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Ip4inno 1 A. COPYRIGHT I.General Introduction II.Scope of Protection III.Exceptions and limitations IV.Principle of exhaustion V.Assignment of rights VI.Copyright.

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1 ip4inno 1 A. COPYRIGHT I.General Introduction II.Scope of Protection III.Exceptions and limitations IV.Principle of exhaustion V.Assignment of rights VI.Copyright infringement VII.Legal consequences for copyright infringements VIII. Collective licensing societies IX. Database rights X. Software rights XI. A Company’s copyright Guide XII.More of copyright

2 ip4inno 2 Urheberrechtsverletzung - Allgemeines Nicht autorisierter oder ungerechtfertigter Gebrauch urheberrechtlich geschützter Werke, so dass eines der Persönlichkeits- oder Verwertungsrechte des Autors / Copyright-Inhabers verletzt ist Die Verletzungshandlung muss nicht vorsätzlich sein Die unabhängige Schöpfung eines identischen oder ähnlichen Werks ist keine Verletzung!

3 ip4inno 3 Verbreitete Verletzungshandlungen “Bootlegging”: –Nicht autorisierte Aufzeichnungen von “live” Aufführungen Piraterie: –Illegales Kopieren von Musikprodukten Fälschung (“Counterfeiting”): –Illegales Kopieren von beidem, dem Musikprodukt und seiner Verpackung. Plagiat: –Diebstahl der Schriftstücke einer anderen Person oder von deren aufgezeichneten Ideen.

4 ip4inno 4 Prüfen auf Urheberrechtsverletzung Gibt es ein Urheberrecht? –Ist das Werk durch “copyright” geschützt? –Ist das Urheberrecht noch in Kraft? Ist das Urheberrecht verletzt? Ist die Verletzung gerechtfertigt? –Gewährte Lizenzen? –Gesetzliche Ausnahmen oder Limitierungen? Gibt es Abhilfe oder Heilmittel für die Verletzung?

5 ip4inno 5 A. COPYRIGHT I.General Introduction II.Scope of Protection III.Exceptions and limitations IV.Principle of exhaustion V.Assignment of rights VI.Copyright infringement VII.Legal consequences for copyright infringements VIII. Collective licensing societies IX. Database rights X.Software rights XI. A Company’s copyright Guide XII.More of copyright

6 ip4inno 6 Gesetzliche zivile Folgen –Gerichtliche Verfügungen –Einstweil. Verfügungen, richterliches Verbot –Schadensersatz (tatsächlicher Verlust, Verletzergewinn, Lizenzanalogie) –Sequestration/Beschlagnahme des verletzenden Materials Gesetzliche strafrechtliche Folgen –Geldstrafe –Gefängnis

7 ip4inno 7 A. COPYRIGHT I.General Introduction II.Scope of Protection III.Exceptions and limitations IV.Principle of exhaustion V.Assignment of rights VI.Copyright infringement VII.Legal consequences for copyright infringements VIII. Collective licensing societies IX. Database rights X.Software rights XI. A Company’s copyright Guide XII.More of copyright

8 ip4inno 8 Einleitung (1) Musik und andere Künste werden oft in der Öffentlichkeit benutzt (z.B. Radiostationen, TV-Stationen, Konzerte, Musikproduktionen, Internet-Fernsehen). Sie werden oft gespielt oder als Hintergrund angeboten an vielen Orten wie Einkaufszentren, Hotels, U-Bahnen und sind oft in andere Produkte integriert wie z.B. Klingeltöne in Mobiltelefonen, Melodien in Spielzeugen. Autoren und Künstler sollen irgendwie teilhaben am Profit, der von den Aufführungen, Rundfunksendungen oder anderen Unterstützungen von Geschäftsvorgängen durch ihre Werke herrührt.

9 ip4inno 9 Einleitung (2) Wegen der vielfältigen kommerziellen Verwertungsmethoden können Autoren/Urheber/Künstler Mitglieder von Verwertungsgesellschaften (collective licensing societies) werden, die ihre Urheberrechte verwalten und wahrnehmen und die Lizenzgebühren in ihrem Namen einnehmen. –Beispielsweise gibt es auf Musik, Filme, Kunstwerke, Bücher, etc. spezialisierte Verwertungsgesellschaften. Alternativ könnten die Urheber für ihre Verwertungen selbst sorgen (z.B. kann ein Komponist Lizenzen für sein Werk selbst vergeben) –spezielle Software (z.B. digital rights management software = DRM) kann Autoren bei der Verwertung ihrer Werke assistieren.

10 ip4inno 10 Wie arbeitet eine Verwertungsgesellschaft? Verwertungsgesellschaft (Collecting society) Nutzer (z.B. Radiostationen, Buch- Herausgeber, TV-Stationen etc.) Rechteinhaber (z.B. Autoren, Künstler, Publizierer, Verleger, Produzenten, etc.) Transfer der Rechte Gewährung von Lizenzen Vergütung Lizenzgebühren

11 ip4inno 11 Aufgaben von Verwertungsgesellschaften Verträge mit Autoren und anderen Copyright-Inhabern Lizenzvergabe an Nutzer Erhebung von Lizenzgebühren namens und im Auftrag der Autoren Verteilung der Erträge an die Autoren/ Copyright-Inhaber Überwachung der Nutzer, gesetzliche Massnahmen gegen nicht- zahlende Nutzer Schutz und Promotion der Rechte der Autoren Sozialversicherung für Autoren Zwangsgebühren auf Hardware und Leer-Medien (z.B. unbespielte CDs, Kopierer, FAX-Geräte, PCs, etc.) für privaten and persönlichen Gebrauch (kommerzielle Benutzung erfordert extra Gebühren)

12 ip4inno 12 Wann muss ich sie kontaktieren? Wenn ich als Unternehmen: –Musik, Bilder oder Comics auf meinem Werbematerial benutze –Musik für Audio- oder Videoträger, für Multimedia-Datenträger oder für Mobiltelefone produzieren/ liefern will –Musik ‘online’ im Internet liefern will –Musik spielen oder aufführen will, Bilder oder Filme zeigen will, einen Künstler einladen will etc. Wenn ich als Autor/Copyright-Inhaber: –erfahre, dass eines meiner Kunstwerke z.B.Gemälde vom Käufer mit einem höheren Gewinn weiterverkauft worden ist. –erfahre, das ein Plagiarist Musik kopiert einer Autorin und Künstlerin wie z.B.Madonna (“Verletzungsüberwachung”) –erfahre, dass ein Buch Bestseller wurde(“bessere Vergütung”)

13 ip4inno 13 Internationale Verwertungsgesellschaften Beispiele: Universal Music Sony Music Warner Music BMG EMI GEMA (society for musical performing and mechanical reproduction rights)

14 ip4inno 14 Fallstudie Deutschland (1) Es gibt 13 private Organisationen in Deutschland, die Autorenrechte verwalten (z.B. GEMA, VG Wort, GVL, GWFF, VGF, AGICOA) Sie stehen unter der Aufsicht des nationalen Patentamts DPMA und der Kartellbehörde Im Jahre 2005 betrugen die gesamten Einnahmen/Umsätze der deutschen Verwertungsgesellschaften 1.25 Milliarden Euro, zwei Drittel wurden von der GEMA für musikalische Werke eingesammelt Im Jahre 2005 wurde eine Gesamtsumme von 600 Millionen Euro für Computer, FAXe, Scanner, Leer-CDs und ähnliche Geräte erhoben – wie von Herstellern in Deutschland geschätzt wurde Die Gebühr für einen PC ist 12 Euro, sie summieret sich auf etwa 70 Millionen Euro per annum (Quelle: Bitkom 2006)

15 ip4inno 15 Fallstudie Deutschland (2) GEMA 2004: –1100 Angestellte; 806 Millionen Euro Umsatz; über 1 Million deutsche Rechte-Inhaber; über 61.000 internationale Rechte- Inhaber; mehr als 5 Millionen Werke verwaltet Hauptsächliche Lizenzquellen: –Hotels, Kneipen, Diskotheken, Chöre, Konzertveranstalter, Arztpraxen, Verkaufsläden, Fitness- und Sport-Studios, Restaurante, Karneval-Clubs, “events”, Handelsmessen, Unterhaltungszentren, CD-Fabriken, TV-Sender, Radiosender, Online-provider, nicht-nationale Verwertungsgesellschaften, Produzenten von Medien und Geräten, Mitgliedsgebühren von Autoren, Zinsen Hauptsächliche Lizenz-Verteilungspfade: –Komponisten, Produzenten von Texten oder Zeitungen, Medien, sekundäre Autoren, Künstler, Artisten, Lyriker, Verleger, Nachfolger (Erben) von Urheberrechten

16 ip4inno 16 Fallstudie Deutschland (3): GEMA - Gebühren (Dec. 2007) video recorder 9.21 €PC12€ cassette recorder 1,28 €printer ?€ DVD-burner9,21€plotter ?€ CD-burner7,50€CD,minidisc 0,061*€ hard disc copier12,0€CD for data 0,072*€ MP3 player/RAM exchble. 1,28€DVD empty 0,057*€ MP3 player/RAM not exch.2,56€cassettes,tapes,DAT 0,061*€ copier, fax, scanner 10,23…613,56€ (fee depending on size) * cost per hour * cost per unit X GByte * cost for every third device, otherwise private use

17 ip4inno 17 A. COPYRIGHT I.General Introduction II.Scope of Protection III.Exceptions and limitations IV.Principle of exhaustion V.Assignment of rights VI.Copyright infringement VII.Legal consequences for copyright infringements VIII. Collective licensing societies IX. Database rights X.Software rights XI. A Company’s copyright Guide XII.More of copyright

18 ip4inno 18 Datenbank-Definition: “Eine Datenbank ist eine Sammlung von unabhängigen Werken, Daten oder anderen Materielien, die in einer systematischen oder methodischen Weise angeordnet sind und die individuell durch elektronische oder andere Mittel zugänglich sind.” Beispiele: –Kartenbox, Lochkartenbox –Encyclopaedie –Elektronisches Photobuch –Website, wenn sie eine Sammlung von Webseiten (web pages) enthält

19 ip4inno 19 Zwei verschiedene Schutzarten für Datenbanken Datenbankschutz Urheberrecht (Copyright) wenn die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz erfüllt sind: ●von Menschen gemacht. ●Bestimmte Form. ●Kreativität. Datenbankrecht EU Datenbank- Direktive 96/9 EC 1996 ●“Sui generis-Recht“. ●15 Jahre Schutzdauer (Verlängerung möglich bei substanziellen Änderungen). ●Kreativität unbeachtlich. ●Europäische Harmonisierung vollständig. Beide Schutzarten sind gleichzeitig möglich!

20 ip4inno 20 Anforderungen für den sui generis Schutz Substanzielle Investition ●qualitativ und/oder quantitativ (z.B. Arbeit oder Geld). ●Beispiel: Sammlung von Geburtsdaten durch Besuch von Kirchenarchiven und anderen öffentlichen Aufzeichnungen Individuell zugängliche Elemente ●elektronisch oder auf andere Art. Beispiele - Papier-Liste: ja – Film: nein (die Bilder sind nicht individuell zugänglich). ●Elektronische Datenbank benötigt eine Such- und Retrieval-Oberfläche. ●Datenbankschutz schliesst auch die für den Betrieb der Datenbank nötigen Materialien ein (z.B. Thesaurus,Indexierungssystem). ●Kein Schutz für die Software zum Zugang oder Pflege der Datenbank!

21 ip4inno 21 Schutzbereich Der Besitzer hat das Recht, Extrakte und/oder Wiederverwendung zu verhindern. Normale Nutzung ist erlaubt, jedoch nicht wiederholte oder systematische Extraktion und oder Weiterverwendung Nicht substantielle Teile dürfen nur extrahiert werden, wenn sie nicht mit dem normalen Gebrauch interferieren. Es darf auch keinen Verstoss gegen die legitimen Interessen des Datenbankherstellers geben. Ohne Erlaubnis: –keine temporäre oder permanente Reproduktion –Keine Übersetzung, Anpassung, Arrangement, andere Änderungen –Keine Weitergabe an die Öffentlichkeit –Kein öffentliches Aufführen, Darstellen, Kommunizieren

22 ip4inno 22 Limitierungen und Ausnahmen Extraktion oder Wiederverwendung substanzieller Teile einer veröffentlichten Datenbank ohne Erlaubnis des Herstellers ist unter den folgenden Umständen erlaubt: Extraktion für private Zwecke des Inhalts einer nicht- elektronischen Datenbank Extraktion für den Zweck einer Darstellung im Bereich der Forschung und Lehre, solange die Quelle angegeben ist und das Ausmass durch den nicht- kommerziellen Zweck gerechtfertigt ist Extraktion und/oder Wiederverwendung zum Zweck der öffentlichen Sicherheit oder für einen gerichtlichen oder administrativen Akt

23 ip4inno 23 Besitz/Eigentum Besitzer/Eigentümer ist die Person, die die Initiative und das Risiko der Investition in die Schaffung der Datenbank unternommen hat. Eine Datenbank, die von den Angestellten einer Firma erstellt wurde, gehört diesem Unternehmen. Von Regierungen erstellte Datenbanken (Beispiel: Regierungs- Datenbank enthaltend Informationen über Gesundheit, Soziales, Steuern, Kriminalität): man kann davon ausgehen, dass in vielen EU-Ländern die von den Regierungen hergestellten Datenbanken durch das Datenbankrecht nicht geschützt sind.

24 ip4inno 24 X. Computer-Programme Computer-Programme sind als ursprünglich literarische Werke geschützt Artikel 52 (2) c, EPC: „The following…shall not be regarded as inventions: ….programs for computers“ NB: Bis 2007 gewährte das EPO mehr als 30000 Software Patente! Definition eines Computer-Programms „A computer program is a set of statements or instructions to be used directly or indirectly in a computer in order to bring about a certain result.” (Source: Section 101 Copyright Law USA). Andere Definition: “Computer program” is property and means an ordered set of data representing coded instructions or statements that, when executed by computer, cause the computer to process data or direct the computer to perform one or more computer operations or both and maybe in any form, including magnetic storage media, pinched cards, or stored internally in the memory of the computer.” (Source: New York State Law Article 156, Definitions). Rechts-Verletzungen / Erlaubte Taten  siehe die Urheberrechtsgesetze

25 ip4inno 25 A. COPYRIGHT I.General Introduction II.Scope of Protection III.Exceptions and limitations IV.Principle of exhaustion V.Assignment of rights VI.Copyright infringement VII.Legal consequences for copyright infringements VIII. Collective licensing societies IX. Database rights X.Software rights XI. A Company’s copyright Guide XII.More of copyright

26 ip4inno 26 1. Identifiziere alle Materialien, die vermutlich dem Urheberrechtsschutz unterliegen wie beispielsweise: –Zeichnungen; –Gestaltungs- oder Design-Spezifikationen; –Berichte, die sich auf die Herstellung von Waren beziehen; –Broschüren; –Verkaufsliteratur; –Gestaltung einer Verpackung zum Zwecke des Verkaufs oder der Werbung für eine Ware. 2.Stelle sicher, dass das Unternehmen der Besitzer des Werks oder Kunstwerks ist. Identifiziere die Autoren des relevanten Werks und stelle sicher, dass es Klarheit über den Besitz und die Lizensierung gibt.

27 ip4inno 27 3.Bewahre Berichte der obigen Ergebnisse von 1 und 2 sorgfältig auf –Urheber sollten ihre Werke signieren und datieren und auch das Datum des ersten Vermarktens (Beginn des Marketing) aufzeichnen, da dieses Datum für die Beendigung des Urheberrechts massgeblich sein kann. 4.Bringe eine Notiz an wie “Copyright © [Name des Urheberrechtsinhabers] [Jahr der Veröffentlichung]”. Obwohl es vom Gesetz her unnötig ist, einen Schutz anzubringen, ist es eine nützliche Notiz und eine Warnung oder eine Erinnerung an jeden, der das Recht benutzt, dass ein Urheberrechtsschutz existiert und dass Massnahmen gegen denjenigen unternommen werden können, der das Werk kopiert.

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30 ip4inno 30 A. COPYRIGHT I.General Introduction II.Scope of Protection III.Exceptions and limitations IV.Principle of exhaustion V.Assignment of rights VI.Copyright infringement VII.Legal consequences for copyright infringements VIII. Collective licensing societies IX. Database rights X.Software rights XI. A Company’s copyright Guide XII.More of copyright

31 ip4inno 31 (1.1) Glossar für Urheber / Glossary for authors Analogkopie / analog copy Illegales Mitschneiden / bootlegging (illegal live recording) Rundfunkkennzeichnung / Broadcast flag (flag if recording is permitted) Copyleft (free license, non proprietary) Nachahmung / counterfeiting (imitation) Digitalkopie / digital copy DiVX (compression of video data) Downloadshops (Internet) DRM (digital rights management) Droit d‘auteur (author‘s rights see also French copyright law) Elektronisches Wasserzeichen / electronic water marks (copy protection) Emulator Tauschbörse / Filesharing-system Freeware (free licence, non proprietary)

32 ip4inno 32 (1.2) Glossar für Urheber / Glossary for authors GNU GPL (General Public License) immaterial copy Internet provider Internet radio, webcasting Macrovision (video recording + copy protection) Materielle Kopie / material copy Mods (modification of computer games) MP3 (audio compression) Napster (music exchange portal) Netlabels (marketing of artists via Internet) OGG Vorbis (video compression) P2P (peer to peer) Gerichtl. Massnahme bei Verletzung eines Rechts / passing off (infringement) Produktpiraterie / piracy (copying of goods) Plagiat / Plagiarism Podcast (own online video or audio streaming via Internet)

33 ip4inno 33 (1.3) Glossar für Urheber / Glossary for authors Prinzip der Erschöpfung / Principle of exhaustion Private weblogs, Blogs (Internet-presentations) Remix (e.g. of music pieces) RSS-feed (XML-format linking to websites, news, and similar) Sicherheitskopie / Safety copy, backup copy Sampling (similar to remix) Shareware (software can be used without licence during testphase) Live Verbreitung via Internet / Streaming (films or music via Internet online) territoriality Weblog, Blog (platform for Internet publishing)

34 ip4inno 34 (2) Neue „Players“ im Gebiet des Urheberrechts (fast alle Menschen kommunizieren via Internet) Nicht nur Urheber müssen sich im Urheberrecht auskennen: Unternehmen, Privatpersonen (private Kopie!), Organisatoren und Teilnehmer an Internet-Verkäufen (E-bay!) oder an Internet -Auktionen, lizensierte Personen und Organisationen (z.B. DRM, open source), Produzenten von CDs, vonTV-Programmen, von Internet-TV, von “Streamern”, von “podcasts”, andere sog. “Internet- provider”, jeder Internet Teilnehmer (!), “Service-provider” (z.B. peer-to-peer fan clubs), öffentliche Bibliotheken, Kopierläden, Presse-Dienste …………………….

35 ip4inno 35 (3) Einige Fragen als Hausaufgabe: Ist es legal, mit übrigen Software-Lizenzen zu handeln? [case study: Usedsoft.  contradictory case decisions in Germany 2008] Was bedeutet „copyleft“? [see also open-source licenses, creative commons licenses] Was kann ich bei Ebay kaufen/ verkaufen? Was kann ich dort nicht kaufen? [ z.B. Tiere, Pornos] Was ist eine “creative commons Lizenz”? [see e.g. creator Lawrence Lessig 2002] Was ist besonders am “DRM” (digital rights management)? [e.g. contractual conditions are mostly respected by the national/international courts] Was ist “Unternehmens-DRM”? Was ist ein CSS [content scrambling system]? Besonderheit in Deutschland: Verbraucher-Organisationen haben das Recht, rechtliche etwa gerichtliche Massnahmen zu ergreifen, obwohl sie keine Marktteilnehmer sind. “Unterlassungsklagen” UKlaG = Unterlassungsklagengesetz. (actions for injunctions). What is the benefit of that privilege?


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