Ip4inno 1 Nicht registriertes Geistiges Eigentum (IP) Modul 2A Dr.Helmut Appel Fraunhofer Gesellschaft e.V. Innsbruck, 10.12.08.

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 Präsentation transkript:

ip4inno 1 Nicht registriertes Geistiges Eigentum (IP) Modul 2A Dr.Helmut Appel Fraunhofer Gesellschaft e.V. Innsbruck,

ip4inno 2 Inhalt A.Urheberrecht B.‘Reputation’ und nicht registrierte Marken C. Nicht registrierte Geschmacksmuster D.Halbleiterschutz (reg. Recht z.B. in DE) E.Quiz über “nicht registriertes IP” F.Nützliche links

ip4inno 3 A. Urheberrecht (COPYRIGHT) I.Einleitung II.Schutzbereich III.Ausnahmen und Limitierungen IV.Das Prinzip der Erschöpfung V.Gewährung der Rechte VI.Copyright Verletzung VII.Rechtliche Konsequenzen bei Copyright-Verletzungen VIII. Gesellschaften, die Lizenzgebühren erheben IX. Datenbankrecht X.Software-Rechte XI. Copyright-Empfehlungen für ein KMU XII.Ergänzungen zum Urheberrecht

ip4inno 4 Allgemeines Copyright gewährt ein exklusives (Monopol-) Recht Die primäre Absicht des Urheberrechts ist es, Autoren für ihre Initiative zu belohnen, Zeit und Geld in die Schöpfung von Werken zu investieren und die Schaffung neuer Werke zu stimulieren. Auch schützt es die Interessen von Personen, die aktiv ins kulturelle Leben involviert sind (z.B. Künstler und Produzenten = benachbarte Rechte). Das Urheberrecht schützt eine grosse Breite von Werken in den Gebieten der Literatur, Kunst und Wissenschaft (z.B. Bücher, Artikel, Gemälde, Fotos, Musik, Filme, Gebäude, Skulpturen). Die meisten Urheberrechtsgesetze enthalten Beispiele von geschützten Werken. Die meisten Länder der Welt sind Mitglieder der Berner Konvention zum Schutz von literarischen und künstlerischen Werken. Das Urheberrecht ist nur teilweise durch das Gemeinschaftsrecht harmonisiert.

ip4inno 5 Anforderungen an den Urheberrechtsschutz Die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz sind innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht harmonisiert. Beispielsweise: die Anforderungen des Urheberrechtsschutzes in Grossbritannien: –Das Werk muss von Menschen geschaffen sein (z.B. sind Satellitenfotos nicht geschützt). –Das Werk muss aufgezeichnet worden sein. Eine blosse Idee ist nicht genug! –Das Werk muss original sein. Keine Formalitäten sind nötig (z.B. Registrierung, © - Kennzeich- nung, Warnungen), um einen Urheberrechtsschutz innerhalb der EU zu erhalten.

ip4inno 6 Was schützt es, was nicht? Alltägliche Objekte sind gewöhnlich nicht copyright- geschützt. Andere IP-Rechte sollen dem Copyright vorgezogen werden.

ip4inno 7 Wer kann copyright für sich beanspruchen? Grundregel: der Schöpfer besitzt das Urheberrecht. Copyright im Angestellten-Verhältnis: –unterschiedliche Perspektiven innerhalb der EU: → F, B, D, I, L, P: der Schöpfer besitzt das Copyright; Ausnahme: Software → UK, E: der Arbeitgeber besitzt das Copyright for Werke, die mit der Arbeit zusammenhängen. Der Arbeitsvertrag oder andere mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Verträge sollten eine Klausel enthalten, dass die IP-Rechte an allen Werken, die ein Angestellter/freier Mitarbeiter kreiert, dem Unternehmen/der Geschäftseinheit zugeschrieben werden, das den Mitarbeiter angestellt hat.

ip4inno 8 A. COPYRIGHT I.General Introduction II.Scope of Protection III.Exceptions and limitations IV.Principle of exhaustion V.Assignment of rights VI.Copyright infringement VII.Legal consequences for copyright infringements VIII. Collective licensing societies IX. Database rights X.Software rights XI. A Company’s copyright Guide XII. More of copyright

ip4inno 9 Allgemeiner Schutzbereich Rechte, die durch das Urheberrecht gewährt werden Wirtschaftl. (Verwertungs-) Rechte: erlauben dem Urheber, seine ökonomischen Interessen an seinen geschaffenen Werken zu verwerten. In der EU teilweise harmonisiert. Persönlichkeitsrecht (Moral rights): schützt die Persönlichkeit des Autors. In der EU nicht harmonisiert.

ip4inno 10 Zwei verschiedene Ansätze Kontinental-Europa: Persönlichkeitsrecht entstehen mit dem Urheber und können nicht übertragen werden. Verwertungsrechte entstehen mit dem Urheber und können transferiert werden. In einigen europäischen Ländern (F, D, I, L, B) müssen die Rechte der angestellten Autoren durch Vertrag transferiert werden (Ausnahme: computer software). Künstler erhalten gewöhnlich den gleichen Schutz wie Urheber (= benachbarte Rechte). Publizierer und Produzenten erhalten gewöhnlich auch spezielle Rechte, die ihr finanzielles Invest schützen. Anglo-Amerikanisch (USA und UK): Rechte der Autoren werden als Besitzrechte gesehen und können von den Urhebern vollständig übertragen werden. Angestellte: der Arbeitgeber ist der erste Besitzer des kompletten Urheberrechts an dem Werk. Daher ist kein zusätzlicher Vertrag zur Übertragung der Rechte erforderlich. Künstler haben kein gesetzliches Urheberrecht in den USA. Unabhängiger Schutz für Publizierer/ Verleger und Produzenten ist in den USA nicht erforderlich, da sie die Rechte ihrer Angestellten zuerst besitzen.

ip4inno 11 Persönlichkeitsrechte (Moral Rights) Die Persönlichkeitsrechte der Urheber erlauben ihnen, ihre Werke auch dann zu kontrollieren, nachdem sie bereits transferiert oder verkauft worden sind. Keine Harmonisierung innerhalb der EU, daher unterscheiden sich Inhalt und Gegenstand des Persönlichkeitsrechts innerhalb der einzelnen Mitgliedsländer. Innerhalb der EU gewähren die meisten Urheberrechtsgesetze den Autoren die folgenden Persönlichkeitsrechte: –das Recht als Autor des urheberrechtlich geschützten Werkes genannt zu werden. –das Recht, sich gegen Modifikationen oder Präsentationen der urheberrechtlich geschützten Werke unter fragwürdigen Umständen zu wehren. –Das Recht über die erste Veröffentlichung oder das Zurückziehen der urheberrechtlich geschützten Werke zu entscheiden.

ip4inno 12 Wie lang sind die Persönlichkeitsrechte geschützt? Keine Harmonisierung der Dauer der Persönlichkeitsrechte innerhalb Europas: –F, I, ES, CR: manchmal unbegrenzter Schutz –D: Lebenszeit des Urhebers plus 70 Jahre –UK: Lebenszeit des Autors plus 70 Jahre, jedoch: das Recht, falsche Nennungen/Attribute zu verhindern, ist auf 20 Jahre nach dem Tod des Urhebers beschränkt.

ip4inno 13 Wirtschaftliche Rechte ( = Verwertungsrechte) Die wirtschaftlichen Rechte versetzen den Autor in die Lage, in der er entscheiden kann, wie, wo und wann er seine Werke verwerten will, die er geschaffen hat. Er kann seine Verwertungsrechte übertragen. Die wirtschaftliche Verwertung der Werke kann viele Formen annehmen: –Traditionell wurden die Werke in Form von Kopien oder körperlichen Medien verwertet wie z.B. Bücher oder CDs (compact disks). –Heutzutage ist der Gegenstand der Verwertung an die Anforderungen der multimedialen Gesellschaft angepasst, so dass Werke auch ohne körperliche Kopie verteilt oder veröffentlicht werden können.

ip4inno 14 Harmonisierte Verwertungsrechte Die folgenden Verwertungsrechte sind innerhalb der EU harmonisiert: Recht der Reproduktion –schliesst jegliche Form des Kopierens mit ein, jedoch auch das Recht die Zahl der hergestellten Kopien zu limitieren. –Eine Reproduktion muss nicht notwendigerweise in der gleichen Form wie das Original sein (z.B. das Foto eines Gemäldes zählt als Reproduktion und benötigt die Erlaubnis des Malers). Recht der Veröffentlichung –schliesst jegliche Art der Kommunikation via Draht oder drahtlos ein (z.B. das Recht, Werke per oder FAX zu versenden oder sie via Internet oder drahtlos verfügbar zu machen, dies schliesst auch “accession on demand” bzw. Abruf auf Anforderung ein). Verteilrechte –schliessen jegliche Art ein, die Werke der Öffentlichkeit verfügbar zu machen, sei es durch Verkauf oder auf andere Weise (z.B. Verkauf, Vermieten, Leasing etc.).

ip4inno 15 Andere wirtschaftliche Rechte (z.B. in Deutschland) Recht zu Zitat, Aufführung und Vorführung/Präsentation Recht zur Rundfunk-Ausstrahlung Recht zur Kommunikation durch Video oder Audio- Aufzeichnungen Recht zur öfftl. Kommunikation via Radiosendungen Alle gewährten wirtschaftlichen Rechte sind unabhängig von den anderen Rechten. So kann ein Autor eine Einheit an einen Hersteller zur Reproduktion des Werkes lizensieren und gleichzeitig eine andere Einheit an einen Distributor des Werkes lizensieren.

ip4inno 16 Wie lange sind Urheberrechte geschützt? Wenn der Urheber bekannt ist: –EU und USA: Lebenszeit des Autors plus 70 Jahre –Gemeinsame Urheberschaft: Tod des letzten überlebenden Mit- Autors plus 70 Jahre Anonyme Werke und gemeinschaftliche Werke: –EU: 70 Jahre nach Erstpublikation –USA: 95 Jahre nach dem Jahr der ersten Publikation oder 120 Jahre seit Erschaffung, je nachdem, welches Datum zuerst ausläuft

ip4inno 17 Wie lange sind benachbarte Rechte geschützt? Künstler –EU: bis 50 Jahre nach dem Datum der Aufführung Recht der Produzenten/ Rundfunk-Organisationen: –EU: 50 Jahre nach der ersten Aufzeichnung/ ersten Ausstrahlung der Sendung

ip4inno 18 A. COPYRIGHT I.General Introduction II.Scope of Protection III.Exceptions and limitations IV.Principle of exhaustion V.Assignment of rights VI.Copyright infringement VII.Legal consequences for copyright infringements VIII. Collective licensing societies IX. Database rights X.Software rights XI. A Company’s copyright Guide XII. More of copyright

ip4inno 19 Ausnahmen und Grenzen - Allgemeines Ausnahmen und Begrenzungen des Urheberrechts … –dienen dazu, die exklusiven Rechte anzupassen, die für den oder die Urheberrechtsinhaber reserviert sind –bilden ein Gegengewicht gegenüber den legitimen Interessen der Copyright-Industrie, von Nutzern und der allgemeinen Öffentlichkeit –Ausnahmen und Begrenzungen müssen einer engen Interpretation unterliegen Entsprechend dem “Drei-Schritte-Test” der Richtlinie für die Informationsgesellschaft müssen alle der folgenden Anforderungen erfüllt sein –Ausnahmen und Limitierungen sollen nur in bestimmten Spezialfällen angewendet werden, –die nicht in Konflikt mit der normalen wirtschaftlichen Verwertung des Werkes oder des betreffenden Gegenstandes geraten –und die nicht die legitimen Interessen des Rechtsinhabers beeinträchtigen

ip4inno 20 Ausnahmen und Begrenzungen, die innerhalb der EU harmonisiert sind Die Direktive für die Informationsgesellschaft unterscheidet zwischen –zwingenden Ausnahmen: temporäre Reproduktionen mit keiner unabhängigen wirtschaftlichen Bedeutung (z.B.”cashing”), und –optionalen Ausnahmen z.B. Reproduktion kleiner Teile gedruckter Werke oder individueller Artikel, die in Zeitungen oder Zeitschriften aus wissenschaftlichen oder erzieherischen Absichten veröffentlicht worden sind – gegen Zahlung einer bestimmten Belohnung (Gebühr!) –Recht auf Privatkopie für den privaten oder persönlichen Bedarf des Kopierers

ip4inno 21 Andere nicht harmonisierte Ausnahmen und Begrenzungen –Benutzung für die Anwendungen der Justiz und der öffentlichen Sicherheit (z.B. Benutzung von Fotos einer gesuchten Person => “wanted”) –Benutzung für Erziehung und Forschung –Bericht über aktuelle Ereignisse –Zitierung –Werbung für öffentlich erhältliche Werke (z.B. Einladungskarten, Poster, aber nicht Souvenir-Artikel, Kalender, Postkarten) –Unwesentliche Zubehör-Teile. Die Nennung / Referenz muss nebenbei und unvermeidlich sein –Permanente Werke auf öffentlichen Plätzen (nur die äussere Ansicht)

ip4inno 22 Andere Ausnahmen und Limitierungen Berühmter Urheberrechtsfall in Deutschland: (BGH GRUR 2002, 605 – Verhüllter Reichstag): Ein Fotograf machte Bilder des verhüllten Reichstags und verkaufte sie als Postkarten. Weil die Verhüllung nicht permanent war, war die Ausnahme des Kopierens permanenter Werke auf öffentlichen Plätzen unzutreffend (§ 59 UrhG).

ip4inno 23 A. COPYRIGHT I.General Introduction II.Scope of Protection III.Exceptions and limitations IV.Principle of exhaustion V.Assignment of rights VI.Copyright infringement VII.Legal consequences for copyright infringements VIII. Collective licensing societies IX. Database rights X. Software rights XI. A Company’s copyright Guide XII. More of copyright

ip4inno 24 Prinzip der Erschöpfung - Allgemeines Das Urheberrechtsgesetz verbietet dem Besitzer einer Kopie nicht, legale Kopien urheberrechtlich geschützter Werke wieder zu verkaufen, die er legal erworben hat, vorausgesetzt dass –jene Kopien ursprünglich vom oder mit Erlaubnis des Urheberrechts-Inhaber(s) erzeugt wurden und dass –sie sich nicht auf immaterielle (intangible) Medien beziehen. Beispiele: –Erschöpft: Bücher, Compact Disks etc. (= tangible Medien) –Nicht erschöpft: Aufzeichnung einer Rundfunkübertragung, elektronische Kopien von Computer-Software, Musik-Files etc. (intangible Medien)

ip4inno 25 Ausnahmen Öffentliches Vermiet- und Verleihrecht –Nach dem harmonisierten EU-Recht müssen die Mitgliedsstaaten ein Recht gewähren, das Verleihen oder Vermieten von Originalen oder Kopien urheberrechtlich geschützter Werke zu autorisieren oder zu verbieten, analog bei anderen Materialien wie z.B. bei Tonaufzeichnungen oder bei Filmen. Weiterverkauf der Lizenzrechte –Nach dem harmonisierten EU-Recht müssen alle Aktionen des Wiederverkaufs, an denen Käufer, Verkäufer, Vermittler, Professionelle auf dem Kunstmarkt beteiligt sind, den Autor am wirtschaftlichen Erfolg des urprünglichen Kunstwerks teilhaben lassen.

ip4inno 26 A. COPYRIGHT I.General Introduction II.Scope of Protection III.Exceptions and limitations IV.Principle of exhaustion V.Assignment of rights VI.Copyright infringement VII.Legal consequences for copyright infringements VIII. Collective licensing societies IX. Database rights X. Software rights XI. A Company’s copyright Guide XII. More of copyright

ip4inno 27 In vielen EU-Mitgliedsstaaten gibt es kein verkörpertes Ur- heberrecht und das Urheberrecht als Ganzes (Persönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte) kann bzw. können nicht transferiert werden mit der Ausnahme der Vererbung. In diesen Mitgliedsstaaten kann der Autor/Schöpfer/Urheber jedoch exklusive oder nicht-exklusive Lizenzen vergeben, die geographisch, zeitlich oder betreffend den Inhalt begrenzt werden können. Einige EU-Mitgliedsstaaten erstrecken die Lizenzen nur auf bekannte Nutzungsarten (beispielsweise war das Internet vor dem Jahr 1995 unbekannt und daher konnten keine Lizenzen für dieses Medium erteilt werden).