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Veröffentlicht von:Adalheid Wohlert Geändert vor über 9 Jahren
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Turnitin – kritische Erfahrungsberichte u.ä. Bettina Berendt
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Plagiarismus allüberall Hausarbeiten-Börsen im World Wide Web und das grassierende Problem des Textraubs aus dem Web Siehe z.B. Weber-Wulff (2002) und (Spiegel 2002), welcher einen Plagiatsanteil von 1/3 aller Arbeiten berichtete. In einer Befragungsstudie an 23 US-amerikanischen Universitäten (Rutgers University 2003) gaben 38% der ca. 18000 befragten Studierenden an, im vergangenen Jahr mindestens einmal direkt aus dem Internet kopierte Elemente ohne Quellennachweis in ihre Arbeiten aufgenommen zu haben. In einer Beobachtungsstudie registrierten Weinstein und Dobkin (2002) eine Rate von 17%.
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Ist dieses Dokument ok?
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Das Ausmaß der Dreistigkeit...
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„Klein-Plagiarismus“
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Darstellungsoptionen (1)
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... ändert in diesem Fall kaum etwas
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Probleme bei der Erkennung referenzierter Quellen (1)
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Probleme... (2): Darstellungsoptionen (2)
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Probleme... (3): Literaturliste
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Lerneinheit zum Thema http://plagiat.fhtw-berlin.de/ff/00splash/00splash.html
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Rechtliches (aus http://plagiat.fhtw-berlin.de/ff/05hilfen/turnitin.html?inhalt=true) IPR-Helpdesk Anfrage: Darf ich Aufsätze von Studierenden einfach an einen Plagiatstestdienst weiterschicken oder brauche ich das Einverständnis der Studierenden? Ohne ein Einverständnis der Studierenden verstößt das Versenden grundsätzlich gegen datenschutzrechtliche und urheberrechtliche Bestimmungen. Datenschutzrechtliche Probleme ließen sich zwar durch die Anonymisierung der Arbeiten umgehen. Aus urheberrechtlicher Sicht ergeben sich allerdings schwerwiegende Bedenken gegen die Inanspruchnahme eines Plagiatsdienstes, auch wenn sich die Frage aus derzeitiger Sicht nicht mit endgültiger Gewissheit beantworten lässt: Die elektronische Übermittlung an den Plagiatsdienst ist regelmäßig mit der Speicherung des Inhalts auf Server oder Festplatte des Empfängers verbunden. Anm. BB: Das stimmt nicht! (Turnitin-Option) [Bei Speicherung auf Server des Einreichungsdienstes] ist das durch § 16 UrhG geschützte Vervielfältigungsrecht betroffen (§ 16 UrhG). Die Vervielfältigungshandlung ist grundsätzlich zustimmungspflichtig. Soweit eine Zustimmung des Urhebers der jeweiligen Arbeit nicht vorliegt, stellt sich die Frage, ob sonstige Rechtsgründe bestehen, die ein solches Vorgehen rechtfertigen.
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Ein kleiner Test versch. Tools (http://plagiat.fhtw-berlin.de/ff/05hilfen/gut.html)
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Dienste in unserem Probe-Account
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http://www.turnitin.com/static/videos/- instructor_training_2.html (generell sehr gute Anleitungen zur Benutzung unter http://www.turnitin.com/static/training.html )http://www.turnitin.com/static/training.html
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