Mag. Sebastian Reimer Intelligent Law and Internet Applications Landhausstrasse 6, CH-9000 St. Gallen – +41 (76) 757 93 10 Linksetzung.

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Anhang 4 Videoinhalte vergleichen
 Präsentation transkript:

Mag. Sebastian Reimer Intelligent Law and Internet Applications Landhausstrasse 6, CH-9000 St. Gallen – (76) Linksetzung zu Youtube Videos urheberrechtliche Aspekte

beispiel 11/3/11Intelligent Law and Internet Applications – beispiel –youtube-user “heino” –Video der “Kremser Achterljäger” –Upload auf –keine Genehmigung –Website-Betreiber “Beppo V” –betreibt –setzt Link auf Video  Variante A: “old-school” link  Variante B: “embedded video”

relevante fragen 11/3/11Intelligent Law and Internet Applications – relevante fragen –Welche Verwertungsrechte könnten verletzt sein? –Welchen freien Werknutzungen könnten in Frage kommen? –Spielt es eine Rolle, ob erkennbar ist, dass das Video nicht hätte eingebunden werden dürfen? –Kommt es darauf an wo der Link gesetzt wird? –Wie kann man erkennen, ob man einen Link setzen darf?

LINKS - EMBEDDED CONTENT Hintergründe... 11/3/11 Intelligent Law and Internet Applications – 4

definitionen I 11/3/11Intelligent Law and Internet Applications – definitionen I –Linkdefinition des www-Konsortium (W3C) –„A link is the connection from one Web resource to another. [...] A link has two ends – called anchors – and a direction. The link starts at the ‚source’ anchor and points to the ‚destination’ anchor, which may be any Web resource (e.g., an image, a video clip, a sound bite, a program, an HTML document, an element within an HTML document, etc.)” –Verbindung zwischen Quelle (zB Text) und Ziel –Ziel: beliebige Daten

definitionen II 11/3/11Intelligent Law and Internet Applications – definitionen II –embedded content –auch Definition des W3C:  „content that imports another resource into the document, or content from another vocabulary that is inserted into the document.” –Markups: ,,,,,, und –Oberfläche: wie die Integration in eigene Seite (OGH, “St Stephan”) –technisch: meistens ein Link

technischer verg technischer vergleich (hyper)links –Verbindung –Quelle: Text/Bild/... –Ziel: Website/Bild/Download/... –benötigt Aktivierung (zB Mausklick) –wird nicht automatisch geladen –Fokus ändert sich embedded content –Verbindung –Quelle = Ziel –Ziel wird direkt angezeigt –Aktivierung nicht unbedingt erforderlich –wird oft automatisch geladen –Fokus ändert sich nicht 11/3/11Intelligent Law and Internet Applications –

VERWERTUNGSRECHTE Welche Verwertungsrechte könnten verletzt sein? 11/3/11 Intelligent Law and Internet Applications – 8

vervielfältigung I 11/3/11Intelligent Law and Internet Applications – vervielfältigung I –jeglicher Online-Datenaustausch = Vervielfältigung –jeglicher Verkehr im Internet = grundsätzlich genehmigungspflichtig, außer  Werkeigenschaft fehlt  freie Werknutzung –dh auch der intendierte Verkehr (= Download vom Rechteinhaber selbst) ist genehmigungspflichtig, weil Vervielfältigung beim Benutzer  deswegen: Art 5/1 RL 2001/29/EG –embedded content –vom Effekt her wie die Integration in eigene Seite (OGH, “St Stephan”)

vervielfältigung II pro –besserer Schutz der Urheber –weiter Vervielfältigungsbegriff d UrhG –Art 5/1 RL 2001/29/EG d best Vervielfältigungen rechtfertigt contra –steht Verlinkung diametral gegenüber –BGH , “paperboy”, 16 –Zweck d Vervielfältigung- begriffs? hier rein technisch; zur Ansicht 11/3/11Intelligent Law and Internet Applications –

zurverfügungstel 11/3/11Intelligent Law and Internet Applications – zurverfügungstellung –(hyper)link –≠ Zurverfügungstellung (BGH, “paperboy”, 20)  “erleichtert bereits eröffneten Zugang” (BGH, “paperboy”, 20)  ≈ Fußnote (BGH, “paperboy”, 20) –≠ Zurverfügungstellung (BGH, “marions-kochbuch”) –embedded content –Speicherung auf eigenem Server ist Zurverfügungstellung und Vervielfältigung (OGH , 4 Ob 178/06i [St Stephan]; BGH “marions-kochbuch.de” Rz 21; BGH “Vorschaubilder” 6 f) –Einbindung ist technisch eher Link als Speicherung

FREIE WERKNUTZUNGEN Welche freien Werknutzungen könnten in Frage kommen? 11/3/11 Intelligent Law and Internet Applications – 12

zitatrecht I 11/3/11Intelligent Law and Internet Applications – zitatrecht I –kleines Zitat (§ 46/1 UrhG) –einzelne Stellen eines Sprachwerks –keine wissenschaftlichen Werke! –Voraussetzungen  veröffentlichtes Werk  Belegfunktion (= Zitatzweck; gedanklicher Zusammenhang [BGH, “Vorschaubilder”])  erkennbar  Quellenangabe –großes Zitat (§ 46/2 UrhG) –Sprachwerke –auch wissenschaftliche/belehrende Darstellungen –Voraussetzungen  erschienenes Werk (bloße Internetpublikation fraglich)  Belegfunktion  erkennbar  Quellenangabe

zitatrecht II 11/3/11Intelligent Law and Internet Applications – zitatrecht II –Bildzitat (§ 54/1/3/a UrhG) –analog auch für Zeitschriften und Zeitungen (OGH 4 Ob 224/00w; 4 Ob 120/02d;...) –Voraussetzungen  Belegfunktion (BGH “Vorschaubilder” – Google Bildersammlung: kein Zitat)  wirtschaftlicher Wert des zitierten Werks darf nicht ausgehöhlt werden –strenge Voraussetzungen –verfassungsrechtlich vielleicht geboten (vgl. OGH 4 Ob 105/07f) UND –Art 5/3/d Info-RL  Werk bereits veröffentlicht  korrekte Angabe der Quelle

VORWERFBARKEIT Spielt es eine Rolle ob erkennbar ist, dass das Video nicht hätte eingebunden werden dürfen? 11/3/11 Intelligent Law and Internet Applications – 15

vorwerfbarkeit I 11/3/11Intelligent Law and Internet Applications – Konsequenzverschuldensabhängig Unterlassungnein Beseitigungnein Anspruch auf angemessenes Entgeltgrundsätzlich nein Schadenersatzja Anspruch auf Rechnungslegungnein Anspruch auf Auskunftnein

vorwerfbarkeit II 11/3/11Intelligent Law and Internet Applications – –ALLERDINGS –BGH, “paperboy” 17: Link schafft keinen urheberrechtlichen Störungszustand –Bestimmtsheitsgebot (Art 18 B-VG) –Denksport-Erkenntnisse (zB VfSlg /1992) –subtile Sachkenntnis, außerordentliche methodische Fähigkeiten,...

ORT DES LINKS Kommt es darauf an wo der Link gesetzt wird? 11/3/11 Intelligent Law and Internet Applications – 18

ort des links 11/3/11Intelligent Law and Internet Applications – ort des links –Zahl der tatsächlichen Vervielfältigungen/Zurverfügungstellungen/... –irrelevant für Verletzung –relevant für Höhe d Entschädigung –insofern gut besuchter facebook-account “gefährlicher” als eigene unbekannte Website

RECHTSKONFORMES VERLINKEN Wie kann man erkennen ob man einen Link setzen darf? 11/3/11 Intelligent Law and Internet Applications – 20

rechtskonformes 11/3/11Intelligent Law and Internet Applications – rechtskonformes verlinken –Einholen der Genehmigung = safe side –Vervielfältigung erfordert Genehmigung –Ausnahme: Zitatrecht –konkludente Zustimmung = sehr unsicher –strenge Anforderungen an Konkludenz va bei Verzicht –gegenläufige Interessen d Urhebers  umfangreichere Verlinkung verbessert Suchmaschinen-Ranking  Ausschließungsrecht –Verzicht? –Andeutung in BGH, “paperboy” 17: “Schutzmaßnahmen” –allerdings BGH, “Vorschaubilder” 5: fehlende Schutzmaßnahmen sind KEIN konkludenter Verzicht, sondern “schlichte Einwilligung” ≈ Realakt in Ö; Indexierung durch Google zulässig

QUELLEN Weiterführende Links, Literatur,... 11/3/11 Intelligent Law and Internet Applications – 22

quellen 11/3/11Intelligent Law and Internet Applications – quellen –Tim Berners-Lee, Links and Law, ( ) –Tim Berners-Lee, Links and Law: Myths, ( ) – ( ) –eur-lex.europa.eu ( )eur-lex.europa.eu