenantrag Dr. Andrea Heilmaier Richterin am Amtsgericht.
Die Insolvenz aus Sicht des Betriebsrats und der Arbeitnehmer Rechtsanwalt Dirk Herfert, EHZ Rechtsanwälte, Reutlingen.
Tel.: Fax: Schuldnerberatung Insolvenzberatung Kopernikusstr.
1 Lerneinheit 5 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. AbschnittDer Ausschluss der Leistungspflicht und seine Folgen § 5 Schadensersatz: Überblick.
Das Insolvenzplanverfahren §§ InsO. Motive Das Insolvenzplanverfahren SchuldnerschutzGläubigerschutz österreichisches Reorganisations- verfahren.
 Präsentation transkript:

Eigenverwaltung §§ InsO

Rückblick Eigenverwaltung –Grundsätzlich immer Verwalter –Ausnahme:Kleinverfahren, bei denen Aussicht auf Zwangsvergleich besteht Kommission für Insolvenzrecht

Rückblick Eigenverwaltung –Eigenverwaltung unter Aufsicht des Sachwalters Gedanke aus der VerglO für Unternehmensinsolvenz –Eigenverwaltung ohne Sachwalter bei Verbraucherinsolvenz Regierungsentwurf 2 Varianten

Rückblick Eigenverwaltung –Nutzung der Kenntnisse und Erfahrungen der bisherigen Geschäftsleitung, Vermeidung von Einarbeitungszeiten –Ersparnis von Aufwand und Kosten –Anreiz für Schuldner, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen Regierungsentwurf Begründung der Vorteile der Eigenverwaltung RegE BT-Drucks 12/2443, S 222 f.

Grundzüge der Regelung der InsO Eigenverwaltung –Voraussetzungen wurden verschärft –Ausnahmecharakter wurde hervorgehoben Eigenverwaltung ohne Sachwalter für Verbraucher- insolvenzen entfällt Abs. 3 InsO Eigenverwaltung mit Sachwalter in der Unternehmensinsolvenz

Anwendungsfälle Eigenverwaltung Insolvenzursache liegt nicht im grundsätzlichen Unvermögen des Schuldners, das Unternehmen zu führen, z. B. größerer Forderungsausfall als Insolvenzursache

Anwendungsfälle Eigenverwaltung pre-packaged-Plan, d. h. „mitgebrachter“ Insolvenzplan des Schuldners bei Antragstellung

Anwendungsfälle Eigenverwaltung In der Krise ausgewechselte Geschäftsleitung eines insolventen Unternehmens stellt den Insolvenzantrag im Einvernehmen mit Großgläubigern zum Zwecke der Sanierung.

Motive bei der Beantragung der Eigenverwaltung Eigenverwaltung Fortdauernde Einflussnahmen des Schuldners Kostenersparnis für das Verfahren - § 13 InsVV 50 % der Vergütung des Insolvenzverwalters Umgehung der Kostenbeiträge

Voraussetzungen gem. § 270 InsO Eigenverwaltung Vom Schuldner beantragt; § 270 Abs. 2 Nr. 1 Bei Gläubigerantrag muss antragstellender Gläubiger dem Antrag auf Eigenverwaltung zustimmen; § 270 Abs. 2 Nr. 2 Nach den Umständen ist nicht zu erwarten, dass Anordnung: § 270 Abs. 2 Nr. 3 – zu Verzögerungen führt – Gläubiger benachteiligt werden.

Voraussetzungen gem. § 270 InsO Eigenverwaltung Insolvenzgericht ordnet Eigenverwaltung an. Schuldner ist berechtigt, unter Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen.

Voraussetzungen gem. § 270 InsO Eigenverwaltung Es gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit §§ 270 ff. InsO keine Sonderregelungen treffen. Sachwalter stellt Insolvenzverwalter Forderungen sind beim Sachwalter anzumelden §§ 32 u. 33 InsO sind nicht anzuwenden.

Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO im Verhältnis zur Anordnung der Eigenverwaltung nach Eröffnung Art und Umfang der Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren dürfen keinen Einfluss auf Anordnung der Eigenverwaltung haben. aber Umkehrschluss Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren Eigenverwaltung

Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren Gericht sollte bei Fällen möglicher Eigenverwaltung allenfalls einen nicht verfügungsbefugten vorläufigen Verwalter einsetzen - Vallender, WM 1998, 2132 Problem der Eigenverwaltung? wohl nein Eigenverwaltung

Keine Eintragung des Eröffnungsbeschlusses § 270 Abs. 3 S. 3 (Ausschluss der §§ 32 u.33 InsO keine Eintragung ins Grundbuch keine Eintragung in andere sachenrechtliche Register Schuldner bleibt verfügungsbefugt. Eigenverwaltung

Keine Eintragung des Eröffnungsbeschlusses Ausnahme: Eigenverwaltung Wird im Einzelfall eine einschlägige Verfügungs- beschränkung angeordnet, ist die Eintragung nachzuholen; § 277 Abs. 3 S. 3.

Rechtsmittel Eigenverwaltung Kein isoliertes Rechtsmittel gegen Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung - Bork InsRecht, Rn 403, Fn 4;Armeier 10.5

Wirkung der Anordnung Eigenverwaltung Schuldner bleibt verfügungsbefugt im Interesse der Gläubiger zusätzliche Rechte, z. B. Barrecht bei gegenseitigen Verträgen.

Nachträgliche Anordnung § 271 InsO Ausfluss Gläubigerautonomie Voraussetzung Schuldnerantrag vor Verfahrenseröffnung Erste Gläubigerversammlung Eigenverwaltung Mehrheit der Gläubigerversammlung § 76 InsO

Exkurs Mehrheitenberichtstermin § 76 InsO Eigenverwaltung nur Summenmehrheit Teilnahme der Absonderungsberechtigten mit Absonderungsrecht !

Nachträgliche Anordnung; § 271 InsO Eigenverwaltung Antrag auf Aufhebung des Beschlusses durch Gläubiger erfolgt gem. § 78 InsO

Aufhebung der Anordnung; § 272 InsO Eigenverwaltung 3 Fälle Antrag der Gläubigerversammlung; Gegenstück zu § 271 InsO Antrag eines Gläubigers – ohne Zeitrahmenbeschränkung – kein Fall des § 271 InsO Antrag des Schuldners

Öffentliche Bekanntmachung; § 273 InsO Eigenverwaltung Anordnung während des Verfahrens § 273 InsO bei Eröffnung mit Eröffnungsbeschluss § 30 Abs. 1 InsO Aufhebung der Eigenverwaltung zusätzlich im Grundbuch

Rechtsstellung des Sachwalters; § 274 InsO Eigenverwaltung § 54 Nr. 2 InsO §§ InsO §§ InsO

Bestellung des Sachwalters wie Insolvenzverwalter § 56 Abs. 1 analog Aufsicht des Gerichts §§ 58, 59 InsO Haftung des Sachwalters wie Insolvenzverwalter, Ausnahme § 61, sofern nicht Zustimmung ausdrücklich angeordnet. Vergütung § 12 Abs. 1 InsO 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters Eigenverwaltung Rechtsstellung des Sachwalters; § 274 InsO

Eigenverwaltung Überwachung des Schuldners § 274 Abs. 2 InsO Aufgabenkreis vergleichbar dem des Vergleichs- verwalters bisherigen Rechts – § 39 VerglO – annähernd wörtlich übernommen. Verweis auf § 22 Abs. 3 InsO; größtmögliche Überwachungsmöglichkeit

Anzeigepflicht bei drohenden Nachteilen § 274 Abs. 3 InsO Eigenverwaltung kurzfristige Einberufung einer Gläubigerversammlung; § 75 InsO über die Beendigung der Eigenverwaltung § 272 InsO oder über Verfügungsbeschränkung für den Schuldner § 277 InsO Bei Anzeige: Auch einzelner Gläubiger kann beim Gericht diese Maßnahmen beantragen – daher Informationspflicht gegenüber Gläubigern.

Schadenersatz des Sachwalters Eigenverwaltung Bei unterlassener Anzeige nach § 274 Abs. 3 InsO macht sich der Sachwalter schadenersatzpflichtig.

Mitwirkung des Sachwalters; § 275 InsO Eigenverwaltung

Mitwirkungs- und Eingriffsrechte wie § 57 VerglO Wirkung nur im Innenverhältnis – Verstoß gegen § 275 InsO führt nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Mitwirkung des Sachwalters; § 275 InsO

Eigenverwaltung Klarstellende Funktion der Mitwirkungsrechte des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung Es ist Sache des Schuldners, die nach § 160 InsO erforderlichen Zustimmungen einzuholen Nichtbeachtung führt nicht zur Unwirksamkeit von Rechtshandlungen - § 164 InsO §§ 162, 163 InsO gelten auch ohne ausdrückliche Benennung Mitwirkung des Gläubigerausschusses § 276 InsO

Eigenverwaltung Gutglaubensschutz durch Verweis auf §§ 81, 82 InsO wie für allgemeine Wirkung Verfahrenseröffnung Bei Begründung von Masseverbindlichkeiten analog § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Haftung des Insolvenzverwalters für solche Verbindlichkeiten – § 277 Abs. 1 S3 i. V. m. § 61 InsO Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit § 277 InsO

Eigenverwaltung In Anlehnung an § 56 VerglO bescheidene Lebensführung - individueller Maßstab unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse Überwachung obliegt dem Sachwalter Mittel zur Lebensführung des Schuldners § 278 InsO

Eigenverwaltung Geltung für den Schuldner: Wahlrecht des Insolvenzverwalters Kündigungsrecht über Miet- und Dienstverhältnissen Betriebsänderungen, Sozialplan und Kündigungsschutz Wirksamkeit der Rechtshandlung auch ohne Zustimmung Gegenseitige Verträge; § 279 InsO Kernbereich der Regelung ist die Beibehaltung der allgemeinen Regelung

Eigenverwaltung Unterrichtung der Gläubiger gem. § 281 InsO

Verwertung von Sicherungsgut; § 283 InsO Beibehaltung der Rechte der aussonderungs- berechtigten Gläubiger Verwertungsrecht des Schuldners Wegfall der gesetzlich geregelten Kostenbeiträge Wegfall des Feststellungsbetrages gem. § 171 Abs. 1 S. 2 InsO Eigenverwaltung Verwertungskostenbeitrag nicht pauschaliert, sondern nur in tatsächlicher Höhe

Befriedigung der Insolvenzgläubiger § 283 InsO Feststellung: In Ergänzung bestreiten Verwalter oder Gläubiger; §§ 176, 179 Abs. 1 InsO (Schuldnerforderung bestreiten) Verteilung: auch durch Schuldner möglich Eigenverwaltung Zwei Regelungsbereiche:

Insolvenzplan § 284 InsO Eigenverwaltung Kein eigenes Vorlagerecht des Sachwalters

Masseunzulänglichkeit § 285 InsO Eigenverwaltung