Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Lehrstuhl für Steuerrecht Ruhr-Universität Bochum Sommersemester 2016.

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Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Lehrstuhl für Steuerrecht Ruhr-Universität Bochum Sommersemester 2016

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Spannungsverhältnis Eigentümerfreiheit des Erblassers Erhaltung des Eigentums im Erbfall zugunsten der Familie Gleichheit innerhalb der Nachfolgegeneration Ausgleich zugunsten der Nichterben via Steuer

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Argumente pro Erbschaftsteuer Erbenperspektive mühelose Vermögensmehrung / Steigerung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit muss mit Arbeitseinkommen gleichgestellt werden Aussicht auf großes Erbe setzt für Nachfolgegeneration negative Leistungsanreize für potenzielle Erben Erbe fördert Vermögensakkumulation in der Hand weniger reicher Familien Gefahr einer Aristokratie der Wohlhabenden Anreiz, Vermögen in gemeinnützige (steuerbefreite) Projekte zu investieren (z.B. gemeinnützige Stiftungen)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Argumente contra Erbschaftsteuer Erblasserperspektive bereits versteuertes Vermögen wird erneut besteuert Aussicht auf Verlust des Erbes für die Familie im Erbfall setzt negative Leistungsanreize für den Erblasser Unternehmer-/Grundbesitzerfamilien besitzen i.d.R. den Ethos, das Familienerbe zu pflegen „Was Du ererbt von Deinen Vätern … “ Schmälerung der Eigenkapitalbasis von Familienunternehmen Erbe sichert Unabhängigkeit von staatlicher Wohlfahrt

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Staaten ohne ErbSt EU: Estland, Gibraltar, Lettland, Malta, Portugal, Österreich, Schweden, Slowakei, Zypern Schweiz: abhängig von Kantonen u. Verwandtschaftsgrad Australien, Kanada: stattdessen Wertzuwachssteuer (10-45%) Neuseeland: nur Schenkungsteuer (max. 25%) Russland: Schenkungen unterliegen der ESt (13%) China, Indien, Israel, Kasachstan

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 6 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BFH-Vorlagebeschluss v II R 61/99, BStBl II 2002, 598  verfassungsrechtlich maßgebliche Wechselwirkung von Steuertarif und Steuerbemessungsgrundlage „Über einheitlichen Tarif wirken sich die vom Gesetzgeber auf der Ebene der Erfassung und Bewertung angeordneten (verfassungswidrigen) Differenzierungen aus und führen zur gleichheitswidrigen Behandlung solcher Stpfl., die kein begünstigtes Vermögen erworben haben.“ (c) Holler/Loose 2015

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 7 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BVerfG Beschluss v BvL 10/02, BStBl II 2007, 192:  Das vorlegende Gericht versteht § 19 Abs. 1 ErbStG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als "Klammernorm", über die Verstöße gegen den Gleichheitssatz, die in den Bewertungsvorschriften angelegt sind, erst ihre Wirkung entfalten.  Verfassungswidrigkeit nicht in Ungleichbehandlungen aufgrund einzelner Bewertungsvorschriften.  Vielmehr weist das gesamte Bewertungssystem solche Brüche auf, dass die Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes auf den Erwerb sämtlicher Vermögensarten nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei.

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose (c) Loose Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BVerfG Beschluss v BvL 10/02, BStBl II 2007, 192: Auftrag und Vorgabe an Gesetzgeber (1. Schritt)  Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen.  Der Gesetzgeber, ist zwar gehalten, sich auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel zu orientieren.  In der Wahl der Wertermittlungsmethoden ist er jedoch grundsätzlich frei; es muss nur gewährleistet sein, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 9 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BVerfG Beschluss v BvL 10/02, BStBl II 2007, 192: Auftrag und Vorgabe an Gesetzgeber (2. Schritt)  Gesetzgeber darf bei der Ermittlung der Bemessungs- grundlage mittels Verschonungsregelungen den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände - gegebenenfalls sehr weitgehend - begünstigen.  der Kreis der Begünstigten muss sachgerecht abgegrenzt sein und die Lenkungszwecke müssen gleichheitsgerecht ausgestaltet sein.  die Begünstigungswirkungen müssen ausreichend zielgenau und möglichst gleichmäßig eintreten.

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 10 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BVerfG Beschluss v BvL 10/02, BStBl II 2007, 192:  ErbStG in der derzeit gültigen Fassung durch das -ErbschaftsteuerreformG BPräs vorgelegt zur Prüfung am unterschrieben vom BPräs am (!) veröffentlicht im BGBl. am (!) - Änderungen durch das WachstumsbeschleunigungsG v Amtshilferichtlinie-UmsetzungsG v

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose A-GmbH Unternehmer A 100 %

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose A-GmbH -gegründet Maschinenbau -65 Beschäftigte -Betriebsvermögen 10 Mio € (Maschinen, Fuhrpark, Barreserve, Grundstück) - Jährlicher Gewinn: ca € - 1 Mio €

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Unternehmer A -55 Jahre alt (2013) -eine Tochter T (21 Jahre), Medizinstudentin -ein Sohn S (23), Jurastudent -A will sich mit „Anfang 60“ aus dem Betrieb zurückziehen -Anteile sollen veräußert werden -Vermögen soll auf T und S übergehen

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Variante 1:„schlecht oder nicht beraten“ -A veräußert 2020 mit 61 Jahren seine Beteiligung -Veräußerungserlös 10 Mio -T und S erhalten schenkweise je 4 Mio -Schenkungsteuer für T und S ? TochterSohn___ € € Freibetrag € € steuerpflichtiger Erwerb € € Steuersatz (19%) € € Schenkungsteuer: €

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Variante 2:„gut beraten“ -A überträgt 2013 je 40 % der Anteile an der A-GmbH auf T und S, bleibt Geschäftsführer -T und S optieren zur Vollverschonung des Betriebsvermögens (§ 13a Abs. 8 ErbStG) veräußern A, T und S ihre Anteile -Veräußerungserlös 10 Mio -T und S erhalten je 4 Mio, A erhält 2 Mio Schenkungsteuer: 0 € Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 16 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899: Sachverhalt  Kläger  ¼ Erbe seines im Januar 2009 verst. Onkels Nachlass besteht aus Guthaben bei Banken Anteil des Klägers: ca €  Freibetrag (16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): € Steuersatz (§ 19 Abs. 1 ErbStG, StKl II) 30 %  Steuer: € (30 % von €)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 17 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899:  Klage auf Herabsetzung der Steuer von € auf € Begründung: Anwendung des Steuertarif in der Fassung durch das WachstumsbeschleunigungsG: 15 % in StKl. II  FG Düsseldorf (v K 2574/10, EFG 2011, kein verfassungsrechtliches Gebot, Personen der StKl II besser zu stellen, als Personen der StKl III -keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die nur kurze Zeit geltenden Regelung

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 18 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899:  Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III 2009 ist nicht verfassungswidrig (!)  § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, weil - die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuer- vergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und deshalb - einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen.

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 19 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899:  §§ 13a und 13b ErbStG lassen es zu, - Vermögen jeder Art und in jeder Höhe - ohne Anfall von Erbschaft-/Schenkungsteuer zu erwerben, - ohne dass es auf eine Gemeinwohlverpflichtung und Gemeinwohlbindung des Vermögens ankommt  Dies widerspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben (gemeint: Vorgaben aus dem Beschluss vom ).

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 20 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899:  Überprivilegierung des Erwerbs von Betriebsvermögen, LuF-Vermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften - historischen Entwicklung seit 1992 im Vorlagebeschluss vom Prämisse, ErbSt gefährde mittelständische Unternehmen, ist nicht verifiziert - Sozialbindung, geringere Fungibilität, Arbeitsschutz- bedingungen bilden sich in den Marktpreisen ab

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 21 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899:  „Mechanismen“ zur Sicherung des Begünstigungszwecks sind weder sachgerecht, noch zielgenau Lohnsummenregelung - ca. 92 % aller Unternehmen haben weniger als 10 (!) Mitarbeiter - Betriebsaufspaltung / Holdingstrukturen nicht berücksichtigt

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 22 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899:  „Mechanismen“ zur Sicherung des Begünstigungszwecks sind weder sachgerecht, noch zielgenau Regelung über sog. Verwaltungsvermögen - 50 % bei Regel- / 10 % bei Vollverschonung unschädlich (warum eigentlich?) - Holdingstruktur führt zu Verwässerung - Geldforderungen kein Verwaltungsvermögen (sog „Cash-GmbH“, „Kaufpreisforderung“)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 23 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer 1. Vorfrage: Zulässigkeit der Vorlage ?  im Ausgangsverfahren kommt es auf §§ 13a, 13b ErbStG gar nicht an  durfte der BFH trotzdem von der Verfassungswidrig- keit der Normen ausgehen und deshalb vorlegen? BVerfG: Ja, die Vorlage ist (ausnahmsweise) zulässig!

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 24 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer Grundsatz: Im Steuerrecht wird eine Regelung, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt, nicht allein deshalb entscheidungserheblich, dass sie Stpfl. eine Vergünstigung einräumt, die dem Kläger nicht zusteht. Ausnahme: Anderes gilt, wenn die gewährten Steuervergünstigungen für eine gleichheitsgerechte Belastung durch die Steuer insgesamt übergreifende Bedeutung haben.  Das ist bei §§ 13a und 13b ErbStG der Fall !

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 25 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer 2. Vorfrage: Formelle Verfassungsmäßigkeit ? Hatte der Bund die Gesetzeskompetenz für ein bundes- einheitliches Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz?  Durfte er so weitreichende Verschonungsregelungen für eine Steuer einführen, die den Ländern zusteht? BVerfG: Ja, anderenfalls würden die Regelungen für die Begünstigung vom Wohnsitz oder ständigen Auf- enthalt des Erben oder Beschenkten oder vom Firmensitz abhängen  Das wäre nicht hinnehmbar!

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 26 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer 3. Vorfrage: Wie weit reicht der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Steuerrecht? BVerfG: Sehr weiter Gestaltungsspielraum!  Gesetzgeber darf Begünstigungen nur nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten oder willkürlich verteilen  aber: Begünstigungen der unterliegen trotzdem der verfassungsrechtlichen Kontrolle

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 27 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer Durch §§ 13a und 13b ErbStG sollen Unternehmen, die durch einen personellen Bezug des Schenkers/Erblassers (oder auch des Erwerbers) geprägt sind, vor Liquiditäts- problemen durch die ErbSt-Belastung bewahrt werden  Die Regelung sind dafür geeignet und erforderlich  Das sind auch legitime Ziele - auch wenn nicht belegt ! - sogar bei Vollverschonung ! (anders Sondervotum?)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 28 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer Aber: Die Begünstigungen sollen nur kleinere oder mittlere Familienunternehmen erhalten!  das ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz … … aber aus der Begründung des Regierungsentwurfs!  deshalb verfassungswidrig, dass §§ 13a, 13b ErbStG keine Obergrenze in Bezug auf das begünstigte Vermögen vorsehen  je umfangreicher die Steuerverschonung, desto anspruchsvoller die Rechtfertigungslast !!

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 29 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer Wo ist die Grenze zwischen kleineren oder mittleren Familienunternehmen einerseits und Großunternehmen andererseits ?  keine gesetzliche Vorgabe  Gesetzgeber könnte sich orientieren an Empfehlung der EU-Kommission: - weniger als 250 Arbeitnehmer und - entweder Umsatz < 50 Millionen oder Bilanzsumme < 43 Millionen

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 30 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer Wo ist die Grenze zwischen kleineren oder mittleren Familienunternehmen einerseits und Großunternehmen andererseits ?  Gesetzgeber kann auch Förderungshöchstgrenze festlegen (100 Millionen)  will er auch größere Unternehmen einbeziehen, wird er zu erwägen haben, ob der Erwerber neben dem Betriebsvermögen schon vorher oder gleichzeitig weiteres (nicht Betriebs-) Vermögen erhält !

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 31 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer §§ 13a und 13b ErbStG sind auch (teilweise) in ihren Ausgestaltungen verfassungswidrig  begünstigte Vermögensarten (+)  Regelungen über Behaltensfristen (+)  Freistellung von der Lohnsummenregelung für Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmer (-)  Regelung zum Umfang des schädlichen Verwaltungsvermögens (-)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 32 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer  begünstigte Vermögensarten (+)  25%-Grenze bei Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich geeignet aber: Gesetzgeber wird zu erwägen haben, ob nicht auch auf Erwerberseite eine Mindestquote eingeführt werden sollte  unproblematisch, dass bei PersGesellschaften keine Mindestquote gefordert wird  LuF  (genereller Freibrief für Förderung)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 33 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer  Lohnsummenregelung (-)  Die durch die LSR begründete Ungleichbehandlung verfolgt ein legitimes Ziel  Die Bindung an eine Lohnsumme ist auch grds. geeignet, das Ziel zu erreichen aber  Freistellung aller Betriebe mit weniger als 20 Arbeitnehmer verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG  Betriebe mit bis zu 20 AN werden unangemessen privilegiert !! (über 90 % der Betriebe)  gerechtfertigt nur bei kleinen Zahl von Betrieben

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 34 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer  Verwaltungsvermögen (-)  Freistellung von 50% Verwaltungsvermögen neben dem förderungswürdigen Betriebsvermögen ist weder plausibel noch gerechtfertigt !!  Regelung über junges Verwaltungsvermögen dämpft zwar den Anreiz kurzfristiger Vermögens- verschiebungen… … dies ändert aber nichts an der Unzulänglichkeit der 50%-Regel insgesamt !!

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 35 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer  Verwaltungsvermögen (-) Nicht durch Typisierung gerechtfertigt  Gesetzgeber geht schon bei der Verschonung von lediglich 85 % typisierend davon aus, dass nicht förderungswürdiges Vermögen übergeht  daneben ist für die 50%-Regel kein Raum !!  Diese nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wird dadurch verstärkt, dass das Gesetz Konzernstrukturen zur Verwässerung zulässt !!

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 36 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer  Verwaltungsvermögen (-) Die undifferenzierte und unbegrenzte Förderung von Geldvermögen ist gleichheitswidrig  sie steht den Zielen des Gesetzgebers entgegen  der neue § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG ist nicht Gegenstand der Vorlage  Gesetzgeber hat hier großen Typisierungsspielraum

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 37 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer  Rechtsfolgen der Verfassungsverstöße  Verfassungswidrigkeit des gesamten Gesetzes  Weitergeltungsanordnung bis zum  nur deshalb gerechtfertigt, weil Gesetzgeber eine Hauptlücke (Cash-GmbH) bereits geschlossen hat  und die Fortgeltung keinen Vertrauensschutz gegen rückwirkende Verschlechterungen begründet !!

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose BVerfG-Urteil zur Erbschaftsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose BVerfG-Urteil zur Erbschaftsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose BVerfG-Urteil zur Erbschaftsteuer Rückwirkung nur zur Beseitigung einer exzessiven Ausnutzung !?

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose BVerfG-Urteil zur Erbschaftsteuer ???

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose  „Eckpunktepapier“ BMF (vgl. ifst-Stellungnahmen)  BMF Referentenentwurf vom 1. Juni 2015 (Söffing/Krogoll Erb-StB 2015, 194)  Regierungsentwurf vom (Korezkij DStR 2015, 1649)  Regierungsentwurf vom (BT-Drucks 18/5923)  Stellungnahme BR vom (BR-Drucks.353/15)  Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der Bundesregierung v (BT-Drucks. 18/6279)  Februar 2016Kompromiss der Fraktionsspitzen  März 2016„Seehofer tritt auf den Plan“ Neuregelung des ErbStG

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG EigentumErbrecht Erblasser u. Erbe: Schutz vor staatlichem Eingriff Gesetzesvorbehalt Sozialstaatsprinzip: Art. 14 I 2, II GG Erbschaftsteuer Schranken-Schranken ÜbermaßverbotSubsidiarität

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Weitreichende Erbschaftsteuerpflicht ( § 2 ErbStG) unbeschränkt erweitert unbeschränkt erweitert unbeschränkt Wohnsitz Gewöhnlicher Aufenthalt Gewöhnlicher Aufenthalt Deutsche Auslandsauf- enthalt < 5 Jahre Auslandsauf- enthalt < 5 Jahre Erblasser/ Schenker Erblasser/ Schenker Erbe/ Beschenkter Erbe/ Beschenkter undoder Weltvermögens- prinzip Weltvermögens- prinzip

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Weitreichende Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 ErbStG) § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Besteuerung von Stiftungen § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Inlandsvermögen im Sinne des BewG einschließlich „Ölfelder in der Nordsee“ (§ 2 Abs. 2 ErbStG)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Steuerbare Tatbestände (Überblick) Erbschaftsteuer (§ 3 ErbStG) Erbschaftsteuer (§ 3 ErbStG) Schenkungsteuer (§ 7 ErbStG) Schenkungsteuer (§ 7 ErbStG) Erwerb von Todes wegen - Erbfall - Vermächtnis, Pflichtteil - Schenkung auf den Todesfall - Vergleichb. Tatbestände Erwerb von Todes wegen - Erbfall - Vermächtnis, Pflichtteil - Schenkung auf den Todesfall - Vergleichb. Tatbestände Schenkung unter Lebenden - Freigebige Zuwendung - Stiftungen/Trust unter Lebenden bzw. deren Auflösung - Abfindungen für einen Erbverzicht u.ä. - Vergleichb.Tatbestände Schenkung unter Lebenden - Freigebige Zuwendung - Stiftungen/Trust unter Lebenden bzw. deren Auflösung - Abfindungen für einen Erbverzicht u.ä. - Vergleichb.Tatbestände

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erwerb von Todes wegen (§ 3 I ErbStG) Erbanfall (§ 1922 BGB) Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) geltend gemachter Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB) Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) Vertrag zug. Dritter auf den Todesfall (§§ 330, 331 BGB)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Exkurs: gesetzliche/gewillkürte Erbfolge gesetzliche Erbfolge Erbfolge nach Stämmen (Abkömmlinge) Erbfolge nach Ordnungen Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB) Achtung ggf + § 1371 BGB gewillkürte Erbfolge (Erbeinsetzung/Vermächtnis) Testament(§§ 2064 ff. BGB) Erbvertrag(§§ 2274 ff. BGB) Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Exkurs: Testament Errichtung Niederschrift beim Notar (§ 2231 BGB) eigenhändig (§ 2247 BGB) Hinterlegung (§ 2248 BGB) Gemeinschaftliches Testament nur Ehegatten / Lebenspartner (§§ 2265 ff. BGB) Widerruf zu Lebzeiten / nach Tod (§ 2271 BGB „Berliner Testament“ (§ 2269 BGB)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Auslegungsfragen Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) oder Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) ? Fall: E hat in einem Testament seine beiden Söhne A und B je zu 1/2 als Erben eingesetzt. Der Nachlass besteht aus - Wertpapieren (Kurswert €) - Anteil an einer GmbH & Co.KG (Verkehrswert 4 Mio. €). Außerdem hat er in dem Testament bestimmt, dass A den Mitunternehmeranteil und B die Wertpapiere erhalten soll.

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Auslegungsfragen Rechtsprechung BFH: Teilungsanordnungen sind grds. unbeachtlich, es sei denn, die Teilungsanordnung führt zu einer genauen Eingrenzung der Erbquoten, z.B. dann wenn die zugewiesenen Vermögensgegenstände den Nachlass erschöpfen und kein Wertausgleich vorgesehen ist. Im Lösungsfall?

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Entstehung der ErbSt (§ 9 I Nr. 1 ErbStG) Tod des Erblasser ebenso bei - Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) - Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) - Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 330, 331 BGB) Ausnahme Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB)  Entstehung mit Geltendmachung (!) (FG München EFG 2005, 1887)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 53 BFH-Urteil – II R 47/11 Sachverhalt:  Vater (V) und Mutter (M) errichten „Klassisches Berliner Testament“ letztlich zugunsten einziger Tochter (T)  nicht „steuerrechtlich“ und „erbrechtlich“ optimiert  Vater verstirbt vor, Mutter alsbald danach  Tochter macht nach dem Tod der Mutter den Pflichtteil nach ihrem Vater geltend (c) Loose

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 54 BFH-Urteil – II R 47/11 Sachverhalt: [ ][ ][  V verstirbt M verstirbtT: Pflichtteil V ! M Alleinerbin T Alleinerbin (c) Loose

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 55 BFH-Urteil – II R 47/11 Grundaussage:  Ist der Pflichtteilsberechtigte Alleinerbe, so bleibt sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils bestehen (§ 10 Abs. 3 ErbStG)  Erklärt er gegenüber dem FA, er mache den Pflicht- teil geltend, sind daraus (rückwirkend) die steuerlichen Folgen zu ziehen  Jedenfalls, wenn Pflichtteilsanspruch nicht verjährt. (c) Loose

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 56 BFH-Urteil – II R 47/11 Begründung:  Pflichtteilsanspruch kann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, wenn geltend gemacht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1   § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG)  Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen Erben  Beerbt Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsver- pflichteten, erlischt der Anspruch zivilrechtlich (Konfusion) (c) Loose

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 57 BFH-Urteil – II R 47/11 Begründung:  steuerrechtlich aber § 10 Abs. 3 ErbStG  Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen  wirtschaftliche Belastung ? Jedenfalls dann (+), wenn nicht verjährt  Verfahren ? Geltendmachung ? (c) Loose

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Stichtagsprinzip (§ 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme volatile Börsenwerte Bewertungs- unsicherheiten Gefahr der Über-/Unterbewertung - Berücksichtigung von Verkaufsfällen innerhalb eines kurzen Zeitraums nach dem Stichtag -

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Stichtagsprinzip (§ 9 I Nr. 1 ErbStG) Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ? FG München Urteil v K 558/02 EFG 2002, 1493 Leitsatz Ein nach dem Erbfall eingetretener Kursverfall vermachter Aktien rechtfertigt grundsätzlich keinen Erlass der Erbschaftsteuer, selbst dann, wenn der Vermächtnisnehmer wegen der ausstehenden Unbedenklichkeitsbescheinigung für den ausländischen Erben nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG erst später darüber verfügen konnte.

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Stichtagsprinzip (§ 9 I Nr. 1 ErbStG) Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ? Sachverhalt Erblasser am in München verstorben. Vermächtnis zugunsten der Klägerin: Daimler-Benz-Aktien Stück mit einem Kurswert von 90,40 EUR je Aktie bzw. einem Gesamtkurswert des Erwerbs von ,62 DM. Alleinerbe wohnte in Österreich und erfüllte das Vermächtnis erst am zum Kurswert von DM. Klägerin begehrte Erlass der ErbSt-Differenz in Höhe von DM.

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 61 Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen BFH-Urteil vom II R 4/14 Sachverhalt: -Klägerin erhielt nach Tod ihres Lebensgefährten eine wertgesicherte Leibrente von anfangs monatlich DM. -Beschwert waren Sohn und Tochter des Lebensgefährten -Sohn übernahm die Vermächtnisverpflichtung allein und stellte eine Bankbürgschaft in Höhe von 1 Mio. DM. -Klägerin beantragte Jahreswertbesteuerung und entrichtete jeweils am 28. Februar/1. März die fällige Jahressteuer.

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 62 Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen BFH-Urteil vom II R 4/14 Sachverhalt: -1997/1998 wurde der Sohn zahlungsunfähig. -Rentenzahlungen an die Klägerin wurden bis einschließlich Mai 2005 aus der Bankbürgschaft geleistet, danach nicht mehr. -Im Dezember 2010 beantragte die Klägerin beim FA, die Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG abzulösen und für die Ablösung den Jahresbetrag mit 0 € anzusetzen. -Das FA lehnte ab und setzte die für die Ablösung zu entrichtende Erbschaftsteuer auf € fest.

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 63 Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen BFH-Urteil vom II R 4/14  Wird für eine von Todes wegen erworbene Leibrente nach § 23 Abs. 1 ErbStG die jährliche Besteuerung des Jahreswerts gewählt und fallen die Rentenzahlungen später wegen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Verpflichteten aus,  kann eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer für die Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 163 Satz 1 AO gerechtfertigt sein-  Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Ergänzungs-/Ersatztatbestände (§ 3 I ErbStG) Schenkung auf den Todesfall (Nr. 2) Gesellschaftsrechtliche Regelungen auf den Todesfall Vermögensvorteil aufgrund eines Vertrages (Nr. 4) insbes. Lebensversicherungen

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Ergänzungs-/Ersatztatbestände (§ 3 II ErbStG) Vermögensübergang auf Stiftung/ausl. Trust (Nr. 1) Erwerb kraft erbrechtlicher Auflage (Nr. 2) (§§ 1940, 2192 ff. BGB) Surrogate/Abfindungen für den Verzicht auf eine erbrechtliche Position (Nrn. 4, 5) Bereicherung aufgrund von Ansprüchen wegen beeinträchtigenden Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 II BGB)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Schenkungen unter Lebenden (§ 7 I ErbStG) Grundtatbestand = Freigebige Zuwendung (Nr. 1)  Schenkung i.S. des § 516 I BGB  erweitert: schenkungsähnliche Vorgänge Merkmale: - objektive Bereicherung des Empfängers auf Kosten des Zuwendenden - freigebig = Wille des Zuwendenden zur Bereicherung des Empfängers

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Schenkung unter Lebenden (§ 7 I ErbStG) BFH Urteil vom II R 44/02 BStBl. II 2005, 188 Mittelbare Grundstücksschenkung - ehebedingte Zuwendung Sagt der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zu und stellt er ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor, wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden war (Änderung der Rechtsprechung).

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Schenkung unter Lebenden (§ 7 I ErbStG) BFH Urteil vom II R 44/02 BStBl. II 2005, 188 Unabhängig davon, ob zivilrechtlich eine ehebedingte Zuwendung vorliegt, unterliegen Schenkungen unter Ehegatten der Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 69 Gemischte Schenkung (§ 7 I Nr. 1 ErbStG) Teil-Gegenleistung SchenkerBeschenkter Teil-Zuwendung Leistung BFH-Rspr. = Verhältnisrechnung:  kein Abzug der Teilgegenleistung, sondern quotale Bestimmung des Schenkungsanteils  Ansatz eines %-Satzes des Steuerwerts

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 70 Schenkung unter Auflage (§ 7 I Nr. 2 ErbStG) 1. Zuwendung Schenker Beschenkter Dritter Vollziehung der Auflage 2. Zuwendung Auflage (§ 525 I BGB) BFH-Rspr. unterscheidet:  sog. Leistungsauflage = auch aus eigenem Vermögen zu erbringen (wie gemischte Schenkung behandelt)  sog. Nutzungs-/Duldungsauflage = Abzug vom Steuerwert

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Ergänzungs-/Ersatztatbestände (§ 7 ErbStG) Entstehung eines Gesamtguts bei Ehegatten (I Nr. 4) Surrogate/Abfindungen für den Verzicht auf eine erbrechtliche Position schon zu Lebzeiten (I Nr. 5) Gesellschaftsrechtliche Bereicherungstatbestände (V-VII)  Problem: Ausscheiden zu Buchwerten

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Entstehung der SchenkSt (§ 9 I Nr. 2 ErbStG) mit Ausführung der Zuwendung entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker über den Gegenstand frei verfügen kann (s. BFH BStBl. II 2008, 631)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs Bereicherungen mit den Steuerwerten./. Befreiungen i.S.d. §§ 13-13c ErbStG = Vermögensanfall nach Steuerwerten (§ 10 I ErbStG)./. Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 V ErbStG) = Bereicherung des Erwerbers (Nettoprinzip)./. ggf. steuerfreier Zugewinnausgleich (§ 5 III ErbStG) + ggf. Hinzuzurechnende Vorerwerbe (§ 14 ErbStG)./. Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG)./. Besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) = Steuerpflichtiger Erwerb

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Steuerklassen Steuerklasse I  Ehegatten  Kinder und Stiefkinder  Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder  Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen Steuerklasse II  Eltern und Voreltern bei Schenkungen  Geschwister und deren Abkömmlinge ersten Grades  Stiefeltern  Schwiegerkinder und Schwiegereltern  Geschiedene Ehegatten Steuerklasse III  Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Persönliche Freibeträge € € bzw € Übrige Personen € €Eltern/Erwerb von Todes wegen € €übrige Enkel € €Kinder/Enkel (bei verstorb. Kindern)‏ €5.200 €Lebenspartner € €Ehegatten seit bis Begünstigte

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Steuersatz in % AltNeu Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III AltNeuAltNeuAltNeu € € € € € € € € € € € € > €> € Vollmengenstaffeltarif Vergleich: Tarif bis 2008/Tarif ab Für das Jahr 2009 war der Tarif der Steuerklasse II/III sogar identisch!

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Schenkung unter Auflagen (7 I Nr. 2 ErbStG) Beispiel„Reicher-Onkel-Fall“ Onkel schenkt im Juni 2011 der Nichte ein Mietwohngrund- stück mit einem Grundbesitzwert in Höhe von €. Die Nichte übernimmt Verbindlichkeiten in Höhe von €. Der Onkel behält sich den Nießbrauch vor (Kapitalwert des Nießbrauchs: €)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Schenkung unter Auflagen (7 I Nr. 2 ErbStG) Beispiel: Grundbesitzwert € Befreiung nach § 13c ErbStG./ € Verbleiben € Gegenleistung € Nießbrauch € Summe € nicht abzugsfähig: 10% € abzugsfähig insgesamt €

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Schenkung unter Auflagen (7 I Nr. 2 ErbStG) Beispiel: €./ € Bereicherung € pers. Freibetrag./ € stpfl. Erwerb € Steuersatz 25% Steuer €

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Schenkung unter Auflagen (7 I Nr. 2 ErbStG) Weiterführung„Steinreicher-Onkel-Fall“ Onkel schenkt im September 2011 der Nichte ein weiteres Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert in Höhe von €. Die Nichte übernimmt Verbindlichkeiten in Höhe von €. Der Onkel behält sich den Nießbrauch vor (Kapitalwert des Nießbrauchs: €) beide Beispiele: DStR 2011, 2002 (Heft 42) gleichlautender Ländererlass BStBl. I 2011, 562

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Schenkung unter Auflagen (7 I Nr. 2 ErbStG) Weiterführung: Grundbesitzwert € Befreiung nach § 13c ErbStG./ € Verbleiben € Gegenleistung € Nießbrauch € Summe € nicht abzugsfähig: 10% € abzugsfähig insgesamt €

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Schenkung unter Auflagen (7 I Nr. 2 ErbStG) Weiterführung: €./ € Bereicherung € Vorerwerb ! € Gesamterwerb € pers. Freibetrag./ € stpfl. Erwerb € Steuersatz 30% Steuer €

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Schenkung unter Auflagen (7 I Nr. 2 ErbStG) Weiterführung: Steuer € fiktive ErbSt auf Vorerwerb € Steuer September € Kontrolle Mindeststeuer (§ 14 I Satz 4 ErbStG) Erwerb September € pers. Freibetrag./ € Steuersatz 25% €

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Sonderfälle § 5 Zugewinnausgleich -genaue Berechnung, wenn Ehegatte kein Erbe (§ 1371 II BGB) - Steuersparmodell ? § 6 Vor- und Nacherbschaft -erbschaftsteuerlich negiert! -aber Abs. 1 Satz 2: Antrag des Nacherben!

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Nachlassverbindlichkeiten BFH-Urteile vom II R 15/11, II R 18/11, II R 19/11, II R 50/11, II R 56/11, -Verschiedene Sachverhalte / Grundproblem: ESt-Nachforderung für das Todesjahr -II R 56/11  Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt des Todes -II R 15/11  Eheleute kurz nacheinander in demselben Jahr verstorben

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Nachlassverbindlichkeiten BFH:  „Die auf den Erben (entsprechend seiner Quote) entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührenden ESt für das Todesjahr sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig“ Grundaussagen  späteres „Entstehen“ unerheblich

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Nachlassverbindlichkeiten BFH:  anderweitige Rechtslage zu Erstattungsbeträgen unerheblich, weil unterschiedlich geregelt -Rechtsprechung -§ 10 Abs. 1 Satz 3   Abs. 5 Nr. 1 ErbStG -„herrühren“

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose BFH-Urteil vom II R 45/13  Abzug von Einkommensteuer des Erblassers, wenn dieser die Einkommensteuer hinterzogen hatte Sachverhalt: Niedersächsisches FG Urteil vom 20. Februar K 366/12 EFG 2014,

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose BFH-Urteil vom II R 34/14  Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit im Nachlassinsolvenzverfahren Grundsätzliches zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren Sachverhalt:FG Münster Urteil vom K 1915/12, ZInsO 2014, 1402

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose BFH-Beschluss vom II R 12/14 (Beitrittsaufforderung) BFH-Urteil vom II R 12/14 Problem:  Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Verbindlichkeit aus einem geltend gemachten Pflichtteil nur anteilig als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, wenn zum Nachlass ein nach § 13a ErbStG begünstigter Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört Kürzung von Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 6 ErbStG)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose R E ErbStR 2011 Beschränkung des Abzugs von Schulden und Lasten  (2) Bei Pflichtteilsansprüchen besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen unabhängig davon, inwieweit sie steuerbar oder steuerbefreit sind, so dass diese Last von der Beschränkung des Abzugs erfasst wird. Bei anderen allgemeinen Nachlassverbindlichkeiten besteht dagegen kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen. Kürzung von Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 6 ErbStG)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose  jetzt auch: Zahlung des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangener Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 14. Januar S381.0/46) Kürzung von Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 6 ErbStG)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose BFH-Urteil vom II R 12/14  Die Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers sind auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar,  wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist Kürzung von Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 6 ErbStG)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose BFH-Urteil vom II R 12/14  Der von § 10 Abs. 6 ErbStG vorausgesetzte wirtschaftliche Zusammenhang ist nur gegeben, wenn Schulden oder Lasten bestimmten zum Nachlass gehörenden aktiven Vermögensgegenständen oder Vermögen zugeordnet werden können.  Bemessung des Pflichtteils nach dem Wert des Nachlasses (§§ 2311 ff. BGB) begründet keinen wirtschaftlichen Zusammenhang.  Parallel: BFH-Urteil vom II R 21/13 (Vermächtnis) BFH-Urteil vom II R 15/14 (Pflichtteil) Kürzung von Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 6 ErbStG)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Beispiel A und B sind Kinder des verstorbenen E. E hat A zum Alleinerben bestimmt. Zum Nachlass gehören ein zunächst von E, dann von A selbstgenutztes EFH in München im Wert von 1 Mio. € sowie Bar- und Sparvermögen in Höhe von ebenfalls 1 Mio. €. FinVerw.: Pflichtteilsanspruch: €, entfällt zu je ½ auf begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen und kann nach § 10 Abs. 6 ErbStG nur in Höhe von € als Nachlass- verbindlichkeit abgezogen werden. BFH.: Abzug in voller Höhe. Kürzung von Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 6 ErbStG)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Beispiel A € (Haus) € (Geld) €./. § 13 Abs. 4c € €./. § 10 Abs € €./. § € € € € Steuer € € Kürzung von Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 6 ErbStG)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Beispiel B €./. § € € Steuer €  kein Korrespondenzprinzip ! Kürzung von Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 6 ErbStG)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose BVerfG v , BVerfGE 117, 1 1. Stufe: 2. Stufe: Bewertungsgleichmaß als folgerichtige Umsetzung des Belastungsgrundes der ErbSt i.S. einer realitätsgerechten Wertrelation Allgemeiner Bewertungsmaßstab: Verkehrswert Zielgenaue Lenkungstatbestände, die gesondert zu rechtfertigen sind

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Anforderungen an Lenkungstatbestand - 2. Stufe Sachgerechte Abgrenzung des Kreises der Geförderten (Gebot der Außengerechtigkeit) Gleichheitskonforme Ausgestaltung innerhalb des Kreises der Geförderten (Gebot der Binnengerechtigkeit) Innerer Zusammenhang zwischen der Verwirklichung des Lenkungszwecks und des Ausmaßes des Steuerver- günstigung/Ungleichbehandlung (Gebot der Verhältnis- mäßigkeit) umgesetzt? Vgl. BFH Beschluss v II R 9/11

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Steuerfreiheit des selbstgenutzten „Familienheims“ (§ 13 Nr. 4a, 4b ErbStG) Ehegatten:  Schenkung und Erbfall - im Erbfall muss Familienheim vom Ehegatten 10 Jahre weiter bewohnt werden Kinder (Enkelkinder)  nur im Erbfall und begrenzt auf 200 qm Wohnfläche (Wirkung eines Freibetrages) Kinder müssen das Familienheim 10 Jahre weiter bewohnen

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Unbebautes Grundstück Bodenrichtwert x qm Mietwohngrundstück u.a. Bodenwert + Vervielfältiger x Reinertrag Gegenbeweis durch Gutachten des Stpfl. möglich EFH/ZFH/ETW Vergleichswerte aus Verkäufen ableitbar Sonst. bebaute Grdstck: Bodenwert + Wert des Gebäudes nach Normal- herstellungskosten (Sachwertverfahren)‏ Bewertungsmaßstäbe Grundvermögen

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Bewertung: unbebautes Grundstück Vergleichswert = Wert lt. Bodenrichtwertzone, korrigiert bei Abweichung wertbeeinflussender Merkmale (GFZ, Anzahl möglicher Geschosse, Grundstückstiefe, Erschließungsbetragspflicht) nicht erfasst aber: sonstige wertbeeinflussende Merkmale (z.B. Ecklage, Zuschnitt, Altlasten, Lärm-/Geruchsbelästigung) x qm = gemeiner Wert nach § 198 BewG nur Gegenbeweis durch Sachverständigengutachten i.S. § 199 BauGB

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Ertragswertmethode (Mietwohngrdstck.) Bodenwert wie ein unbebautes Grdstck (ohne Abschlag!)  zugleich Mindestwert (§ 184 BewG) + Gebäudewert = Gebäudeertragswert (§ 185 BewG) Jahresrohmiete/übliche Miete (§ 186 BewG)./. Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG)./. Bodenwertverzinsung (§ 188 BewG) = Gebäudereinertrag x Vervielfältiger abhängig von Rest-ND + Liegenschaftszins, (185 III BewG i.V. Anlage 21) = Zeitrente Summe = Ertragswert (Grundbesitzwert)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Sachwertverfahren (sonstige Gebäude bzw. Auffangbewertungsmethode) Bodenwert wie ein unbebautes Grdstck (ohne Abschlag!)  zugleich Mindestwert (§ 189 BewG) + Gebäudewert = Gebäudesachwert (§ 190 BewG) Flächenpreis (Regelherstellungskosten 2007 = Bundesmittelwerte, Anlage 24 BewG)‏ x Bruttogrundfläche./. Alterswertminderung (Regel-ND, Anlage 22 BewG) Summe = vorläufiger Sachwert x Wertzahl (= Marktanpassungsfaktor lt. Gutachterausschuss bzw. Anlage 25 BewG) = Grundbesitzwert

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Gegenbeweis durch Sachverständigengutachten Berücksichtigung von Baumängeln, -schäden, wirtschaftliche Überalterung (Sachwertverfahren), sonstige den Verkehrswert beeinflussende Tatsächen (Ertragswertverfahren) werden von den Bewertungsverfahren nach BewG nicht erfasst Gutachten ist nach der WertV zu erstellen (§§ 198, 199 I BewG) Stpfl. hat Kosten zu tragen, auch im FG-Verfahren!

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Verschonungssubvention für Mietwohngrundstücke Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke Ansatz nur zu 90% des Verkehrswerts (§ 13c ErbStG) Keine Behaltensfristen! Einbeziehung von Mietwohngrundstücken innerhalb der EU/des EWS

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Problem der Unternehmensbewertung Zukunftswert PrognoseKomplexität Ertragswertverfahren: Unsicherheiten - Kapitalisierungszins - nachhaltiger Zukunftsertrag

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Bewertung des Betriebsvermögens: früher: Bewertung nach Rechtsform – Personengesellschaft: Substanzwert Steuerbilanzwert (mit Ausnahmen) – nichtnotierte Kapitalgesellschaft Vergleichsverkauf oder Stuttgarter Verfahren – notierte Kapitalgesellschaft Börsenwert ab : rechtsformneutrale Bewertung alle Rechtsformen nach gleichen Bewertungsregeln: Vergleichsverkauf / gemeiner Wert vereinf. Ertragswertverfahren optional anwendbar nur noch Unterscheidung bei KapGes börsennotiert nicht börsennotiert Einzelbewertung alle Aktiva und Passiva Gesamtbewertung einzige Kennzahl, typischerweise Ertrag, Schulden keine Relevanz

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Methodenhierarchie (§§ 11 II, 199 BewG) 1.Börsenkurs 2.Kaufpreis unter fremden Dritten (Vergleichswert) 3.Substanzwert (Mindestwert) > Wert nach anerkannter Unternehmensbewertungsmethode 4.Liquidationswert (bei beabsichtigter Liquidation) > Substanzwert 5.Unternehmenswert nach marktüblicher, anerkannter Methode der Unternehmensbewertung 6.im Zweifel: Ertragswertverfahren, Wahlrecht zwischen individueller und vereinfachter Bewertung (§§ 199 ff. BewG)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ BewG)‏ ø-Jahresertrag (letzten 3 Jahre) x Kapitalisierungsfaktor (Kehrwert des Kapitalisierungszinses [Basiszins + 4,5%] = aktuell 100: [3,98 +4,5] = 11,79) = Ertragswert ausgenommen: sog. nicht betriebsnotwendiges Vermögen (WG u. Schulden, § 200 II BewG)‏ ausgenommen: Beteiligungen an Ges‘en, die nicht im vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet werden (§ 200 III BewG)‏ ausgenommen: sonstige WGer (nebst Schulden), die innerhalb der letzten 2 Jahre eingelegt worden sind (§ 200 IV BewG)‏  diese WGer/Schulden sind eigenständig zum gemeinen Wert zu bewerten (gesonderte Bewertung)‏  WG/Schulden des SonderBV werden ebenfalls gesondert bewertet (§ 97 Ia Nr. 2 BewG)‏

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Mängel des Bewertungskonzepts Unsicherheit über die Methodenvielfalt/-hierarchie Substanzwert  Liquidationswert als Mindestwert Fester Kapitalisierungszins (§ 203 I BewG), vergangenheitsbezogene Erträge Keine Konsolidierung mehrstufiger Beteiligungsstrukturen Mangelnde Prinzipientreue bei der Bewertung von Personenunternehmen: Mischung von Gesamt- und Einzelbewertung Unbestimmtheit der Vermögenskategorien: notwendiges – nicht notwendiges BV – Verwaltungsvermögen

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Verschonungssubvention: Kreis des begünstigten Unternehmensvermögens (§ 13b I ErbStG)‏ Einzelunternehmen, Anteile an PersGes (MitUnt- Anteile) als Gewerbebetrieb, freiberufl. Praxis, land- u. forstw. Betrieb Anteile an KapGes > 25% (bezogen auf Erben bzw. Schenker) bei Stimmrechtspoolverträgen: Zusammenrechnung der Anteile an KapGes Ausweitung der Begünstigung auf Betriebe u. Gesellschaften, die sich innerhalb der EU bzw. des EWS befinden bzw. residieren

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Schädlichkeit von sog. Verwaltungsvermögen > 50% des BV (§ 13b II ErbStG): Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke u.ä. Anteile an KapGes < 25% Beteiligung an Ges´ mit Verwaltungsverm. > 50% Wertpapiere u. wertpapierähnliche Forderungen Kunstgegenstände u.ä. Geldeinlage ?

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Verschonungssubvention für Unternehmensvermögen Kleinbetriebsregelung: abschmelzender Freibetrag von € (§ 13a II ErbStG)‏ 15% des Betriebsvermögens werden pauschal als „nicht betriebsnotwendig“ eingestuft  sofort steuerpflichtig 85% sind begünstigtes Vermögen (§ 13b IV ErbStG)‏ „Junges Verwaltungsvermögen“ (< 2 Jahre Betriebszuge- hörigkeit) ist nicht begünstigt (§ 13b II 3 ErbStG)‏ Einbeziehung der EU/EWS-Unternehmen

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose § 13b Abs. 2 Nr. 4a ErbStG: Zum Verwaltungsvermögen gehören… 4a. der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, soweit er 20 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt. Satz 1 gilt nicht, wenn die genannten Wirtschaftsgüter dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Absatz 1 und 1a des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind. Satz 1 gilt ferner nicht für Gesellschaften, deren Hauptzweck in der Finanzierung einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes von verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) besteht; Neuregelung durch Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Versuch zielgenauer Verwirklichung des Lenkungszwecks: Arbeitsplatzsicherung Lohnsumme innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb > 400% der Ausgangslohnsumme aller EU/EWS- Betriebsstätten  Nachversteuerung spätestens nach 5 Jahren insoweit, als Lohnsumme < 400% Keine Dynamisierung der Ausgangslohnsumme! Ausnahme: Betriebe mit höchstens 20 Arbeitnehmern (mangels Konzernklausel: auch Holding-Ges‘?)

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Versuch zielgenauer Verwirklichung des Lenkungszwecks: Verhaftungsregeln Wesentliche Geschäftsgrundlagen u.ä. (§ 13a V ErbStG) müssen 5 Jahre im Betrieb gehalten weren!  Wegfall der Verschonung im Umfang der (Teil-) Veräußerung / Entnahme = Nachversteuerung!  Ausnahme: zeitnahe Reinvestition (§ 13a V 3 ErbStG) = Veräußerungserlös wird innerhalb von 6 Monaten in begünstigtes BV investiert, das kein Verwaltungsvermögen ist nur pro rata Schädlichkeit!

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Optionale Ausweitung der Verschonungs- subvention für Unternehmensvermögen § 13a VIII ErbStG ermöglicht auf Antrag eine 100%tige Freistellung des Vermögens!  aber verschärfte Voraussetzungen: Behaltensfrist beträgt 7 statt 5 Jahre! Mindestlohnsumme beträgt 700% Verwaltungsvermögensgrenze beträgt 10% statt 50%!

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Nachversteuerungstatbestände (§ 13a V ErbStG)‏ Veräußerung/Aufgabe des Betriebes, Teilbetriebes, MitUnt- Anteils (auch Insolvenz!) Veräußerung/Entnahme wesentlicher Geschäftsgrundlagen Veräußerung einbringungsgeborener Anteile Veräußerung begünstigter Anteile an KapGes Auflösung begünstigter KapGes Kapitalherabsetzung begünstigter KapGes bei Veräußerung wesentlicher Geschäftsgrundlagen Überentnahmen > 150 TE innerhalb von 5 Jahren Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen u. Stimmrechtsbindungen i.S. § 13b I Nr. 3 ErbStG