Auswirkungen der Bioabfallverordnung auf die Grünschnittverwertung in Rheinland-Pfalz Neubrücke (Nahe), den 30.09.2014 Hans-Walter Schneichel Struktur-

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 Präsentation transkript:

Auswirkungen der Bioabfallverordnung auf die Grünschnittverwertung in Rheinland-Pfalz Neubrücke (Nahe), den Hans-Walter Schneichel Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz

GRÜNGUTVERWERTUNG Einleitung Bioabfallverordnung Kompost- / Sammelplätze Auswirkungen Zusammenfassung

GRÜNGUTVERWERTUNG Einleitung 1. Bioabfall »Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können 2.Grüngut »Abfälle von Pflanzen oder Pflanzenteile; Baum- und Strauchschnitt, Laub, Rasenschnitt, Stauden, Mähgut, Blumen und –reste, Unkraut und sonstige Pflanzenabfälle aus dem Garten von Privathaushalten und aus öffentlichen Garten- und Parkanlagen einschl. Friedhöfe, Sportanlagen, Kinderspielplätzen sowie der Landschaftspflege »Ohne: Baumwurzeln, Küchenabfälle, Kränze, Mist von Kleintierhaltung

GRÜNGUTVERWERTUNG Verwertung von Grüngut –energetisch –stofflich » als Düngemittel » als Bodenverbesserungsmittel » als Kultursubstrat

GRÜNGUTVERWERTUNG Bioabfallverordnung – Verordnung vom – Änderungsverordnung vom – Neubekanntmachung vom Düngemittelverordnung – Verordnung vom

7, 83, 10, 7, 8, 34, 12, 6 Bioabfälle z.B.: Baum-/ Strauch-/Grünschnitt Garten- und Parkabfälle, Friedhofsabfälle, Treibsel, Landschaftspflegeabfälle thermische Verwertung Verbrennung stoffliche Verwertung auf Flächen andere Flächen (GaLa-Bau, Haus- und Kleingarten, Kübel ) landwirtschaftliche Flächen Bodenhilfsstoffe Rechtsbereich: DüMV, DüV Düngemittel Rechtsbereiche: BioAbfV, DüMV, DüV Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, durchwurzelbare Bodenschicht Rechtsbereiche: DüMV, BBodschV DüMV: Nährstoffobergrenzen beachten ! (Konzentration und Fracht) ggfs nährstoffreiche Fraktionen abtrennen geeignet: holziges Material geeignet: Gesamtmaterial, auch Teilströme, wie krautiges Material unterliegt nicht der BioAbfV deshalb keine Behandlungs- und Nachweispflicht gemäß BioAbfV unterliegt nicht der BioAbfV deshalb keine Behandlungs- und Nachweispflicht gemäß BioAbfV GRÜNGUTVERWERTUNG

BIOABFALLVERORDNUNG Bioabfallverordnung – Neubekanntmachung umfasst 20 Paragraphen – 50 Seiten im Bundesgesetzblatt – kein starres Regelwerk, sondern auf regionale Gegebenheiten anpassbar – 90-mal Nennung einer Behörde im VO-Text – viele Entscheidungen im Einvernehmen mit landwirtschaftlicher und / oder tierärztlicher Fachbehörde

GRÜNGUTVERWERTUNG Bioabfallverordnung – ausführliche Verordnungsbegründung » verdeutlicht den Willen des Verordnungsgebers – Vollzugshinweise » Bund / Länderarbeitsgruppe » veröffentlicht im Januar 2014 – Hintergrundpapier über die Verwertung von Grüngut ( ) – Merkblatt über die Verwertung von Grüngut über Sammelstellen nach den Vorgaben der BioAbfV ( )

GRÜNGUTVERWERTUNG Verwertung von Baum-, Strauch- und Grünschnitt, Gartenabfälle – Trennung holzig – krautig – keine Warnhinweise seitens Pflanzenschutz- dienst auf Feuerbrand – keine Erde – kein Mähgut – keinen Staudenschnitt – Freistellung für holzige Biomasse (blattreich)

GRÜNGUTVERWERTUNG Verwertung von Baum-, Strauch- und Grünschnitt, Gartenabfälle –nur holzige Biomasse, wie Baum- und Strauchschnitt (laubwerfend) »geringe Nährstoffgehalte »Inverkehrbringen und Verwenden als Bodenhilfsstoff zur Bodenverbesserung oder als Erosionsschutz »Unterliegt nicht der BioAbfV, deshalb keine Behandlungspflicht und keine Freistellung

GRÜNGUTVERWERTUNG Verwertung von Baum-, Strauch- und Grünschnitt, Gartenabfälle – holzige Biomasse, wie Baum- und Strauchschnitt (immergrün, blattreich) »höhere Nährstoffgehalte (>1,5 % N, 0,5 % P 2 O 5, 0,75 % K 2 O jeweils in TM) » Inverkehrbringen als Düngemittel zur Anwendung auf landw. Flächen »abgegrenzter Annahmebereich bei Sammelplätzen »Freistellung nach §10 (2) BioAbfV im Einvernehmen mit der landw. Fachbehörde

GRÜNGUTVERWERTUNG Verwertung von Baum-, Strauch- und Grünschnitt, Gartenabfälle –krautige Biomasse, wie Unkraut, Rasen- und Staudenschnitt, Gartenabfälle, Balkon- u. Zimmerpflanzen »Inverkehrbringen als Düngemittel auf landw. genutzten Flächen »Behandlungspflicht nach BioAbfV d.h. zum Beispiel: Kompostierung oder Vergärung

GRÜNGUTVERWERTUNG Kompostanlagen – kleine Anlagen (bis zu 10 t/d Einsatzstoffe) »Bauplanungsrecht und Baurecht »Wasserrecht »Landesnaturschutzrecht bzw. Forstrecht »Straßenverkehrsrecht »Nachbarschaftsbeschwerden wegen Geruch »Flächen für die Lagerung pflanzl. Abfälle und für die Kompostierung sind gedichtet auszubilden

GRÜNGUTVERWERTUNG Kompostanlagen – größere Anlagen (mehr als 10 t/d Einsatzstoffe) »Immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich »Mindestabstand zur Wohnbebauung

GRÜNGUTVERWERTUNG Dezentrale Sammelplätze – grundsätzlich wie kleine Kompostplätze –Ohne Flächenabdichtung wenn »nur Gehölz- und Baumschnitt gelagert wird oder »die Lagerung erfolgt in flüssigkeitsdichten Behältnissen – immissionsschutzrechtliche Genehmigung ab einer Lagermenge von 100 t – immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Einsatz von Shredderanlagen (auch mobil) mit einer Durchsatzkapazität von 10 t und mehr je Tag

GRÜNGUTVERWERTUNG Sammelplätze als Außenstelle einer Behandlungs- anlage mit lokalem Einzugsbereich (Gemeinde, Container am Friedhof, Kleingartenanlage) Dokumentation: keine Aufzeichnung an den Plätzen, aber an der Behandlungsanlage; Lieferschein nach Anlage 4 BioAbfV Zugänglichkeit der Plätze: keine Vorgaben Annahmekontrolle: nicht verpflichtend Behandlung: erforderlich Untersuchung: erforderlich

GRÜNGUTVERWERTUNG Sammelplätze mit Verwertung ohne Behandlung Dokumentation: keine Aufzeichnung einzelner Annahmen an den Plätzen; Lieferschein nach Anlage 4 BioAbfV Zugänglichkeit der Plätze: Nein; nur direktes regionales Umfeld Annahmekontrolle: Ja Behandlung: Nein, da Freistellung Untersuchung: erforderlich, soweit keine Freistellung

GRÜNGUTVERWERTUNG Zusammenfassung (I) Die Bioabfallverordnung ist in 2012 an mehreren Punkten deutlich geändert worden. Mit der Änderung ist auch der Anwendungsbereich konkretisiert worden (hier: nur Düngemittel für landwirtschaftlich genutzte Flächen).

GRÜNGUTVERWERTUNG Zusammenfassung (II) In Ergänzung der bundesrechtlichen Vollzugshinweise wird ein Hintergrundpapier über die Verwertung von Grüngut, ein Merkblatt über die Verwertung von Grüngut über Sammelstellen und Hinweise für die Errichtung und den Betrieb von Kompostanlagen und dezentralen Sammelplätzen zur Verfügung gestellt.

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT